Wegen der durch die Abwehr unberechtigter Forderungen des Vertragspartners entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten kann ein Schadensersatzanspruch (bzw. ein Freistellungsanspruch) wegen vertraglicher Pflichtverletzung aus §§ 280, 257 BGB bestehen.
So auch in dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall einer unwirksamen Anpassung von
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