Privatparkplatz – der Fahrzeughalter als Zustandsstörer

Überlässt der Halter sein Fahrzeug einer anderen Person zur Benutzung im Straßenverkehr, ist er Zustandsstörer, wenn es unberechtigt auf einem fremden Grundstück abgestellt wird. Auch nach Beendigung der Störung kann er Schuldner eines Unterlassungsanspruchs sein.

Privatparkplatz – der Fahrzeughalter als Zustandsstörer

Unterlassungsanspruch

Der Mieter des betroffenen Grundstücks hat gegen den Halter des Kraftfahrzeugs einen Unterlassungsanspruch gemäß § 862 Abs. 1 Satz 2 BGB bejaht.

Das unbefugte Abstellen des Fahrzeugs auf dem von dem Kläger gemieteten Grundstück stellt eine verbotene Eigenmacht im Sinne von § 858 Abs. 1 BGB dar1. Ob es sich hierbei um eine Besitzstörung oder um eine teilweise Besitzentziehung handelt, ist für die weitere rechtliche Beurteilung ohne Belang, da § 862 Abs. 1 Satz 2 BGB auf den Fall der Besitzentziehung entsprechende Anwendung findet2.

Der Halter des Fahrzeugs war gegenüber dem Grundstücksmieter als Zustandsstörer verantwortlich.

Zustandsstörer ist derjenige, der die Beeinträchtigung zwar nicht verursacht hat, durch dessen maßgebenden Willen der beeinträchtigende Zustand aber aufrechterhalten wird. Voraussetzung hierfür ist, dass der Inanspruchgenommene die Quelle der Störung beherrscht, also die Möglichkeit zu deren Beseitigung hat. Darüber hinaus muss ihm die Beeinträchtigung zurechenbar sein. Hierzu genügt es nicht, dass er Eigentümer oder Besitzer der Sache ist, von der die Störung ausgeht. Für die erforderliche Zurechnung der Beeinträchtigung ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vielmehr erforderlich, dass die Beeinträchtigung wenigstens mittelbar auf den Willen des Eigentümers oder Besitzers der störenden Sache zurückgeht. Ob dies der Fall ist, kann nicht begrifflich, sondern nur in wertender Betrachtung von Fall zu Fall festgestellt werden. Entscheidend ist, ob es Sachgründe dafür gibt, dem Eigentümer oder Nutzer der störenden Sache die Verantwortung für ein Geschehen aufzuerlegen3.

Danach war der Fahrzeughalter hinsichtlich der durch das parkende Fahrzeug hervorgerufenen Beeinträchtigung des Besitzes des Grundstücksmieters Zustandsstörer. Er beherrschte die Quelle der Störung, da er – bei entsprechender Information durch den beeinträchtigten Besitzer – als Halter des Fahrzeugs in der Lage war, das Fahrzeug wegzufahren. Ihm war die Beeinträchtigung auch zuzurechnen. Indem er sein Fahrzeug freiwillig einer anderen Person zur Benutzung im Straßenverkehr überlassen hat, hat er das Risiko übernommen, dass sich der Nutzer nicht an die allgemeinen Verhaltensregeln hält und das Fahrzeug unberechtigt auf fremdem Privatgrund abstellt. Da das Falschparken auf einem Privatgrundstück kein außergewöhnliches Verhalten eines Verkehrsteilnehmers darstellt, mit dem der Halter nicht zu rechnen hat, ist es sachgerecht, ihm als Halter die Verantwortung aufzuerlegen, wenn sich die mit der freiwilligen Fahrzeugüberlassung geschaffene Gefahr des unberechtigten Parkens tatsächlich realisiert4.

Die Ansicht, als Zustandsstörer könne der Halter zwar auf Beseitigung einer bestehenden Störung, nicht aber auf künftige Unterlassung in Anspruch genommen werden, da dem Fahrzeug selbst nicht ein für das Geschäftsgrundstück des Klägers gefahrenträchtiger Zustand innewohne, lehnt der Bundesgerichtshof ab: Es kommt nicht darauf an, ob es sich bei dem Falschparken um eine dem Fahrzeug „innewohnende Schadensanlage“ handelt5. Denn die Verantwortlichkeit des Halters als Zustandsstörer ergibt sich nicht allein aus dessen Stellung als Halter des Fahrzeugs. Die Zurechnung der durch das Falschparken hervorgerufenen Besitzbeeinträchtigung beruht vielmehr darauf, dass diese mittelbar auf seinen Willen zurückging, indem er das Fahrzeug freiwillig einer anderen Person zur Benutzung überlassen hat. Hieran ist auch bei der Beurteilung der Wiederholungsgefahr anzuknüpfen.

Schon das einmalige unbefugte Abstellen des Fahrzeugs auf dem Betriebsgrundstück begründet die tatsächliche Vermutung dafür, dass sich die Beeinträchtigung wiederholt6. Durch die Unterzeichnung einer Unterlassungserklärung hat der Beklagte die Wiederholungsgefahr nicht ausgeräumt. Dies kann regelmäßig nur durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung geschehen7. Auch in dem Umstand, dass der Beklagte nach seinem eigenen Vorbringen eine Ermahnung „an alle möglichen Nutzer“ ausgesprochen hat, das Fahrzeug künftig nicht auf dem Geschäftsgrundstück des Klägers abzustellen, keinen Umstand, der es rechtfertigen würde, einen Wegfall der Wiederholungsgefahr anzunehmen.

Kosten der Halteranfrage

Der Grundstücksbesitzer hat einen Anspruch auf Erstattung der Kosten von 5,65 € für die Halterermittlung. Diese Aufwendungen waren zur Vorbereitung der an den Beklagten gerichteten Unterlassungsaufforderung erforderlich und sind daher gemäß §§ 683, 677, 670 BGB8 ersatzfähig.

Kosten der Abmahnung

Differenzierter sieht der Bundesgerichtshof dagegen die Frage, ob dem Besitzer des Grundstücks ein Anspruch gemäß §§ 683, 677, 670 BGB auf Ersatz der Rechtsanwaltskosten für die Aufforderung an den Fahrzeughalter zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung zusteht.

Nach § 670 BGB sind ersatzfähig solche Aufwendungen, die der Geschäftsführer den Umständen nach für erforderlich halten darf. Entscheidend ist, was er nach sorgfältiger Prüfung der ihm bekannten Umstände vernünftigerweise aufzuwenden hatte9. Dies kann nicht allgemein bestimmt werden, sondern bemisst sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalles, deren Würdigung der tatrichterlichen Beurteilung obliegt.

Allerdings ist die Einschaltung eines Rechtsanwaltes dann nicht erforderlich, wenn der von der Störung Betroffene anlässlich vorangegangener Parkverstöße Dritter diese in der Vergangenheit anwaltlich zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert hat und er daher über die Vorgehensweise bei der Durchsetzung eines Unterlassungsanspruchs informiert ist.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 21. September 2012 – V ZR 230/11

  1. BGH, Urteil vom 05.06.2009 – V ZR 144/08, BGHZ 181, 233 Rn. 13[]
  2. Staudinger/Bund, BGB [2008], § 861 Rn. 3; MünchKomm-BGB/Joost, 5. Aufl., § 861 Rn. 17[]
  3. BGH, Urteil vom 01.12.2006 – V ZR 112/06, NJW 2007, 432; Urteil vom 30.05.2003 – V ZR 37/02, BGHZ 155, 99, 105; Urteil vom 11.06.1999 – V ZR 377/98, BGHZ 142, 66, 69 f., jeweils mwN[]
  4. vgl. Lorenz, NJW 2009, 1025, 1026; Schwarz/Ernst, NJW 1997, 2550, 2551; aA Woitkewitsch, MDR 2005, 1023, 1026[]
  5. so aber LG München I, DAR 2009, 591 und AG Darmstadt, NJW-RR 2003, 19, 20[]
  6. BGH, Urteil vom 17.12.2010 – V ZR 46/10, ZUM 2011, 333, 336; Urteil vom 12.12.2003 – V ZR 98/03, NJW 2004, 1035, 1036[]
  7. BGH, Urteil vom 25.07.2012 – IV ZR 201/10, WM 2012, 1673, 1682; Urteil vom 03.12.2009 – III ZR 73/09, MMR 2010, 173[]
  8. vgl. BGH, Urteil vom 10.05.2012 I ZR 70/11, GRUR 2012, 759[]
  9. RGZ 149, 205, 207; MünchKomm-BGB/Seiler, 5. Aufl., § 670 Rn. 9; PWW/Fehrenbacher, BGB, 7. Aufl., § 670 Rn. 5[]

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