Kein „Tschüß“ vom Richter

Eine unterbliebene Reaktion der Richterin auf die Verabschiedung einer Partei begründet keine Besorgnis der Befangenheit.

Kein „Tschüß“ vom Richter

Im hier vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Fall behauptete der Beschwerdeführer bereits nicht, dass die Richterin die Verabschiedung in Form des Wortes „Tschüss“ überhaupt zur Kenntnis genommen habe. Eine solche ist am Ende einer mündlichen Verhandlung durch die ganz regelmäßig mit dem Verlassen des Sitzungssaals durch die Beteiligten verbundene Unruhe keinesfalls selbstverständlich.

Selbst wenn die Richterin die Verabschiedung zur Kenntnis genommen haben sollte, begründete die unterbliebene Reaktion hierauf offensichtlich keinen Befangenheitsgrund gemäß § 42 Abs. 2 ZPO1.

Ob eine unterlassene Reaktion auf das Abschiedswort gegen die allgemeinen Regeln der Höflichkeit verstößt, ist eine Frage des Einzelfalls; eine Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG begründet sie jedenfalls nicht.

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 18. Juli 2019 – 2 BvR 1082/18

  1. vgl. nur OLG München, Beschluss vom 24.06.2008 – 1 W 1661/08, Rn. 5[]

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