Mehrere Schädiger

Die Haftungsverbandsregel des § 830 BGB durchbricht das dem BGB innewohnende Prinzip, wonach Schadensersatz nur von demjenigen verlangt werden kann, der den Schaden verursacht hat.

Mehrere Schädiger

Die Fallgruppen der Vorschrift sind dadurch gekennzeichnet, dass nicht nur eine einzige Person als Schädiger in Betracht kommt, sondern an der Entstehung des Schadens mehrere Personen mitgewirkt haben1.

So ist etwa bei § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB Voraussetzung, dass bei jedem Beteiligten – vom Nachweis der Ursächlichkeit abgesehen – ein den klägerischen Anspruch begründendes Verhalten gegeben war, eine der unter dem Begriff „Beteiligung“ zusammengefassten Personen den Schaden verursacht haben muss und nicht feststellbar ist, welcher von ihnen den Schaden – ganz (Urheberzweifel) oder teilweise (Anteilszweifel) – verursacht hat2.

Nur wegen der Mehrheit der Schädiger dürfen sich die Kausalitätsprobleme stellen.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 26. Juli 2016 – 1 AZR 160/14

  1. vgl. Staudinger/Eberl-Borges (2012) § 830 Rn. 2[]
  2. BGH 23.05.2006 – VI ZR 259/04, Rn. 9[]