Den gewerblichen Verkäufer eines gebrauchten Pkw trifft nicht die Verpflichtung, die im Serviceheft angegebenen Inspektionsvorgaben zu aktualisieren oder dem Käufer ungefragt Änderungen der Servicebestimmungen des Herstellers – etwa bei einem verkürztem Zahnriemenwechsel-Intervall – mitzuteilen. Mit dieser Begründung hat jetzt das Landgericht Karlsruhe die Schadensersatzklage des Käufers eines Alfa Romeo 147 gegen den Gebrauchtwagenhändler abgewiesen.

Vom Käufer eines Gebrauchtwagens kann, so das Landgericht Karlsruhe, grundsätzlich erwartet werden, dass er sich selbst darum kümmert, dass die Wartungsintervalle eingehalten werden. Hier hat es der Käufer offensichtlich auch versäumt, die an für sich vorgesehene Sichtkontrolle bei 60.000 km durchführen zu lassen. Es hätte dem Käufer oblegen, sich mit der Bedienungsanleitung entsprechend auseinanderzusetzen.
Eine Hinweispflicht bezüglich von Wartungsintervallen ist lediglich bei einem unmittelbar bevorstehenden Ablauf anzunehmen. So hat das Amtsgericht Brandenburg [1] eine solche Hinweispflicht allenfalls dann angenommen, wenn die empfohlene Frist voraussichtlich innerhalb der nächsten 3 Monate abläuft.
Mit dem Amtsgerichts Hoyerswerda [2] geht das Landgericht Karlsruhe im Übrigen davon aus, dass den gewerblichen Verkäufer eines gebrauchten Pkw nicht die Verpflichtung trifft, die im Serviceheft angegebenen Inspektionsvorgaben zu aktualisieren oder dem Käufer ungefragt Änderungen der Servicebestimmungen des Herstellers mitzuteilen. Zu Recht führt das Amtsgericht Hoyerswerda aus, dass solche Hinweise nicht verkehrsüblich sind und im Hinblick auf den zwischen den Parteien geschlossenen Kaufvertrag zu weit gingen. Denn zur erfolgreichen Übergabe und Übereignung des Pkws waren die geforderten Angaben nicht erforderlich. Entsprechende Informationen waren auch nicht für den laufenden Betrieb des Pkw notwendig. Es ist im Übrigen auch allgemein bekannt, dass Hersteller ihre Servicevorgaben aktualisieren bzw. auch ändern. Es muss auch berücksichtigt werden, dass der Beklagten gerade nicht die Durchführung der fälligen Inspektion übertragen worden war. Lediglich im Falle einer solchen Übertragung bzw. bei ausdrücklicher Nachfrage wäre die Beklagte verpflichtet gewesen, die Klägerin über den neuesten Stand der Servicevorgaben des Herstellers zu informieren [3].
Soweit sich der Klägervertreter im vorliegenden Zusammenhang auf eine Entscheidung des BGH vom 23.07.2009 [4] beruft, ist diese BGH-Entscheidung nach dem Dafürhalten des Landgerichts Karlsruhe für die vorliegende Fallkonstellation nicht weiterführend. Anders als im dortigen Fall war die Beklagte nämlich keine mit der Grundüberholung einer technischen Anlage beauftragte Fachwerkstatt.
Landgericht Karlsruhe, Urteil vom 26. Januar 2010 – 6 O 82/09