Selbstmord auf dem Bahngleis – Schmerzensgeld für den Lokführer

Beim Sprung vor einen einfahrenden Zug ist es für den Täter in der Regel vorhersehbar, dass er beim Zugführer einen psychischen Schaden verursacht.

Selbstmord auf dem Bahngleis – Schmerzensgeld für den Lokführer

In einem jetzt vom Amtsgericht München entschiedenen Fall beging die 23-jährige beklagte Münchnerin am 14.2.2012 einen Suizidversuch. Sie warf sich gegen 23.11 Uhr im Bereich des Haltepunktes Bahnhof Karlsfeld vor die S-Bahn. Dadurch kam es zu einem Unfall, den die Münchnerin überlebte. Die Klägerin aus München war zum Unfallzeitpunkt die Triebwagenführerin. Sie erlitt aufgrund dieses Erlebnisses einen erheblichen psychischen Schock und leidet seitdem an einer posttraumatischen Belastungsstörung. In der Zeit vom 14.2.2012 bis 16.3.2012 war sie arbeitsunfähig krank.

Die Zugführerin verlangt nun von der Beklagten Schmerzensgeld. Die Beklagte, die unter Betreuung steht, zahlte nicht. Sie trägt vor, dass sie zum Zeitpunkt des Unfalls nicht in der Lage war, frei eine Willensentscheidung zu treffen, da sie an einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit gelitten habe. Daraufhin erhob die S-Bahn-Zugführerin Klage vor dem Amtsgericht München und erhielt Recht. Das Amtsgericht verurteilte die Beklagte zur zahlung von 1.500 € Schmerzensgeld an die Lokführerin:

Das Amtsgericht bejahte, dass die Beklagte durch ihren Suizidversuch bei der Lokführerin eine Körperverletzung verursacht hat. Die psychische Fehlverarbeitung des Unfalls durch die Zugführerin sei eine ganz typische Reaktion auf Unfälle dieser Art und durch das Ereignis ausgelöst. Für die Beklagte sei vorhersehbar und erkennbar gewesen, dass sie bei dem Sprung vor den einfahrenden Zug bei dem Zugführer einen psychischen Schaden verursacht.

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Die Beklagte hat gegenüber dem Amtsgericht auch die von ihr behauptete Erkrankung nicht nachgewiesen. Sie legte dem Gericht ein Schreiben des behandelnden Arztes vor, wonach sie am 18.11.2011 in einer Klinikambulanz war und stationär vom 26.1.2012 bis 2.2.2012 wegen selbstverletzender Verhaltensweisen (Ritzen) und einer Tablettenintoxikation in einer Klinik behandelt wurde. Außerdem legte sie ein ärztliches Attest vom 14.1.13 vor, wonach sie an einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderlinetyp leidet. Obwohl sie vom Gericht darauf hingewiesen wurde, legte sie aber keine Nachweise dafür vor, dass sie zum Unfallzeitpunkt am 14.2.12 so sehr erkrankt war, dass sie keinen freien Entschluss fassen konnte. Daher musste das Amtsgericht davon ausgehen, dass sie bei ihrem Suizidversuch schuldhaft gehandelt hat.

Amtsgericht München, Urteil vom 27. Juni 2014 – 122 C 4607/14

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