Schadensersatz wegen fehlerhafter Wertgutachten eines Kfz-Sachverständigen

Schiedsgutachten im engeren Sinne, auf die die §§ 317 ff BGB entsprechende Anwendung finden, dienen vor allem dazu, den von den Parteien zwar objektiv bestimmten, aber nur mit einer gewissen Sachkunde feststellbaren Vertragsinhalt zu ermitteln. Es handelt sich um privatrechtlich vereinbarte Sachverständigengutachten außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens, die der Klärung oder Feststellung von Tatsachen dienen, so beispielsweise auch der Feststellung des Wertes eines Autos. Dabei erkennen die Parteien die durch das Gutachten zu treffende Bestimmung bis an die Grenze der offenbaren Unrichtigkeit als verbindlich an1.

Schadensersatz wegen fehlerhafter Wertgutachten eines Kfz-Sachverständigen

Grundsätzlich kann auch einer der Vertragspartner der Schiedsgutachtenabrede allein den Schiedsgutachtervertrag mit dem Sachverständigen abschließen. Dabei muss jedoch eindeutig offengelegt werden, dass es sich um für beide Seiten zu erstattende Schiedsgutachten handelt, also der Gutachter als neutraler Dritter und nicht nur als Privatgutachter seines Auftraggebers tätig wird2.

Ein Schiedsgutachter verfehlt seinen Auftrag (nur) dann, wenn er ein offenbar unrichtiges und damit entsprechend § 319 BGB unverbindliches Gutachten erstellt. Offenbare Unrichtigkeit ist anzunehmen, wenn sich einem sachkundigen und unbefangenen Beobachter, wenn auch erst nach eingehender Prüfung, offensichtliche Fehler der Leistungsbestimmung aufdrängen, die das Gesamtergebnis verfälschen. Sie verlangt mehr als bloße Unrichtigkeit, so dass ein Gutachten offenbar unrichtig erst dann ist, wenn es den Grundsatz von Treu und Glauben in grober Weise verletzt und sich seine Unrichtigkeit dem Blick eines sachkundigen und unbefangenen Beurteilers sofort aufdrängen muss3.

Im vorliegend vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall waren die die von den Beklagten, einer Kfz-Sachverständigen-Organisation, erstellten Fahrzeugbewertungen in entsprechender Anwendung des § 319 Abs. 1 BGB offenbar unrichtig, weil die ermittelten Preise in erheblichem Ausmaß von den tatsächlichen Marktpreisen abgewichen sind, was für einen sachverständigen Beobachter zumindest nach eingehender Prüfung offenkundig war.

Ist ein Schiedsgutachten offenbar unrichtig, so können sich hieraus (werk-)vertragliche Schadensersatzansprüche ergeben4, ohne dass sich der Gutachter wie ein Richter oder Schiedsrichter auf die Vergünstigung des § 839 Abs. 2 BGB berufen kann5. Wird, wie hier, der Schiedsgutachtervertrag nur von einer Partei der Schiedsgutachtenabrede abgeschlossen, so ändert dies nichts daran, dass – entsprechend seiner Funktion und dem „Wesen“ seiner Aufgabenstellung – der Schiedsgutachter allen Parteien der Schiedsgutachtenabrede gegenüber gleichermaßen zur ordnungsgemäßen Erstellung seines Gutachtens verpflichtet ist6. Folgerichtig können – was das Berufungsgericht verkannt hat – bei einer Schlechtleistung des Schiedsgutachters auch den nicht am Schiedsgutachtervertrag beteiligten Partnern der Schiedsgutachtenabrede unmittelbare vertragliche Schadensersatzansprüche zustehen. (Wobei dies vorliegend rechtlich unbedenklich auch für die B. Vertragshändler gelten könnte, die – wie die Klägerin – zum Zeitpunkt des Abschlusses des EDV-Verbund-Vertrags noch keine Vereinbarungen über Leasinggeschäfte abgeschlossen hatten7). Auf eine, bei Anwendung der Grundsätze des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter zu prüfende, besondere Schutzbedürftigkeit der geschädigten „Hauptvertragspartei“ kommt es dabei nicht an.

Allerdings ist ein offenbar unrichtiges Gutachten im Verhältnis der B. L zu den betroffenen Vertragshändlern unverbindlich; die Bestimmung der Leistung – hier: die Ermittlung eines marktgerechten Händlereinkaufspreises – erfolgt in diesem Fall entsprechend § 319 Abs. 1 Satz 2 BGB durch Urteil. Dabei kann die von der Unrichtigkeit betroffene Partei unmittelbar auf (Rück-)Zahlung des ihr noch zustehenden oder des überzahlten Betrags klagen8.

Der Umstand, dass die Klägerin gegebenenfalls von der B. L oder der A. Rückerstattung der gezahlten Kaufpreise für die – zu dem hier fehlerhaft, weil zu hoch, erwmittelten Händlereinkaufspreisen – aufgekauften Leasingfahrzeuge verlangen kann, soweit diese die bei Zugrundelegung marktgerechter Händlereinkaufspreise geschuldeten Beträge übersteigen, und durch eine Realisierung dieser Ansprüche der verursachte Vermögensverlust möglicherweise ausgeglichen werden könnte, hindert indes nicht den Eintritt eines ersatzfähigen Schadens. Vielmehr steht es der Klägerin, die neben dem Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten noch einen anderen, zum Ausgleich des Schadens führenden Anspruch gegen einen Dritten haben könnte, grundsätzlich frei, den Schuldner, gegen den sie vorgehen möchte, auszuwählen9. Ersatz- oder Rückforderungsansprüche, die den von einer Pflichtverletzung Betroffenen infolge der Pflichtverletzung gegenüber Dritten entstehen, schließen die Annahme eines Schadens im Verhältnis zwischen ihnen und den für die Pflichtverletzung Verantwortlichen nicht aus. Der Schädiger kann den Geschädigten nicht darauf verweisen, er habe gegen einen Dritten einen Anspruch, der zum Ausgleich seiner Vermögensbeeinträchtigungen führen könne. Dies folgt aus der Regelung des § 255 BGB10. Dementsprechend ist – der vorliegenden Konstellation durchaus vergleichbar – der durch Fehler eines Tierarztes bei der Ankaufsuntersuchung eines Pferdes geschädigte Käufer nicht verpflichtet, zur Beseitigung oder Minderung seines Schadens zunächst seine Ansprüche gegen den Verkäufer geltend zu machen11.

Dabei liegt auch kein Fall der Vorteilsausgleichung vor. Zwar ist zutreffend, dass die Klägerin wegen eines etwaigen Vermögensschadens nicht doppelten Ausgleich, sowohl von den Beklagten als auch von ihrem eigentlichen Vertragspartner, der B. L, im Wege eines vertraglichen Anpassungsanspruchs verlangen kann. Es handelt sich hier aber nicht um die Frage der Anrechnung einer etwa schon von der B. L oder der A. erhaltenen Leistung auf die Ansprüche gegen die Beklagten.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 17. Januar 2013 – III ZR 11/12

  1. vgl. BGH, Urteile vom 22.04.1965 – VII ZR 15/65, BGHZ 43, 374, 376 f; vom 18.05.1983 – VIII ZR 83/82, NJW 1983, 1854, 1855; vgl. auch Urteil vom 25.09.2008 – IX ZR 133/07, NJW 2008, 3641 Rn. 9; Grüneberg in: Palandt, BGB, 72. Aufl., § 317 Rn. 6; Erman/Hager, BGB, 13. Aufl., § 317 Rn. 8 ff; MünchKomm-BGB/Würdinger, 6. Aufl., § 317 Rn. 31 f; Staudinger/Rieble, BGB, Neubearbeitung 2009, § 317 Rn. 13[]
  2. vgl. BGH, Urteile vom 06.06.1994 – II ZR 100/92, NJW-RR 1994, 1314 und vom 14.02.2005 – II ZR 365/02, NZG 2005, 394, 395[]
  3. vgl. BGH, Urteil vom 14.12.1967 – III ZR 22/66, WM 1968, 307, 308; BGH, Urteile vom 27.06.2001 – VIII ZR 235/00, NJW 2001, 3775, 3776 f sowie vom 21.01.2004 – VIII ZR 74/03, NJW-RR 2004, 760, 761; in: MünchKomm-BGB/Würdinger, aaO, § 319 Rn. 15[]
  4. vgl. BGH, Urteil vom 22.04.1965 aaO[]
  5. vgl. BGH, Urteil vom 13.12.1956 – VII ZR 22/56, BGHZ 22, 343, 345[]
  6. vgl. BGH, Urteil vom 06.06.1994 aaO; RGZ 87, 190, 194[]
  7. vgl. BGH, Urteil vom 28.06.1979 – VII ZR 248/78, BGHZ 75, 75, 78 f.[]
  8. vgl. BGH, Urteil vom 07.04.2000 – V ZR 36/99, NJW 2000, 2986, 2987[]
  9. vgl. BGH, Urteil vom 17.02.1982 – IVa ZR 284/80, NJW 1982, 1806[]
  10. vgl. BGH, Urteile vom 19.07.2001 – IX ZR 62/00, NZI 2001, 544, 546 und vom 15.04.2010 – IX ZR 223/07, NJW 2010, 1961, Rn. 28 mwN[]
  11. vgl. BGH, Urteil vom 22.12.2011 – VII ZR 136/11, NJW 2012, 1070 f[]