Revisionszulassung durch das Berufungsgericht – und ihre Beschränkung

Eine Revision ist mangels einer Beschränkung ihrer Zulassung durch das Berufungsgericht insgesamt statthaft. Dies gilt insbesondere, wenn die Entscheidungsformel des Berufungsurteils keinen Zusatz enthält, der die dort ausgesprochene Zulassung der Revision einschränkt.

Revisionszulassung durch das Berufungsgericht – und ihre Beschränkung

Zwar kann sich die Beschränkung der Rechtsmittelzulassung auch aus den Entscheidungsgründen ergeben. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass der Tenor im Lichte der Entscheidungsgründe auszulegen und deshalb von einer beschränkten Revisionszulassung auszugehen ist, wenn sich die Beschränkung aus den Gründen klar ergibt.

Das ist regelmäßig dann anzunehmen, wenn sich die vom Berufungsgericht als zulassungsrelevant angesehene Frage nur für einen eindeutig abgrenzbaren selbständigen Teil des Streitstoffs stellt1.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 31. März 2026 – VI ZR 157/24

  1. vgl. nur BGH, Urteil vom 02.05.2017 – VI ZR 262/16, VersR 2017, 959 Rn. 16 mwN[]

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