Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen die Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts, das selbständige Beweisverfahren fortzusetzen, ist unter Berücksichtigung des Rechtsgedankens des § 490 Abs. 2 Satz 2 ZPO nicht statthaft.

Gemäß § 490 Abs. 2 Satz 2 ZPO ist der Beschluss, mit dem der Antrag auf Einleitung des selbständigen Beweisverfahrens stattgegeben wurde, nicht anfechtbar. Hintergrund der Regelung des § 490 Abs. 2 Satz 2 ZPO ist der Beschleunigungszweck des selbständigen Beweisverfahrens, der der Statthaftigkeit einer eingelegten Beschwerde gegen die Einleitung dieses Verfahrens entgegensteht [1]. Dieser Rechtsgedanke ist auf den vorliegenden Sachverhalt übertragbar. Die Entscheidung des Landgerichts, das selbständige Beweisverfahren fortzusetzen, ist vergleichbar mit der über die Einleitung des Verfahrens. Beides dient dem Beschleunigungszweck des selbständigen Beweisverfahrens, dem auch dadurch Rechnung getragen wird, dass die Vorschriften über die Aussetzung und Unterbrechung des Verfahrens grundsätzlich nicht anwendbar sind [2].
Eine Einstellung des Verfahrens ist nicht deswegen geboten, weil der Antragsteller vor Beendigung des selbständigen Beweisverfahrens in derselben Sache Klage erhoben hat [3]. Anhaltspunkte dafür, dass – wie es erforderlich wäre – in dem Hauptsacheverfahren dasselbe Rechtschutzziel wie im selbständigen Beweisverfahren verfolgt wird, sind vorliegend nicht ersichtlich. Im selbständigen Beweisverfahren geht es um die Klärung von Mängeln im Zusammenhang mit einem Reparaturauftrag. Mit der Klage wird die Rückzahlung des Kaufpreises verlangt.
Soweit die unzulässige sofortige Beschwerde als Gegenvorstellung auszulegen ist, hat die Einzelrichterin diese durch die Nichtabhilfeentscheidung bereits beschieden.
Oberlandesgericht Celle, Beschluss vom 17. März 2014 – 4 W 26/14
- vgl. BGH, Beschluss vom 22.07.2004, Az.: VII ZB 3/03[↩]
- vgl. Zöller/Herget, ZPO, 30. Aufl., vor § 485 Rn 6 m. w. N.[↩]
- vgl. OLGR Schleswig 2005, 39 f.; Wieczorek/Schütze/Ahrens, ZPO, 4. Aufl., § 485 Rn. 87 m. w. N.; BGH, a. a. O.[↩]
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