Mahnung – aber nicht ohne Bezifferung

Die Mahnung ist die an den Schuldner gerichtete Aufforderung des Gläubigers, die geschuldete Leistung zu erbringen.

Mahnung – aber nicht ohne Bezifferung

Die in der Mahnung enthaltene Aufforderung zur Leistung muss bestimmt und eindeutig sein1.

Dies ist nicht der Fall, wenn nicht ersichtlich wird, welche konkrete Höhe als geschuldete Leistung geltend gemacht, sondern allein pauschal die Klaglosstellung verlangt wird.

Bei einer solchen Klaglosstellung handelt es sich um die bloße Aufforderung an die Schuldnerin, sich über ihre Leistungsbereitschaft zu erklären. Eine solche Aufforderung, sich zur Leistungsbereitschaft zu erklären, stellt keine den Verzug begründende Mahnung dar2.

Landgericht Hamburg, Urteil vom 7. Mai 2019 – 323 O 218/18

  1. OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.11.1996 – 22 U 116/16, m.w.N.; Palandt-Grüneberg, BGB, 77. Aufl.2018, § 286 Rn. 16 f.[]
  2. vgl. OLG Düsseldorf, a. a. O. OLG Brandenburg, NJW-RR 2003, 1515; LG Berlin, MDR 1983, 319[]

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