Hat ein Haftpflichtversicherer nach einem Unfall umfassend die Verpflichtung zur Zahlung von Schadensersatz anerkannt und dabei erklärt, dass das Anerkenntnis die Wirkung eines Feststellungsurteils haben sollte, tritt eine Verjährung von Schadensersatzforderungen wie bei gerichtlich festgestellten Forderungen erst nach 30 Jahren ein.

Mit dieser Begründung hat das Oberlandesgericht Oldenburg in dem hier vorliegenden Fall einer Klägerin den Ausgleich von Schäden zugestanden, die mehr als 17 Jahre zurückliegen und ein anderslautendes Urteil des Landgerichts Osnabrück abgeändert. Die Klägerin war bei einem Verkehrsunfall im Februar 1992 als Beifahrerin ihres späteren Ehemanns schwer verletzt worden. Das Fahrzeug war bei Glatteis aufgrund unangepasster Geschwindigkeit von der Straße abgekommen und gegen einen Baum geprallt. Der Haftpflichtversicherer erkannte vier Jahre nach dem Unfall umfassend die Verpflichtung zur Zahlung von Schadensersatz an. Dabei erklärte er entsprechend dem Verlangen der Klägerin, die mit einer Klage gedroht hatte, dass das Anerkenntnis die Wirkung eines Feststellungsurteils haben sollte. Ein weiteres halbes Jahr später schlossen der Haftpflichtversicherer und die Klägerin eine Abfindungsvereinbarung. Die zwischen 1992 und 1996 entstandenen Schäden wurden reguliert. Die heute geltend gemachten Schäden für die Zeit nach April 1996 wurden ausdrücklich ausgenommen. Gegenüber diesen Schäden berief sich der Versicherer unter Hinweis auf die Abfindungsvereinbarung auf Verjährung. Das Landgericht Osnabrück folgte der Auffassung des Haftpflichtversicherers und sah die Forderungen der Klägerin als verjährt an. Dagegen richtet sich die Berufung.
In seiner Urteilsbegründung hat das Oberlandesgericht Oldenburg darauf abgestellt, dass das Anerkenntnis des Haftpflichtversicherers ausdrücklich die Wirkung eines Feststellungsurteils hat haben sollen. Die Verjährung von gerichtlich festgestellten Schadensersatzforderungen tritt aber erst nach 30 Jahren ein. Dass die Klägerin kein Urteil erstritten hatte, sondern allein eine entsprechende Erklärung des Haftpflichtversicherers vorlag, ändere an der Verjährungszeit nichts, so der Senat. Danach kann die Klägerin den Ausgleich der heute mehr als 17 Jahre zurückliegenden Schäden noch verlangen.
Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil vom 19. Dezember 2013 – 1 U 67/13