Keine Gerichtsgebühren für Kirchenverbände

In Hessen sind sämtliche zum (hier: evangelischen) Kirchenapparat zu zählende Stellen von der Entrichtung von Gerichtsgebühren befreit. 

Keine Gerichtsgebühren für Kirchenverbände

In dem hier vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main entschiedenen Fall wandte sich ein hessischer evangelischer Regionalverband gegen eine Kostenrechnung des Oberlandesgerichts, mit dem ihm eine Verfahrensgebühr über 140,00 € in Rechnung gestellt wurde. Vorausgegangen war eine mietrechtliche Streitigkeit. Auf seinen Rechtsbehelf hin hat das Oberlandesgericht die Kostenrechnung aufgehoben:

Der evangelische Regionalverband, so das Oberlandesgericht, könne sich mit Erfolg auf eine Gebührenbefreiung berufen:

Art. 22 S. 2 des Vertrags der evangelischen Landeskirchen in Hessen mit dem Land Hessen verweise auf das Hessische Justizkostengesetz aus dem Jahr 1958.

Gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1 des Hessischen Justizkostengesetzes a.F. nehme der Regionalverband an der Gebührenbefreiung der Kirchen, mit denen ein Staatsvertrag bestehe, teil. Dieser Befreiungstatbestand umfaßt nach der Auslegung des Oberlandesgerichts den „gesamten Kirchenapparat, jedenfalls wenn und soweit dieser öffentlich-rechtlich ausgestaltet ist und auftritt“.

Die Regelung aus dem Jahr 1958 sei zwar zwischenzeitlich nicht mehr in Kraft. Art. 22 S. 2 des Vertrages enthalte insoweit indes eine sog. statische Verweisung und nehme damit weiterhin diese Vorschrift wirksam in Bezug.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 5. Januar 2024 – 26 Sch 4/23

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