Überspannte Anforderungen an die Berufungsbegründung

Die Verwerfung einer Berufung als unzulässig verletzt den Kläger in seinem Verfahrensgrundrecht auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art.2 Abs.1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip), wenn das Berufungsgericht die in § 520 Abs.3 Satz2 Nr.2 und 3 ZPO beschriebenen Anforderungen an den Inhalt der Berufungsbegründung überspannt und hierdurch dem Kläger den Zugang zur Berufungsinstanz in unzulässiger Weise verwehrt.

Überspannte Anforderungen an die Berufungsbegründung

Nach § 520 Abs.3 Satz2 Nr.2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich nach Ansicht des Berufungsklägers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergeben; nach § 520 Abs.3 Satz2 Nr.3 ZPO muss sie konkrete Anhaltspunkte bezeichnen, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebie5ten. Dazu gehört eine aus sich heraus verständliche Angabe, welche bestimmten Punkte des angefochtenen Urteils der Berufungskläger bekämpft und welche tatsächlichen oder rechtlichen Gründe er ihnen im Einzelnen entgegensetzt. Besondere formale Anforderungen bestehen zwar nicht. Die Berufungsbegründung muss aber auf den konkreten Streitfall zugeschnitten sein. Es reicht nicht aus, die Auffassung des Erstgerichts mit formularmäßigen Sätzen oder allgemeinen Redewendungen zu rügen oder lediglich auf das Vorbringen erster Instanz zu verweisen1.

Diesen Anforderungen genügte in dem hier vom Bundesgerichtshof beurteilte Fall die Begründung der Berufung des Klägers. Sie richtet sich gegen die das Urteil des Landgerichts tragende Feststellung, der Kläger sei seit 14.April 2016 bedingungsgemäß berufsunfähig. Wie das Berufungsgericht2 im Ausgangspunkt zutreffend annimmt, unterliegt der Deckungsanspruch des Klägers zwar nach § 1 Abs.3 AVB weiteren Voraussetzungen. Auf diese musste die Berufungsbegründung aber nicht eingehen. Das Landgericht hat sein Urteil, soweit es zulasten des Klägers entschieden hat, auf § 15 Buchst.b AVB und die Frage der Berufsunfähigkeit gestützt, nicht aber auf § 1 Abs.3 AVB und die Fragen, ob der Kläger in dem von der Berufung betroffenen Zeitraum vollständig arbeitsunfähig war und keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen ist. Zu Umständen, die eine abweisende Entscheidung möglicherweise auch stützen würden, die in der Begründung des angefochtenen Urteils aber nicht angeführt werden, muss die Berufungsbegründung nicht entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerdeerwiderung auch nicht zur Darlegung der Erheblichkeit des behaupteten Rechtsfehlers Stellung 6nehmen3. Ob die Ausführungen in sich schlüssig oder rechtlich haltbar sind, ist für die Zulässigkeit der Berufung ohne Bedeutung4.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20. Mai 2020 – IV ZB 19/19

  1. st. Rspr., vgl. BGH, Beschluss vom 20.Juli 2016 – IV ZB 39/15, r+s 2016, 557 Rn.10; BGH, Beschluss vom 11.Februar 2020 – VI ZB 54/19, NJW-RR2020, 503Rn.5;jeweils m.w.N.[]
  2. OLG Nürnberg, Beschluss vom 10.07.2019 – 8 U 456/19[]
  3. vgl. BGH, Beschluss vom 30.Januar 2013 – III ZB 49/12, NJW-RR 2013, 509 Rn.14; Versäumnisurteil vom 14.November 2005 – II ZR 16/04, NJW-RR 2006, 499 unter – II 2 9]; Urteil vom 20.Februar 1975- VI ZR 183/74, NJW 1975, 1032 unter – II 2 13][]
  4. st. Rspr., vgl. BGH, Beschluss vom 20.Juli 2016 aaO; BGH, Beschluss vom 11.Februar 2020 aaO; jeweils m.w.N.[]

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