Rechtliches Gehör – und der Nichtvortrag des Anwalts

Die Bestimmung des Art. 103 Abs. 1 GG garantiert den Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens, dass sie Gelegenheit erhalten, sich zu dem einer gerichtlichen Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt vor Erlass der Entscheidung zu äußern, und dass das Gericht das Vorbringen zur Kenntnis nimmt und bei seiner Entscheidung in Erwägung zieht1.

Rechtliches Gehör – und der Nichtvortrag des Anwalts

Die Partei hat jedoch keinen Anspruch darauf, dass das Gericht sich in dem von ihr für richtig erachteten Sinn mit ihrem Vorbringen befasst2.

Das Verfahren der Anhörungsrüge und der Gegenvorstellung soll dazu dienen, Gehörsverstöße zu beseitigen. Es dient jedoch nicht dazu, erstmalig Gründe für die Zulassung der Revision vorzutragen. Die Begründung für die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb gesetzlich geregelter Fristen bei dem Revisionsgericht einzureichen, innerhalb derer die Zulassungsgründe dargelegt werden müssen. Aus diesem Grund kann im Verfahren der Anhörungsrüge auch nicht geltend gemacht werden, der beim Bundesgerichtshof zugelassene Anwalt habe es trotz einer entsprechenden Bitte der von ihm vertretenen Partei unterlassen, von ihr für maßgeblich gehaltene Umstände in die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde aufzunehmen. Es stellt keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar, wenn sich das Gericht nicht mit Vorbringen befasst, das ihm nicht unterbreitet worden ist.

Nach der vom Bundesverfassungsgericht gebilligten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können mit der Anhörungsrüge nur neue und eigenständige Verletzungen des Art. 103 Abs. 1 GG durch das Rechtsmittelgericht gerügt werden3.

In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist im Übrigen geklärt, dass eine mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbare letztinstanzliche gerichtliche Entscheidung von Verfassungs wegen regelmäßig keiner Begründung bedarf4. Das gilt auch für Entscheidungen des Bundesgerichtshofs, mit denen – wie hier – eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nach § 544 Abs. 4 ZPO zurückgewiesen worden ist4. Eine Begründung ist nur dann ausnahmsweise geboten, wenn vom eindeutigen Wortlaut einer Norm abgewichen wird und der Grund hierfür nicht ohne weiteres erkennbar ist, oder wenn ein im Zeitpunkt der Erhebung der Nichtzulassungsbeschwerde bestehender Zulassungsgrund vor der Entscheidung über diese wegfällt und deswegen eine Prüfung der Erfolgsaussichten auf der Grundlage anderer als der von der Vorinstanz als tragend angesehenen Gründe erforderlich ist5.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14. Dezember 2017 – I ZR 195/15

  1. BVerfGE 86, 133, 144; BVerfG, NJW-RR 2004, 1710, 1712[]
  2. BGH, Beschluss vom 03.04.2014 – I ZR 137/12, MarkenR 2014, 343 Rn. 2 – BAVARIA; Beschluss vom 18.12 2014 – I ZR 228/12 2; Beschluss vom 21.01.2016 – I ZR 159/14 2[]
  3. BVerfG, NJW 2008, 2635 f.; BGH, MarkenR 2014, 343 Rn. 4 – BAVARIA[]
  4. BVerfG, NJW 2011, 1497 Rn. 12[][]
  5. BVerfG, NJW 2011, 1497 Rn. 13[]