Insolvenzrecht im Januar 2016

Januar2016Fragen der Insolvenanfechtung, Zahlungsunfähigkeit, Kontenpfändung, und die Bekanntgabe durch Aufgabe zur Post.

Zahlungsunfähigkeit – und die anderweitige Mittelverwendung

Setzt der Schuldner vorhandene Geldmittel nicht zur Tilgung seiner Verbindlichkeiten, sondern für andere Zwecke ein, liegt ebenfalls eine Zahlungsunfähigkeit vor, weil sich der Schuldner durch diese Ausgaben der Mittel entäußert hat, die er für die Begleichung seiner Verbindlichkeiten benötigt hätte2.

Dabei ist es ohne Bedeutung, ob der Schuldner seine Mittel verschwendet oder etwa – wie es sich im hier entschiedenen Streitfall verhalten mag – zur Unterstützung von Angehörigen verwendet.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 3. Dezember 2015 – IX ZR 131/15

  1. Uhlenbruck/Mock, InsO, 14. Aufl., § 17 Rn. 170; Schmidt, InsO, 18. Aufl., § 17 Rn. 14; Pape, WM 2008, 1949, 1957[]
  2. vgl. BGH, Urteil vom 25.10.2012 – IX ZR 117/11, WM 2012, 2251 Rn.19[]