Prozesskostenhilfe für den Insolvenzverwalter trotz Masseunzulänglichkeit

Die Klage eines Insolvenzverwalters ist nicht schon dann mutwillig im Sinne von § 114 Satz 1 ZPO, wenn dieser Masseunzulänglichkeit angezeigt hat.

Prozesskostenhilfe für den Insolvenzverwalter trotz Masseunzulänglichkeit

Reicht die Insolvenzmasse nicht aus, um die Kosten des Verfahrens zu decken, ist das Verfahren einzustellen, wenn nicht ein ausreichender Geldbetrag vorgeschossen wird oder die Kosten nach § 4a InsO gestundet werden (§ 207 Abs. 1 InsO). Prozesskostenhilfe für ein Klage- oder Rechtsmittelverfahren kommt bei dieser Sachlage nicht in Betracht1.

Forderungen, die im Wege der Klage durchgesetzt werden müssen, sind jedoch grundsätzlich Bestandteil der Insolvenzmasse. Der Eintritt von Massekostenarmut steht der Gewährung von Prozesskostenhilfe daher dann nicht entgegen, wenn der aus der Prozessführung zu erwartende Erlös voraussichtlich ausreicht, um die Massekostenarmut zu beseitigen2. Bei der Prüfung der tatsächlichen Voraussetzungen dieses Ausnahmetatbestandes ist neben den ohnehin im Rahmen des § 114 ZPO zu bewertenden Erfolgsaussichten außerdem zu erwägen, ob eine stattgebende Entscheidung gegen den Beklagten durchgesetzt werden kann. Falls die Leistungsfähigkeit des Beklagten mit Rücksicht auf seine wirtschaftliche Lage und die Höhe der Klageforderung nicht außer Zweifel steht, ist nach Maßgabe der voraussichtlichen Beitreibbarkeit ein prozentualer Abschlag vorzunehmen3.

Die Bewertung des Beitreibungsrisikos obliegt dem Tatrichter. Die Begründung, mit welcher das Beschwerdegericht hier einen Abschlag von 50 v.H. vorgenommen hat, ist jedoch unzureichend. Der Antragsteller, auf dessen Ausführungen das Beschwerdegericht Bezug genommen hat, hat die Forderung nur im Zusammenhang mit der Frage bewertet, ob die Insolvenzgläubiger gehalten seien, einen Vorschuss auf die Prozesskosten zu leisten. Begründet hat er den Abschlag mit dem allgemeinen Prozessrisiko einer Anfechtungsklage sowie dem Umstand, dass es sich bei dem Antragsgegner um eine natürliche Person handelt, also mit abstrakten, nicht auf den zu entscheidenden Fall abgestellten Überlegungen. Das Beschwerdegericht hat mit seiner Bezugnahme auf diesen Teil der Ausführungen des Antragstellers weder die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Klage in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht geprüft noch begründet, warum der Antragsgegner nicht in der Lage sein sollte, gegebenenfalls den nicht geringen, aber auch nicht übermäßig hohen Betrag von etwa 7.000 € (nebst Kosten und Zinsen) an die Masse zu zahlen.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 7. Februar 2013 – IX ZB 48/12

  1. BGH, Beschluss vom 16.07.2009 – IX ZB 221/08, NZI 2009, 602 Rn. 4 ff, 8[]
  2. vgl. BGH, Beschluss vom 22.11.2012 IX ZB 62/12, ZIP 2012, 2526 Rn. 9 ff[]
  3. BGH, Beschluss vom 22.11.2012, aaO Rn. 13[]