Rauchen auf dem Balkon

Das Rauchen auf dem Balkon kann teuer werden. Ist in einer Vereinbarung festgehalten, dass eine Partei nicht mehr von seinem Balkon aus Zigarettenasche nach unten entsorgen darf, und bei einem Verstoß gegen diese Vereinbarung für jeden Fall der Entsorgung 100 Euro an die andere Partei zu zahlen sind, kann trotz einem angebrachten Katzennetz am Balkon ein Verstoß möglich sein, der eine dementsprechende Geldforderung rechtfertigt.

Rauchen auf dem Balkon

Mit dieser Begründung hat das Amtsgericht München in dem hier vorliegenden Fall der Klägerin zu einem Teil Recht gegeben, die aufgrund einer Vereinbarung von ihrer Nachbarin 5700 Euro verlangt hatte. Die beiden Mitglieder einer Wohnungsgemeinschaft in München, beide Raucher, trafen sich Ende September 2011 beim Amtsgericht München. Die damalige Klägerin, die ihren Balkon direkt unter dem der Miteigentümerin hat, beschwerte sich, dass diese ihre Asche und Zigarettenkippen über den Balkon nach unten entsorgen würde. Vor Gericht verglichen sich die Parteien dergestalt, dass vereinbart wurde, dass die damalige Beklagte sicherstelle, dass Asche und Zigarettenkippen, die aus ihrer Wohnung kommen, auch dort und nicht über den Balkon nach unten entsorgt werden. Es wurde auch klargestellt, dass die Beklagte für jeden Fall der Zuwiderhandlung 100 Euro an die Klägerin zu zahlen habe. Bereits ab Oktober 2011 stellte die damalige Klägerin Verstöße gegen die Regelung fest. Bis Ende August 2012 hatte sie sich 57 Fälle notiert. Sie forderte daher 5700 Euro. Die betroffene Miteigentümerin weigerte sich zu zahlen. Sie habe nichts gemacht. Sie würde nur in der Küche rauchen und Asche und Zigaretten im Müll entsorgen. Außerdem rauche sie seit November 2011 nur noch die E-Zigarette. Und zu guter Letzt habe sie an ihrem Balkon ein Katzennetz angebracht. Ein Herunteraschen durch dieses Netz sei überhaupt nicht möglich. Schließlich trafen sich beide erneut vor dem Amtsgericht München.

Nach Anhörung von mehreren Zeugen ist das Amtsgericht München der Meinung gewesen, dass zu mindestens in 30 Fällen ein Verstoß gegen die Vereinbarung vorliege. Dabei komme es nicht darauf an, ob die Asche tatsächlich auf dem Balkon der Klägerin gelandet sei. Die Vereinbarung enthielte ein Verbot der Entsorgung nach unten. Ein Hindurchstecken einer Zigarette durch ein Katzennetz sei auch problemlos möglich. Die Beklagte habe daher 3000 Euro an die Klägerin zu bezahlen.

Amtsgericht München, Urteil vom 9. Juli 2013 – 483 C 32328/12 WEG