Das Recht auf rechtliches Gehör folgt aus dem Rechtsstaatsgedanken. Der Einzelne hat das Recht, durch rechtliches und tatsächliches Vorbringen Einfluss auf das Prozessergebnis zu nehmen1. Das entscheidende Gericht muss die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis nehmen und in Erwägung ziehen2.
Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Gericht diese Maßstäbe auch erfüllt. Art. 103 Abs. 1 GG ist indes verletzt, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass ein Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist3.
Bei der Abfassung seiner Entscheidungsgründe hat das Gericht eine gewisse Freiheit. Es ist nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen ausdrücklich zu befassen, insbesondere nicht bei letztinstanzlichen, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr angreifbaren Entscheidungen. Wenn aber ein bestimmter Vortrag einer Partei den Kern des Parteivorbringens darstellt und für den Prozessausgang eindeutig von entscheidender Bedeutung ist, ist das Gericht verpflichtet, die vorgebrachten Argumente zu erwägen. Ein Schweigen lässt hier den Schluss zu, dass der Vortrag der Prozesspartei nicht oder zumindest nicht hinreichend beachtet wurde, sofern der Vortrag nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war4.
Diesen Maßstäben werden das Urteil des Amtsgerichts und auch der Beschluss, mit dem es die Anhörungsrüge zurückgewiesen hat, nicht gerecht. Dass grundsätzlich eine Schadensminderungspflicht besteht, aufgrund derer Inkassokosten im Fall eines erkennbar zahlungsunwilligen Schuldners nicht als Schadensersatz erstattungsfähig sind, ist anerkannt5. Die Beschwerdeführerin hat ihr Bestreiten der Hauptforderung seit Rechnungsstellung durch die (…)-GbR in das Zentrum ihres Vortrags gestellt und die Ersatzfähigkeit der Inkassokosten wegen einer Schadensminderungspflicht der Gläubigerin infrage gestellt. Sie hat dies durch Fettdruck und Verwendung von anderen bestärkenden Hervorhebungen (drei Ausrufungszeichen u.s.w.) besonders betont. Das Amtsgericht ist jedoch weder in seinem Urteil noch in dem Beschluss, mit dem es die Anhörungsrüge zurückgewiesen hat, darauf eingegangen, dass es sich bei dem Ausfallhonorar um eine stets bestrittene Forderung handelte. Auch eine mögliche Schadensminderungspflicht der Gläubigerin hat es nicht angesprochen. Der Vortrag der Beschwerdeführerin war erheblich und konnte daher in den angegriffenen Entscheidungen nicht als unerheblich oder offensichtlich unsubstantiiert unerwähnt bleiben. Die Gehörsverletzung war auch entscheidungserheblich. Es ist nicht ausgeschlossen, dass das Amtsgericht eine andere, für die Beschwerdeführerin günstigere Entscheidung getroffen hätte, wenn es deren Vortrag zur Kenntnis genommen und gewürdigt hätte. Die Begründung des Amtsgerichts im Urteil vom 20.04.2023, wonach die Nebenforderungen allesamt gemäß den „§§ 280 Abs. 1, 286, 288 Abs. 2 BGB […] unter dem Gesichtspunkt des Verzuges“ ersatzfähig seien, zeigt, dass das Amtsgericht die Einwände der Beschwerdeführerin überhaupt nicht zur Kenntnis genommen hat, obwohl die Beschwerdeführerin dazu ausführlich vorgetragen hat. In den Gründen des die Anhörungsrüge zurückweisenden Beschlusses finden die Inkassokosten und die Einwände der Beschwerdeführerin überhaupt keine Erwähnung. Die Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG wurde durch den Beschluss vom 09.06.2023 nicht beseitigt, sondern vertieft.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 18. Juli 2024 – 1 BvR 1314/23
- vgl. BVerfGE 60, 175 <210 ff.> 64, 135 <143 f.> 65, 227 <234> 84, 188 <190> 86, 133 <144> 107, 395 <409> stRspr[↩]
- vgl. BVerfGE 21, 191 <194> 96, 205 <216> stRspr[↩]
- vgl. BVerfGE 25, 137 <140 f.> 85, 386 <404> 96, 205 <216 f.> stRspr[↩]
- vgl. BVerfGE 47, 182 <187 ff.> 86, 133 <145 f.> 88, 366 <375 f.> BVerfG, Beschluss vom 20.05.2022 – 2 BvR 1982/20, Rn. 41; Beschluss vom 07.06.2023 – 2 BvR 2139/21, Rn. 15[↩]
- vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 07.12.2022 – VIII ZR 81/21, NJW 2023, 1368; BVerfG, Beschluss vom 07.06.2023 – 2 BvR 2139/21, Rn. 22 f. auch zu möglichen Rückausnahmen, deren Heranziehung einer Begründung bedurft hätte[↩]











