Latenter Pferdemangel

Mit der Beweislastumkehr hinsichtlich eines latenten Mangels beim Verbrauchsgüterkauf hatte sich aktuell der Bundesgerichtshof zu befassen. Konkret ging es hierbei um eine Vorschädigung der Sehnen eines Pferdes als Ursache einer akuten Verletzung:

Latenter Pferdemangel

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss der Käufer beim Verbrauchsgüterkauf beweisen, dass binnen sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel aufgetreten ist; gelingt ihm der Beweis, greift die Vermutung des § 476 BGB ein, dass dieser Mangel im Zeitpunkt des Gefahrübergangs bereits vorlag1. Diese Vermutung kann der Verkäufer widerlegen. Dies ist der Klägerin nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts hinsichtlich des im April 2007 akut aufgetretenen Fesselträgerschenkelschadens gelungen.

Beruft sich der Käufer – wie hier der Beklagte – in einem solchen Fall darauf, dass der nach Gefahrübergang sichtbar gewordene – akute – Mangel auf einer Ursache beruhe, die ihrerseits einen vertragswidrigen Zustand darstelle, so muss er dies beweisen. Denn die in § 476 BGB vorgesehene Beweislastumkehr zugunsten des Käufers gilt nicht dafür, dass der sichtbar gewordene Sachmangel auf einer Ursache beruht, die ihrerseits eine vertragswidrige Beschaffenheit darstellt; ob hinsichtlich einer solchen Ursache ein Sachmangel vorliegt, hat vielmehr der Käufer darzulegen und zu beweisen2. Beweist der Käufer, dass der sichtbar gewordene Mangel auf einem – latenten – Mangel beruht, so greift zu Gunsten des Käufers auch insoweit die Vermutung des § 476 BGB ein, dass dieser – latente – Mangel bereits bei Gefahrübergang bestand3.

Wenn dagegen mehrere Ursachen für den akut aufgetretenen Mangel in Betracht kommen, von denen die eine eine vertragswidrige Beschaffenheit begründet, die andere dagegen nicht, und nicht aufklärbar ist, worauf der aufgetretene Mangel beruht, so geht dies zu Lasten des Käufers4. Nur wenn beide möglichen Ursachen eine vertragswidrige Beschaffenheit darstellen würden, wäre jeweils davon auszugehen, dass der betreffende Mangel bereits bei Gefahrübergang bestanden hätte, und käme es deshalb auf eine Unaufklärbarkeit, worauf der sichtbar gewordene Mangel beruhte, nicht an5.

Danach obliegt dem Beklagten der Beweis für seine Behauptung, dass für den im April 2007 aufgetretenen, akuten Fesselträgerschenkelschaden eine zu diesem Zeitpunkt bereits vorhandene Vorschädigung des Fesselträgerschenkels ursächlich war, die ihrerseits einen vertragswidrigen Zustand und damit einen (latenten) Mangel darstellte. Kann der Beklagte diesen Beweis erbringen, so ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts zu Gunsten des Beklagten gemäß § 476 BGB zu vermuten, dass der latente Mangel – die vertragswidrige Vorschädigung des Fesselträgerschenkels – bereits bei Gefahrübergang vorhanden war6.

Im vorliegenden Fall kann nach den Ausführungen des Sachverständigen, die das Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, eine Fesselträgerverletzung wie die vorliegende durch ein akutes Unfallgeschehen hervorgerufen werden, indem das Pferd etwa in ein Loch im Boden tritt. Häufiger ist jedoch bei Sportpferden eine chronische Überbeanspruchung mit allmählicher Schädigung der Sehnenfasern mit der Folge, dass das Sehnengewebe irgendwann so geschwächt ist, dass schon bei verhältnismäßig normaler Belastung eine Verletzung entstehen kann, wie sie im April 2007 aufgetreten ist.

Ein solches Vorschädigungsmuster, wie es der Sachverständige beschrieben hat, das schon bei verhältnismäßig normaler Belastung mit ständiger Verletzungsgefahr einhergeht, stellt, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, einen Sachmangel dar. Das Berufungsgericht hat aber – von seinem Standpunkt aus folgerichtig – keine Feststellung dazu getroffen, ob der Fesselträger des Pferdes im April 2007 tatsächlich bereits in einer solchen Weise vorgeschädigt war, die einen Mangel begründete. Es hat dies aufgrund der Ausführungen des Sachverständigen zwar für möglich und auch wahrscheinlich gehalten, jedoch nicht festgestellt, dass dies bewiesen wäre.

Revisionsrechtlich ist deshalb zu Gunsten des Beklagten zu unterstellen, dass eine entsprechende Vorschädigung im April 2007 bereits vorlag und ursächlich für den akuten Fesselträgerschaden war, nicht dagegen ein traumatisches Unfallgeschehen, das ebenfalls – auch ohne Vorschädigung des Fesselträgerschenkels – zu einem derartigen Fesselträgerschenkelschaden führen kann. Auf dieser Grundlage greift die Vermutung des § 476 BGB entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts zu Gunsten des Beklagten ein.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 15. Januar 2014 – VIII ZR 70/13

  1. vgl. BGH, Urteile vom 02.06.2004 – VIII ZR 329/03, BGHZ 159, 215, 217 f.; vom 23.11.2005 – VIII ZR 43/05, aaO Rn. 21; vom 29.03.2006 – VIII ZR 173/05, BGHZ 167, 40 Rn. 21[]
  2. BGH, Urteil vom 29.03.2006 – VIII ZR 173/05, aaO Rn. 35 mwN[]
  3. vgl. BGH, Urteil vom 23.11.2005 – VIII ZR 43/05, aaO Rn.19[]
  4. BGH, Urteil vom 23.11.2005 – VIII ZR 43/05, aaO Rn.20[]
  5. BGH, Urteil vom 23.11.2005 – VIII ZR 43/05, aaO Rn.19[]
  6. BGH, Beschluss vom 05.02.2008 – VIII ZR 94/07, RdL 2009, 118 Rn. 3 f.[]