Inhaltliche Anforderungen an die Berufungsbegründung

Zu den inhaltlichen Anforderungen an die Berufungsbegründung hat jetzt nochmals der Bundesgerichtshof Stellung genommen:

Inhaltliche Anforderungen an die Berufungsbegründung

Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich nach Ansicht des Berufungsklägers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt; nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 ZPO muss sie konkrete Anhaltspunkte bezeichnen, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen in dem angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Dazu gehört eine aus sich heraus verständliche Angabe, welche bestimmten Punkte des angefochtenen Urteils der Berufungskläger bekämpft und welche tatsächlichen oder rechtlichen Gründe er ihnen im Einzelnen entgegensetzt. Besondere formale Anforderungen bestehen zwar nicht; auch ist es für die Zulässigkeit der Berufung ohne Bedeutung, ob die Ausführungen in sich schlüssig oder rechtlich haltbar sind. Die Berufungsbegründung muss aber auf den konkreten Streitfall zugeschnitten sein. Es reicht nicht aus, die Auffassung des Erstgerichts mit formularmäßigen Sätzen oder allgemeinen Redewendungen zu rügen oder lediglich auf das Vorbringen erster Instanz zu verweisen1.

Hat das Erstgericht die Abweisung der Klage auf mehrere voneinander unabhängige, selbständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt, muss die Berufungsbegründung in dieser Weise jede tragende Erwägung angreifen; andernfalls ist das Rechtsmittel unzulässig2.

Daran gemessen genügte im hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall der Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten der Beklagten nicht den Anforderungen an eine Rüge der Rechtsverletzung (§ 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO): Mit dem Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten der Beklagten wird nur gerügt, das Landgericht habe verkannt, dass eine Anweisungslage vorliege. Eine Rückforderung komme unter bereicherungsrechtlichen Gesichtspunkten gegen die Beklagte nicht in Betracht. Im Weiteren wird lediglich dargelegt, dass und warum ein bereicherungsrechtlicher Anspruch gegen die Beklagte nicht bestehe. Demgegenüber setzt sich der Schriftsatz nicht mit der weiteren Begründung des Landgerichts auseinander, dass vorliegend eine Konstellation gegeben sei, die den Kläger zu einer Anfechtung gemäß § 134 InsO berechtige. Mit dieser Begründung hat das Landgericht dem Kläger letztlich den geltend gemachten Anspruch gemäß § 129 Abs. 1, § 134 Abs. 1, § 143 Abs.1 Satz 1 InsO zuerkannt. Zu dieser selbständig tragenden rechtlichen Erwägung des Landgerichts verhält sich jedoch der Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 25.05.2018 nicht. Ein auch insoweit erforderlicher Berufungsangriff liegt nicht vor.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 7. Mai 2020 – IX ZB 62/18

  1. st. Rspr., vgl. BGH, Beschluss vom 03.03.2015 – VI ZB 6/14, VersR 2016, 480 Rn. 5 mwN; vom 11.02.2020 – VI ZB 54/19 5[]
  2. st. Rspr., vgl. BGH, Beschluss vom 03.03.2015, aaO Rn. 6 mwN; vom 11.02.2020, aaO Rn. 6 mwN[]

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