Hochwertige Weine erzielen Spitzenpreise und werden weltweit gehandelt. Nicht immer ist die Ware aber echt. In einem solchen Fall muss der Händler die gefälschen Weine zurücknehmen.

In dem aktuell vom Oberlandesgericht Köln entschiedenen Fall hatte eine in Bayern ansässige Firma geklagt, die mit hochwertigen und seltenen Weinen handelt. Im März 2012 hatte sie von einer Kölner Weinhändlerin 36 Flaschen Rotwein der Weinlage Romanée-Conti – Jahrgänge 2004 – 2007 – zum Preis von fast 300.000 € gekauft. Unmittelbar danach verkaufte sie den Wein an einen Händler in Singapur weiter.
Im April 2013 kamen in der Weinbranche Gerüchte auf, dass Teile der auf den Markt gelangten Weine dieser Weinlage gefälscht seien. Mit der Begründung, dass ihre Kundin in Singapur davon ausgehe, dass es sich bei den verkauften Weinen um Fälschungen handele und 34 der 36 Flaschen zurückgeschickt habe, forderte die Käuferin daraufhin die Kölner Händlerin zur Rückzahlung des anteiligen Kaufpreises auf. Nachdem diese zur Zahlung nicht bereit war, machte die Käuferin den Anspruch gerichtlich geltend.
Das erstinstanzlich hiermit befasste Landgericht Köln hat der Klage auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug-um-Zug gegen Rückgabe der betroffenen Flaschen Wein im Wesentlichen stattgegeben. Die gegen das erstinstanzliche Urteil gerichtete Berufung hat das Oberlandesgericht Köln nun zurückgewiesen:
Die Kölner Händlerin hatte bestritten, dass es sich bei den von ihr gelieferten Weinen um Fälschungen handele. Mit Hilfe einer speziellen Lupe ließ sich jedoch feststellen, dass nur 2 der 34 Flaschen echt waren. Bei der Erstellung der Etiketten wurde ein besonderes Verfahren angewandt, welches zu einem unverkennbaren Druckergebnis führte. Die Beweisführung überzeugte Landgericht und Oberlandesgericht.
Auch ein weiterer Einwand der Kölner Händlerin blieb erfolglos: Sie hatte geltend gemacht, das Landgericht hätte genauer aufklären müssen, ob es sich bei den dem Gericht vorliegenden Flaschen tatsächlich um jene gehandelt habe, die sie der bayerischen Firma im Jahr 2012 verkauft hatte. Das überzeugte das Oberlandesgericht jedoch nicht. Ein aufmerksamer Mitarbeiter der bayerischen Käuferin hatte nämlich bei Anlieferung des Weins auf der Rückseite der Rechnung der Beklagten die Flaschennummern notiert. 34 der seinerzeit notierten Nummern fanden sich auf der bei Rückkehr der Weine aus Singapur erstellten Packliste. Sie stimmten außerdem mit den durch das Landgericht in Augenschein genommenen Flaschen überein. Anlass zur weiteren Aufklärung sah das Oberlandesgericht Köln daher nicht.
Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 25. Juni 2020 – 28 U 53/19
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- Weinkeller: José Mauel de Laá