Die Erstattungsfähigkeit vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten setzt voraus, dass die Inanspruchnahme eines Anwalts jedenfalls aus Sicht des Geschädigten zur Schadensbeseitigung erforderlich sein muss. Allerdings sind unter dem Blickpunkt, dass der Schädiger grundsätzlich für alle durch das Schadensereignis verursachten Kosten einzustehen hat, an die Voraussetzungen des materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruches keine überzogenen Anforderungen zu stellen.

Es kommt allerdings darauf an, wie sich die voraussichtliche Abwicklung des Schadensfalls aus Sicht des Geschädigten darstellt.
st die Verantwortlichkeit für den Schaden und damit die Haftung von vornherein nach Grund und Höhe derart klar, dass aus der Sicht des Geschädigten kein vernünftiger Zweifel daran bestehen kann, dass der Schädiger ohne weiteres seiner Ersatzpflicht nachkommen werde, so wird es grundsätzlich nicht erforderlich sein, schon für die erstmalige Geltendmachung des Schadens gegenüber dem Schädiger bzw. seiner Versicherung einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen.
In derart einfach gelagerten Fällen kann der Geschädigte, ob es sich nun um einen Privatmann oder eine Behörde handelt, grundsätzlich den Schaden selbst geltend machen, so dass sich die sofortige Einschaltung eines Rechtsanwaltes nur unter besonderen Voraussetzungen als erforderlich erweisen kann, wenn etwa der Geschädigte aus Mangel an geschäftlicher Gewandtheit oder sonstigen Gründen, wie etwa Krankheit oder Abwesenheit nicht in der Lage ist, den Schaden selbst anzumelden1.
Die letztgenannten Voraussetzungen sah das Amtsgericht Stuttgart hier als erfüllt an:
Es handelt sich bei dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall um einen Auffahrunfall. Hier ist die Verantwortlichkeit für den Schaden und damit die Haftung dem Grunde nach von vorneherein klar. Gleiches gilt für die regulierten Reparaturkosten. Dass die Klägerin keinen Anspruch auf fiktiven Mietausfall hat, ist ebenfalls klar.
Die Klägerin ist als gewerbliche Großvermieterin von Kraftfahrzeugen ausreichend geschäftsgewandt.
Auch kann die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs1 nicht dahin verstanden werden, dass eine Regulierung erst nach Mahnung einen einfach gelagerten Fall ausschließt. Dies wäre ein unzulässiger Umkehrschluss. Vielmehr ist aus Sicht des Geschädigten zum Zeitpunkt der Anspruchstellung zu fragen, ob es sich bei dem zu beurteilenden Fall um einen solchen handelt, bei dem eine Erledigung bereits mit dem ersten Anspruchsschreiben erfolgen kann. Dies ist – wie oben ausgeführt – der Fall.
Amtsgericht Stuttgart, Urteil vom 5. September 2014 – 41 C 2879/14