Ordnungsgemäße Revisionsbegründung – und die Auseindersetzung mit den Urteilsgründen

Wendet sich der Revisionskläger gegen die materielle Sicht des Finanzgerichts, so hat er die Umstände zu bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt (§ 120 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a FGO).

Ordnungsgemäße Revisionsbegründung – und die Auseindersetzung  mit den Urteilsgründen

Das umfasst auch Angaben dazu, aus welchen Gründen der Revisionskläger das erstinstanzliche Urteil als unrichtig erachtet. Demgemäß gehört nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu einer ordnungsgemäßen Revisionsbegründung u.a. die Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Urteils des Finanzgerichts.

Der Revisionskläger muss neben der Rüge eines konkreten Rechtsverstoßes die Gründe tatsächlicher oder rechtlicher Art angeben, die nach seiner Auffassung das erstinstanzliche Urteil als unrichtig erscheinen lassen.

Erforderlich ist damit eine zumindest kurze Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Urteils, aus der zu erkennen ist, dass der Revisionskläger die Begründung dieses Urteils und sein eigenes Vorbringen überprüft hat1. Der Revisionskläger muss danach im Einzelnen und in Auseinandersetzung mit der Argumentation des Finanzgericht dartun, welche Ausführungen der Vorinstanz aus welchen Gründen unrichtig sein sollen2.

Eine ausschließlich unter dem Gesichtspunkt der Verletzung materiellen Rechts eingelegte Revision kann nicht in einer den Anforderungen des § 120 Abs. 3 Nr. 2 FGO genügenden Weise ausschließlich mit Angriffen gegen die tatsächliche Würdigung durch das Finanzgericht begründet werden, es sei denn, es werden Umstände bezeichnet, aus denen sich schlüssig ergibt, dass die vom Finanzgericht in dem angefochtenen Urteil getroffenen Feststellungen mit den Denkgesetzen oder mit allgemeinen Erfahrungssätzen unvereinbar sind3.

Insbesondere genügt hierzu weder der bloße Hinweis auf zwei Literaturfundstellen4 noch der Verweis auf ein BMF-Schreiben.

Bundesfinanzhof, Beschluss vom 11. Januar 2017 – VI R 26/15

  1. ständige Rechtsprechung, BFH, Beschluss vom 09.03.2016 – I R 79/14, BFH/NV 2016, 1039, und die Nachweise bei Gräber/Ratschow, Finanzgerichtsordnung, 8. Aufl., § 120 Rz 59, 65; Rüsken in Beermann/Gosch, FGO § 120 Rz 172 f.[]
  2. z.B. BFH, Beschlüsse vom 20.08.2012 – I R 3/12, BFH/NV 2012, 1990; vom 07.04.2010 – I R 34/06, BFH/NV 2010, 1466, mit weiteren Rechtsprechungshinweisen[]
  3. ständige Rechtsprechung, z.B. BFH, Beschluss vom 28.07.2015 – VI R 1/15, BFH/NV 2015, 1591[]
  4. vgl. BFH, Beschluss vom 11.12 1970 – VI R 256/70, BFHE 101, 55, BStBl II 1971, 205[]