Nacherfüllungsverlangen und das Mängelüberprüfungsrecht des Verkäufers

Ein taugliches Nacherfüllungsverlangen muss auch die Bereitschaft des Käufers umfassen, dem Verkäufer die Kaufsache zur Überprüfung der erhobenen Mängelrügen für eine entsprechende Untersuchung zur Verfügung zu stellen. Der Verkäufer ist deshalb nicht verpflichtet, sich auf ein Nacherfüllungsverlangen des Käufers einzulassen, bevor dieser ihm am Erfüllungsort der Nacherfüllung die Gelegenheit zu einer solchen Untersuchung gegeben hat1.

Nacherfüllungsverlangen und das Mängelüberprüfungsrecht des Verkäufers

Zum anderen setzt dies eine Zurverfügungstellung am rechten Ort, nämlich dem Erfüllungsort der Nacherfüllung, voraus. Für dessen Bestimmung ist im Kaufrecht die allgemeine Vorschrift des § 269 Abs. 1 BGB maßgebend mit der Folge, dass bei einem – hier gegebenen – Fehlen vertraglicher Vereinbarungen über den Erfüllungsort auf die jeweiligen Umstände, insbesondere auf die Natur des Schuldverhältnisses abzustellen ist und dass dann, wenn sich hieraus keine abschließenden Erkenntnisse gewinnen lassen, der Erfüllungsort letztlich an dem Ort anzusiedeln ist, an welchem der Schuldner zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz (§ 269 Abs. 2 BGB) hatte2.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 19. Dezember 2012 – VIII ZR 96/12

  1. Bestätigung von BGH, Urteil vom 10.0.2010 – VIII ZR 310/08, NJW 2010, 1448, und BGHZ 189, 196[]
  2. BGH, Urteil vom 13.04.2011 – VIII ZR 220/10, BGHZ 189, 196 Rn. 29 ff. mwN[]