Beschädigt ein bei Mäharbeiten hoch geschleuderter Stein einen Pkw, schuldet der Halter des Mähfahrzeugs Schadenersatz, sofern es zumutbar war, den Pkw passieren zu lassen und die Mäharbeiten erst anschließend fortzusetzen.
In einem jetzt vom Oberlandesgericht Koblenz anhängig gewesenen Fall kam einem Pkw-Fahrer auf einer sehr wenig befahrenen Landstraße ein Mähfahrzeug entgegen. Als er dieses sah, hielt er sein Fahrzeug am Straßenrand an. Das Mähfahrzeug fuhr vorbei und beschädigt den Pkw durch einen hoch geschleuderten Stein.
Das erstinstanzlich zuständige Landgericht Bad Kreuznach hat dem Eigentümer des Pkw einen Anspruch auf Schadenersatz zuerkannt. Die dagegen gerichtete Berufung der öffentlichen Hand als Halter des Mähfahrzeugs wurde nach einem Hinweisbeschluss des Oberlandesgerichts Koblenz zurückgenommen. Nach Auffassung des OLG war es dem Fahrer des Mähfahrzeugs angesichts des äußerst geringen Verkehrsaufkommens zumutbar, den Pkw passieren zu lassen und die Mäharbeiten erst anschließend fortzusetzen.
Landgericht Bad Kreuznach, Urteil vom 28. Juli 2008 – 2 O 137/06
Oberlandesgericht Koblenz, Hinweisbeschluss vom 17. Januar 2008 – 12 U 1207/06











