Eine Privatschule kann die Fortsetzung des Schulverhältnisses nach Ablauf eines befristeten Schulvertrags verweigern, wenn hierfür sachliche Gründe bestehen. Eine Privatschule ist grundsätzlich nicht verpflichtet, mit einem Schüler nach Ablauf eines befristeten Schulvertrags einen neuen Vertrag abzuschließen. Erhebliche unentschuldigte Fehlzeiten und die Missachtung verbindlicher Anmeldefristen können die Ablehnung eines Vertragsschlusses rechtfertigen.
So hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main in einem aktuellen Fall den Anspruch einer Schülerin auf Abschluss eines neuen Schulvertrags verneint. Die damals 17-jährige Schülerin besuchte seit ihrer Grundschulzeit mit kurzen Unterbrechungen eine englischsprachige Privatschule. Die Vertragsbeziehung war jedoch nicht dauerhaft angelegt: Für jedes Schuljahr wurde jeweils ein neuer Schulvertrag mit einjähriger Laufzeit abgeschlossen. Nach dem Besuch der 12. Klasse besteht an der Schule die Möglichkeit, das International Baccalaureate (IB) abzulegen.
Im Frühjahr 2025 hatte die Schule die Eltern der Schülerin mehrfach und unter Fristsetzung aufgefordert mitzuteilen, ob für das folgende Schuljahr ein neuer Vertrag abgeschlossen werden solle. Eine verbindliche Rückmeldung erfolgte jedoch nicht. Hinzu kamen erhebliche unentschuldigte Fehlzeiten der Schülerin. Anfang Juli 2025 teilte die Schule den Eltern schließlich mit, dass die Schülerin im kommenden Schuljahr nicht mehr aufgenommen werde. Gleichzeitig ermöglichte sie der Schülerin die Teilnahme an Nachprüfungen, um einen Wechsel an eine andere Schule zu erleichtern.
Erst wenige Tage vor Unterrichtsbeginn erklärten die Eltern verbindlich, dass ihre Tochter die Schule weiterhin besuchen wolle. Die Schule lehnte den Abschluss eines neuen Vertrags jedoch ab. Ein vom Landgericht Frankfurt am Main zugesprochener Anspruch auf vorläufige Weiterbeschulung1 hatte im Berufungsverfahren keinen Bestand:
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main stellte klar, dass ein Kontrahierungszwang im Privatrecht nur ausnahmsweise anzunehmen sei. Der Grundsatz der Privatautonomie gebiete Zurückhaltung bei der Annahme eines erzwingbaren Vertragsschlusses. Ein solcher komme nur in besonderen Ausnahmefällen in Betracht, wenn die Verweigerung des Vertragsschlusses unter Berücksichtigung aller Umstände und der verfassungsrechtlichen Wertungen als untragbar oder sittenwidrig erscheine.
Diese Voraussetzungen sah das Gericht nicht als erfüllt an. Die Entscheidung der Schule, keinen neuen Vertrag abzuschließen, sei nicht willkürlich gewesen. Vielmehr habe sie auf nachvollziehbaren Gründen beruht. Die erheblichen unentschuldigten Fehlzeiten hätten für die Schule einen erhöhten organisatorischen Aufwand verursacht und zugleich Zweifel an der Lernbereitschaft der Schülerin begründet. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass die Eltern die verbindlichen Anmeldefristen für das neue Schuljahr bewusst hätten verstreichen lassen.
Auch das Verhalten der Schule nach der Ablehnung spreche gegen Willkür. Die Möglichkeit, Nachprüfungen abzulegen und dadurch den Wechsel an eine andere Schule zu erleichtern, dokumentiere vielmehr ein fortbestehendes Entgegenkommen gegenüber der Schülerin.
Darüber hinaus verneinte das Oberlandesgericht auch die für den Erlass einer einstweiligen Verfügung erforderliche Dringlichkeit. Zwischen der Mitteilung der Schule, keinen neuen Vertrag schließen zu wollen, und der Stellung des Eilantrags lagen 66 Tage. Damit habe die Schülerin selbst zu erkennen gegeben, dass die Angelegenheit nicht derart eilbedürftig sei, wie für den Erlass einer einstweiligen Verfügung erforderlich.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung stärkt die Privatautonomie privater Bildungseinrichtungen und verdeutlicht, dass ein Anspruch auf Fortsetzung eines Schulverhältnisses nicht allein aufgrund einer langjährigen Beschulung besteht. Privatschulen dürfen bei der Entscheidung über den Abschluss neuer Schulverträge das Verhalten von Schülern und Eltern berücksichtigen, sofern ihre Entscheidung sachlich begründet und nicht willkürlich ist. Zugleich macht das Urteil deutlich, dass in Eilverfahren ein zügiges Vorgehen unerlässlich ist. Wer über einen längeren Zeitraum untätig bleibt, riskiert den Verlust des für einstweiligen Rechtsschutz erforderlichen Verfügungsgrundes.
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 11. März 2026 – 4 U 133/25
- LG Frankfurt a.M., Urteil vom 29.11.2025 – 2-25 O 164/25[↩]
Bildnachweis:
- Schultafel: Chuk Yong











