Der Ausschluss des Entschädigungsanspruchs nach § 651h Abs. 3 Satz 1 BGB hängt nicht davon ab, auf welche Gründe der Reisende den Rücktritt gestützt hat.
Maßgeblich ist allein, ob im Zeitpunkt des Rücktritts tatsächlich unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände vorliegen, die die Durchführung der Reise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen1.
In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall beanspruchten die Kunden die Rückzahlung von Anzahlungen für zwei Pauschalreisen. Die Reiseveranstalterin begehrt widerklagend die Zahlung von Stornierungskosten. Im Juni 2019 buchten die Kunden bei der Reiseveranstalterin eine Pauschalreise nach Mallorca, die vom 16. bis 30.05.2020 stattfinden und 1.753 € kosten sollte. Die Kunden leisteten eine Anzahlung in Höhe von 325 €. Im Juli 2019 buchten die Kunden bei der Reiseveranstalterin eine Flusskreuzfahrt „Wolga-Wunder und Zarenzauber“, die vom 05. bis 15.09.2020 stattfinden und 2.376 € kosten sollte. Die Kunden leisteten darauf ebenfalls eine Anzahlung in Höhe von 325 €. Am 14.04.2020 erklärte der Kunden gegenüber der Reiseveranstalterin telefonisch den Rücktritt von beiden Reisen. In einer E-Mail vom 17.04.2020 wies die Kundenin die Reiseveranstalterin bezüglich des Rücktritts auf die weltweit ausgesprochene Reisewarnung und die Corona-Pandemie hin. Die Reiseveranstalterin bestätigte den Rücktritt und machte unter Abzug der geleisteten Anzahlungen eine Entschädigungspauschale in Höhe von 194, 50 Euro für die Mallorca-Reise und in Höhe von 354 Euro für die Wolga-Kreuzfahrt geltend. Dem Begehren der Kunden nach vollständiger Rückzahlung der Anzahlungen kam sie nicht nach. Beide Reisen konnten wegen der Corona-Pandemie nicht stattfinden.
Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat die Reiseveranstalterin antragsgemäß zur Zahlung von 650 Euro nebst Zinsen und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten verurteilt und ihre auf Zahlung von 548, 50 e nebst Zinsen gerichtete Widerklage abgewiesen2. Das Landgericht Frankfurt am Main hat die Berufung der Reiseveranstalterin zurückgewiesen3. Auf die vom Landgericht Frankfurt a.M. zugelassene Revision der Reiseveranstalterin hat der Bundesgerichtshof das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Frankfurt a.M. zurückverwiesen:
Die Reiseveranstalterin hat, so der Bundesgerichtshof, gemäß § 651h Abs. 1 Satz 2 BGB ihre Ansprüche auf den Reisepreis verloren, weil die Kunden nach § 651h Abs. 1 Satz 1 BGB wirksam von beiden Pauschalreiseverträgen zurückgetreten sind.
Mit der vom Landgericht Frankfurt a.M. gegebenen Begründung kann ein Entschädigungsanspruch aus § 651h Abs. 1 Satz 3 BGB, den die Reiseveranstalterin den Ansprüchen der Kunden entgegenhalten oder mit der Widerklage geltend machen könnte, nicht ausgeschlossen werden.
Ohne Rechtsfehler hat das Landgericht Frankfurt a.M. allerdings angenommen, dass die Covid-19-Pandemie in den vorgesehenen Reisezeiträumen einen unvermeidbaren und außergewöhnlichen Umstand im Sinne von § 651h Abs. 3 Satz 2 BGB darstellt.
Wie der Bundesgerichtshof bereits mehrfach entschieden hat, ist es in der Regel nicht zu beanstanden, dass ein Tatrichter die Covid-19-Pandemie als Umstand wertet, der grundsätzlich geeignet ist, die Durchführung der Pauschalreise erheblich zu beeinträchtigen4.
Dies steht in Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union5 und gilt auch für die im Streitfall maßgeblichen Reisezeiträume im Mai und September 2020.
Der Reiseveranstalterin steht nicht schon deshalb ein Entschädigungsanspruch zu, weil sich die Kunden bei der Abgabe der Rücktrittserklärung nicht ausdrücklich auf außergewöhnliche Umstände berufen haben.
Nach § 651h Abs. 3 Satz 1 BGB hängt der Ausschluss des Entschädigungsanspruchs allein davon ab, dass unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Reise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen.
Ein zusätzliches Erfordernis, dass der Reisende seine Rücktrittserklärung ausdrücklich oder konkludent auf solche Umstände stützt, sieht die Vorschrift nicht vor.
Nach § 651h Abs. 3 Satz 2 BGB hängt die Beurteilung, ob Umstände unvermeidbar und außergewöhnlich sind, unter anderem davon ab, dass sie nicht der Kontrolle der Partei unterliegen, die sich hierauf beruft.
Auch diese Vorschrift knüpft nicht daran an, dass sich eine Partei bereits im Zeitpunkt des Rücktritts auf solche Umstände beruft.
Aus der Richtlinie (EU) 2015/2302 ergibt sich nichts anderes.
Wie der Bundesgerichtshof bereits entschieden hat, hängt die in Art. 12 Abs. 2 vorgesehene Rechtsfolge – der Wegfall des Anspruchs auf Zahlung einer Rücktrittsgebühr – nicht davon ab, auf welche Gründe der Reisende den Rücktritt gestützt hat. Maßgeblich ist allein, ob tatsächlich Umstände vorliegen, die die Durchführung der Reise erheblich beeinträchtigen6.
Entgegen der Auffassung des Landgerichts Frankfurt a.M. darf eine erhebliche Beeinträchtigung nicht schon deshalb bejaht werden, weil die Reise nach der Rücktrittserklärung abgesagt worden ist.
Nach der auf Vorlage des Bundesgerichtshofs ergangenen Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2015/2302 dahin auszulegen, dass für die Feststellung, ob unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände aufgetreten sind, die im Sinne dieser Bestimmung die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen, nur die Situation zu berücksichtigen ist, die zu dem Zeitpunkt bestand, zu dem der Reisende vom Reisevertrag zurückgetreten ist7.
Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung hat der Gerichtshof damit nicht nur über die Frage entschieden, ob der Reisende in der genannten Konstellation zum Rücktritt berechtigt ist. Der Gerichtshof hat sich vielmehr mit der Frage befasst, ob der Reisende berechtigt ist, ohne Zahlung einer Gebühr vom Vertrag zurückzutreten, und entschieden, dass nach dem Rücktritt eingetretene Ereignisse weder zum Wegfall noch zur Begründung eines solchen Rechts führen dürfen8.
Die angefochtene Entscheidung des Landgerichts Frankfurt a.M. erwies sich für den Bundesgerichtshof auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 561 ZPO).
So ist die Klage nicht deshalb ohne weiteres begründet, weil die Reise später abgesagt worden ist.
Nach § 651h Abs. 2 Satz 2 BGB bestimmt sich die Höhe der Entschädigung vorbehaltlich einer abweichenden vertraglichen Regelung nach dem Reisepreis abzüglich des Werts der vom Reiseveranstalter ersparten Aufwendungen sowie abzüglich dessen, was er durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwirbt. Eine Absage der Reise führt nicht ohne weiteres dazu, dass die Höhe der ersparten Aufwendungen dem Reisepreis entspricht oder diesen sogar übersteigt.
Das Landgericht Frankfurt a.M. hat jedoch – von seinem rechtlichen Standpunkt aus folgerichtig – keine Feststellungen dazu getroffen, inwieweit bereits zum Zeitpunkt des Rücktritts der Kunden konkrete Umstände absehbar waren, die eine erhebliche Wahrscheinlichkeit einer erheblichen Beeinträchtigung der jeweiligen Reise nach § 651h Abs. 3 Satz 1 BGB begründen.
Die Sache war deshalb vom Bundesgerichtshof an das Landgericht Frankfurt a.M. zurückzuverweisen, damit dieses die erforderlichen Feststellungen treffen kann.
Hierbei wird das Landgericht Frankfurt a.M. insbesondere auch zu berücksichtigen haben, dass eine im Zeitpunkt des Rücktritts begründete Ungewissheit über die weitere Entwicklung ein starkes Indiz dafür bilden kann, dass die Durchführung der Reise schon aus damaliger Sicht nicht zumutbar war. Hierbei sind gegebenenfalls auch individuelle Gesundheitsrisiken zu berücksichtigen, denen die Reisenden bei Durchführung der Reise ausgesetzt wären9. Wie der Bundesgerichtshof bereits entschieden hat, ist dem Reisenden auch nicht ohne weiteres zuzumuten, mit einer Entscheidung über den Rücktritt bis kurz vor Reisebeginn zuzuwarten10.
Bei diesen Feststellungen wird es nicht zwingend des Vortrags belastbarer Tatsachen bedürfen, aufgrund derer im Rücktrittszeitpunkt am Bestimmungsort der Reise mit einer höheren Ansteckungsgefahr als am Heimatort zu rechnen war. Wie der Bundesgerichtshof bereits entschieden hat, ist § 651h Abs. 3 BGB auch dann anwendbar, wenn dieselben oder vergleichbare Beeinträchtigungen im vorgesehenen Reisezeitraum auch am Heimatort des Reisenden vorliegen11.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 28. Januar 2025 – X ZR 55/22
- Bestätigung von BGH, Beschluss vom 02.08.2022 – X ZR 53/21, MDR 2022, 1334 = RRa 2022, 278 Rn. 43[↩]
- AG Frankfurt a.M.Main, Entscheidung vom 05.11.2021 – 385 C 459/20 (70).[↩]
- LG Frankfurt a.M., Entscheidung vom 28.04.2022 – 2-24 S 240/21[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 28.03.2023 – X ZR 78/22, NJW-RR 2023, 828 = RRa 2023, 118 Rn. 21; Urteil vom 14.11.2023 – X ZR 115/22, NJW-RR 2024, 193 Rn. 18; Urteil vom 23.01.2024 – X ZR 4/23, NJW-RR 2024, 466 Rn. 17; Urteil vom 23.04.2024 – X ZR 58/23, Rn. 21[↩]
- vgl. EuGH, Urteil vom 08.06.2023 – C-407/21, RRa 2023, 183 Rn. 45 – UFC; Urteil vom 29.02.2024 – C-584/22 RRa 2024, 62 Rn. 48 – Kiwi Tours[↩]
- BGH, Beschluss vom 02.08.2022 – X ZR 53/21, MDR 2022, 1334 = RRa 2022, 278 Rn. 43[↩]
- EuGH, Urteil vom 29.02.2024 – C-584/22, RRa 2024, 62 Rn. 28 ff. – Kiwi Tours[↩]
- EuGH, Urteil vom 29.02.2024 – C-584/22, RRa 2024, 62 Rn. 35 – Kiwi Tours[↩]
- BGH, Urteil vom 30.08.2022 – X ZR 66/21, NJW 2022, 3707 = RRa 2022, 283 Rn. 62 ff.; Urteil vom 23.01.2024 – X ZR 4/23, NJW-RR 2024, 466 Rn. 31 ff.[↩]
- BGH, Urteil vom 15.10.2024 – X ZR 79/22, MDR 2024, 1570 Rn. 43 ff.[↩]
- BGH, Beschluss vom 30.08.2022 – X ZR 3/22, Rn. 22[↩]
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