Für die Frage, ob eine unangemessene Verfahrensdauer zu einem materiellen Nachteil eines Verfahrensbeteiligten geführt hat, ist zu prüfen, welchen Verlauf die Dinge genommen hätten, wenn das Ausgangsverfahren in angemessener Zeit abgeschlossen worden wäre. Dabei ist „hinzuzudenken“, dass das Verfahren durch das Ausgangsgericht in angemessener Zeit seinen Abschluss gefunden hätte. Nachteile, die ein Verfahrensbeteiligter dadurch erleidet, dass er infolge der unangemessenen Dauer eines Rechtsstreits zur gerichtlichen Klärung einer streitigen Forderung an den Gläubiger der Forderung Verzugs- und Prozesszinsen zu zahlen hat, sind in der Regel vom Schutzzweck des § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG erfasst.
In dem aktuell vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall verlangt die Klägerin vom beklagten Land eine Entschädigung wegen überlanger Dauer eines Berufungsverfahrens und macht als materiellen Schaden die Zinsen geltend, die sie nach dessen rechtskräftigem Abschluss an ihren Vertragspartner zahlen musste. Im Ausgangsverfahren war sie wegen mangelhafter Pflastersteine zu Schadensersatz und Verzugszinsen verurteilt worden; nach mehrfachen Verzögerungsrügen entschied das Landgericht erst im April 2025 über die Berufung und reduzierte lediglich den Zinssatz. Nach Rechtskraft beglich die Klägerin die Hauptforderung und die titulierten Zinsen. Für die lange Verfahrensdauer erhielt sie bereits eine immaterielle Entschädigung von 3.500 €, begehrte darüber hinaus aber Ersatz der aus ihrer Sicht durch die Verzögerung verursachten Zinsbelastung.
Das Brandenburgische Oberlandesgericht hat die auf Zahlung von 1.098, 12 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.06.2025 gerichtete Klage abgewiesen1 und dabei offengelassen, ob und für welchen Zeitraum eine unangemessene Dauer des Ausgangsverfahrens vorgelegen hat. Auf die Revision der Klägerin hat der Bundesgerichtshof das Urteil des Brandenburgischen Oberlandesgerichts aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen:
Im Ausgangspunkt zutreffend ist das Oberlandesgericht allerdings davon ausgegangen, dass der geltend gemachte Entschädigungsanspruch aus § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG einen derartigen Kausalzusammenhang voraussetzt.
Nach dieser Anspruchsnorm wird derjenige, der infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet, angemessen entschädigt. Dies gilt für immaterielle oder – wie hier – materielle Nachteile gleichermaßen2. Maßgebender Haftungsgrund ist die Verletzung des in Art.19 Abs. 4 und Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art.20 Abs. 3 GG sowie Art. 6 Abs. 1 EMRK verankerten Rechts eines Verfahrensbeteiligten auf Entscheidung eines gerichtlichen Verfahrens in angemessener Zeit. § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG nennt deshalb als haftungsbegründende Rechtsgutverletzung und zentrales Tatbestandsmerkmal die unangemessene Dauer eines Gerichtsverfahrens3. Weitere Tatbestandsvoraussetzungen sind ein Nachteil und die haftungsausfüllende Kausalität zwischen diesem und der Überlänge des Verfahrens. Hinsichtlich materieller Nachteile muss der Anspruchssteller darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass er gerade durch die Verfahrensdauer einen Vermögensnachteil erlitten hat4.
Das Oberlandesgericht hat offengelassen, ob das Ausgangsverfahren unangemessen lange gedauert hat. Revisionsrechtlich ist daher eine solche Verfahrensdauer zu unterstellen und damit von einer haftungsbegründenden Rechtsgutverletzung im Sinne von § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG auszugehen. Dem steht nicht entgegen, dass die Klägerin den Ausgangsrechtsstreit in Bezug auf die in Rede stehende Hauptforderung ihres Vertragspartners verloren hat. Der Anspruch des Betroffenen auf Rechtsschutz in angemessener Zeit darf nicht mit der Erwägung relativiert werden, seinem Rechtsschutzbegehren fehle die Erfolgsaussicht. Auf das Ergebnis des Verfahrens (Erfolg/Misserfolg) kommt es nicht an. Liegt eine sachlich nicht gerechtfertigte Verfahrensverzögerung vor, entfällt die haftungsbegründende Rechtsgutverletzung – die unangemessene Verfahrensdauer – selbst dann nicht, wenn die Klage oder der Rechtsbehelf im Ausgangsverfahren von vornherein erkennbar aussichtslos war5.
Schließlich ist das Oberlandesgericht jedenfalls im Grundsatz zutreffend davon ausgegangen, dass die Erfüllung der Hauptforderung durch den Schuldner, mit der die Wirkungen des Verzugs für die Zukunft beendet werden6, von einem entsprechenden Willensentschluss und den finanziellen Möglichkeiten des Schuldners abhängig ist. Eine Ursache dafür, dass die Klägerin den geltend gemachten Zinsnachteil erlitten hat, ist dementsprechend ihr eigener (gegenteiliger) Willensentschluss, ungeachtet ihrer – unstreitig vorhandenen – finanziellen Möglichkeiten die Hauptforderung nicht zu einem früheren Zeitpunkt zu erfüllen.
Mit der Begründung des Oberlandesgerichts, das insoweit allein auf eine fehlende Äquivalenz abgestellt hat, kann jedoch ein (haftungsausfüllender) Kausalzusammenhang zwischen einer Überlänge des Ausgangsverfahrens und dem Zinsnachteil der Klägerin nicht verneint werden.
Für die Frage, ob eine unangemessene Verfahrensdauer zu einem materiellen Nachteil eines Verfahrensbeteiligten geführt hat, ist zu prüfen, welchen Verlauf die Dinge genommen hätten, wenn das Ausgangsverfahren in angemessener Zeit abgeschlossen worden wäre7. § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG normiert zwar wegen einer unangemessenen Verfahrensdauer einen Entschädigungsanspruch sui generis, bei dem es – anders als bei der übrigen Staatshaftung – insbesondere nicht auf die Frage ankommt, ob der Richter oder ein sonstiger Angehöriger der Justiz pflichtwidrig oder schuldhaft gehandelt hat8. Ungeachtet der Verschuldensunabhängigkeit handelt es sich aber um einen staatshaftungsrechtlichen Anspruch auf Ausgleich für Nachteile infolge rechtswidrigen hoheitlichen Verhaltens9. Der im allgemeinen Amtshaftungsrecht anerkannte Kausalitätsgrundsatz, wonach der Verlauf der Dinge bei pflichtgemäßem Verhalten in den Blick zu nehmen ist10, findet daher entsprechende Anwendung.
Davon abgesehen knüpft die vom Oberlandesgericht ebenfalls für maßgeblich erachtete Äquivalenztheorie an den Ursachenbegriff im logisch-naturwissenschaftlichen Sinn an. Nach ihr sind alle Ursachen gleichwertig11. Ein äquivalenter Kausalzusammenhang mit einem Schaden besteht deshalb auch dann, wenn eine Ursache für sich allein den Schaden nicht herbeigeführt hätte, es dazu vielmehr des Hinzutretens weiterer Umstände im Sinne einer kumulativen Gesamtkausalität bedurfte12.
Diese Grundsätze erfordern, bei der Prüfung des Ursachenzusammenhangs zwischen einem überlangen Verfahren und materieller Nachteile eines Verfahrensbeteiligten nicht lediglich den Zeitraum „hinwegzudenken“, in dem das Verfahren unangemessen verzögert wurde. Es ist vielmehr „hinzuzudenken“, dass das Verfahren durch das Ausgangsgericht (dementsprechend) in angemessener Zeit seinen Abschluss gefunden hätte13. Für alle Nachteile des Verfahrensbeteiligten, die dann nicht eingetreten wären, besteht ein äquivalenter Ursachenzusammenhang mit der unangemessenen Verfahrensdauer14.
Aus dem BGH-Urteil vom 15.12.202215 folgt nichts anderes. Soweit dort ausgeführt wird, die Frage, wie sich ein überlanges Verfahren ausgewirkt habe, sei nicht anhand eines hypothetischen, sondern allein anhand des tatsächlichen Kausalverlaufs zu beurteilen16, betrifft dies den Einwand des beklagten Rechtsträgers, das Verfahren selbst hätte sich ohne die für die unangemessene Verfahrensdauer maßgebliche Verzögerung, mithin unter anderen Bedingungen, (hypothetisch) anders entwickelt17.
Diese Grundsätze hat das Oberlandesgericht nicht beachtet. Es hat nicht geprüft, welchen Verlauf die Dinge genommen hätten, wenn das Ausgangsverfahren in angemessener Zeit abgeschlossen worden wäre. Stattdessen hat es allein darauf abgestellt, dass der gegen die Klägerin gerichtete Zinsanspruch ihres Vertragspartners (materiell-rechtlich) nicht unmittelbar von der Verfahrensdauer und dem Berufungsurteil abhängig gewesen ist. Insbesondere hat es sich entgegen den vorstehenden Grundsätzen nicht mit den Auswirkungen eines rechtzeitigen Verfahrensabschlusses auf das Zahlungsverhalten der Klägerin und damit mittelbar auf die Höhe der von ihr an ihren Vertragspartner zu zahlenden Verzugs- beziehungsweise Prozesszinsen befasst.
Dem steht nicht entgegen, dass das Oberlandesgericht ausgeführt hat, die für eine Erfüllungshandlung bezüglich der Hauptforderung erforderliche Willensentschließung des Schuldners sei (ebenfalls) von der Verfahrensdauer des Berufungsverfahrens unabhängig. Damit hat es nicht festgestellt, dass die Klägerin die Hauptforderung ohnehin nicht früher erfüllt hätte, sondern lediglich näher begründet, warum ohne eine unangemessen verzögerte Bearbeitung des Ausgangsverfahrens zwar das Berufungsurteil früher erlassen worden wäre, dies jedoch „isoliert betrachtet“ auf den sich fortentwickelnden Zinsanspruch als Nebenforderung keine Auswirkungen gehabt hätte. Vielmehr hat das Oberlandesgericht allgemein für möglich gehalten, dass der Eintritt der materiellen Rechtskraft (unmittelbar) zu einer höheren Bereitschaft des Schuldners führen kann, die titulierte Hauptforderung zu erfüllen. Es hat insoweit lediglich keine Feststellungen dazu getroffen, wie die Klägerin, die unstreitig die Hauptforderung ihres Vertragspartners sofort nach Zustellung des Berufungsurteils erfüllte, konkret auf ein früheres Berufungsurteil reagiert hätte.
Die haftungsausfüllende Kausalität einer Verfahrensüberlänge für den Zinsnachteil der Klägerin kann auf der Grundlage des bisherigen Sach- und Streitstands auch nicht aus anderen Gründen verneint werden.
Der nach § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG zu ersetzende materielle Nachteil muss gerade durch die Verfahrensdauer im Verantwortungsbereich des in Anspruch genommenen Rechtsträgers verursacht sein. Dies hat der Bundesgerichtshof verneint für anwaltliche Mehrkosten, die auf neuen Einwendungen des Gegners beziehungsweise überflüssigen Erwiderungen auf wiederholenden Vortrag des Gegners beruhten18.
Außerdem kann ein Zurechnungszusammenhang zwischen einer unangemessenen Verfahrensdauer und einem dem Verfahrensbeteiligten entstandenen Nachteil nach allgemeinen Grundsätzen fehlen, wenn der Verfahrensbeteiligte selbst in völlig ungewöhnlicher oder unsachgemäßer Weise in den nachteiligen Geschehensablauf eingreift und eine weitere Ursache setzt, die den Nachteil endgültig herbeiführt. Eine solche „Unterbrechung“ der Ursachenkette tritt aber nicht ein, wenn für die Zweithandlung des Verfahrensbeteiligten ein rechtfertigender Anlass bestand oder diese durch die haftungsbegründende Verletzung des Rechts auf Entscheidung eines gerichtlichen Verfahrens in angemessener Zeit herausgefordert wurde und eine nicht ungewöhnliche Reaktion auf dieselbe darstellt19.
Daran gemessen ist derzeit nicht auszuschließen, dass der Zinsnachteil der Klägerin dem Beklagten haftungsrechtlich zuzurechnen ist.
Nach dem revisionsrechtlich zu unterstellenden Vorbringen der Klägerin hatte sie den Ausgang des Berufungsverfahrens bewusst abgewartet, bevor sie die Hauptforderung ihres Vertragspartners verzugsbeendend erfüllte. Durch diese Verknüpfung wäre der Zinsnachteil der Klägerin – anders als die Kosten einer Erwiderung auf gegnerischen Vortrag – gerade eine Folge der im Verantwortungsbereich des Beklagten liegenden Verfahrensdauer.
Der Umstand, dass der Zinsnachteil erst endgültig durch die (bewusste) Nichterfüllung der Hauptforderung durch die Klägerin entstanden ist, führt nach dem bisherigen Sach- und Streitstand nicht dazu, dass der Zurechnungszusammenhang mit der unangemessenen Verfahrensdauer unterbrochen worden wäre. Dies gilt sowohl mit Blick auf die Erfolglosigkeit der Rechtsverteidigung der Klägerin als auch in Bezug auf ihre Möglichkeit, den Zahlungsverzug mit der Hauptforderung des Vertragspartners bereits früher zu beenden.
Mit der Verteidigung gegen die Klageforderung und insbesondere mit der Einlegung der Berufung gegen die amtsgerichtliche Entscheidung hat die Klägerin nicht in den durch die geltend gemachten Verfahrensverzögerungen verursachten nachteiligen Geschehensablauf eingegriffen. Dies ergibt sich schon daraus, dass diese Verzögerungen ausschließlich das spätere Berufungsverfahren betreffen.
Die nicht näher begründete Annahme des Oberlandesgerichts, die Klägerin hätte durch eine Hinterlegung des geschuldeten Betrages ihren Verzug mit der Hauptforderung gegenüber ihrem Vertragspartner für die Zukunft beenden und damit das Anfallen weiterer Verzugszinsen verhindern können, wird von den bislang getroffenen Feststellungen nicht getragen. Die Hinterlegung der Hauptforderung kann einen bestehenden Schuldnerverzug allenfalls beenden, soweit die Hinterlegungsvoraussetzungen des § 372 BGB vorliegen oder die Parteien die Hinterlegung vereinbart haben20. Hierzu hat das Oberlandesgericht keine Feststellungen getroffen.
Ebenso kann nach dem bisherigen Sach- und Streitstand nicht davon ausgegangen werden, dass das Zahlungsverhalten der Klägerin völlig ungewöhnlich oder unsachgemäß gewesen ist, weil sie durch eine Leistung „unter Vorbehalt“ ihre Verzinsungspflicht hätte beenden können. Zwar kann ein Schuldner, gegen den – wie hier gegen die Klägerin – ein vorläufig vollstreckbares Urteil ergangen ist, durch die Zahlung des ausgeurteilten Betrags an den Gläubiger „unter dem Vorbehalt des Rechtskrafteintritts“ ein weiteres Anlaufen von Zinsen aus der Hauptforderung verhindern21. Dies setzt aber voraus, dass der Gläubiger die unter einen solchen Vorbehalt gestellte Leistung annimmt und nicht von seiner Möglichkeit Gebrauch macht, sie zurückzuweisen. Zur Zurückweisung ist er berechtigt, ohne dass die Pflicht des Schuldners zur Verzinsung gemäß § 301 BGB wegfällt, weil die unter der Bedingung einer rechtskräftigen Bestätigung der zugrunde liegenden Verbindlichkeit stehende Zahlung nicht die geschuldete Leistung darstellt22. Das Oberlandesgericht hat bereits nicht festgestellt, dass der Vertragspartner der Klägerin eine Vorbehaltszahlung gleichwohl angenommen hätte. Ungeachtet dessen ist es zweifelhaft, ob eine solche Vorbehaltszahlung zumutbar war, obwohl der Vertragspartner keine Sicherheit für eine etwaige Rückzahlung geleistet hatte.
Im Übrigen garantiert Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art.20 Abs. 3 GG in bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten sowohl das formelle Recht, die Gerichte anzurufen, als auch die Effektivität des Rechtsschutzes23. Eröffnet das Prozessrecht eine weitere Instanz, so gewährleisten die vorbezeichneten Artikel sowie Art.19 Abs. 4 GG den Betroffenen auch insoweit eine wirksame gerichtliche Kontrolle24.
Die Klägerin hat insofern durch ihre Rechtsverteidigung von ihrem grundrechtlich geschützten Recht Gebrauch gemacht, eine streitige Forderung – in angemessener Zeit25 – gerichtlich klären zu lassen. Die streitige Forderung erst nach dieser Klärung zu erfüllen, ist auch in Ansehung einer Pflicht des Schuldners zur Verzinsung einer materiellrechtlich begründeten Geldschuld während des Verzugs (§ 288 Abs. 1 Satz 1 BGB) beziehungsweise von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an (§ 291 Satz 1 BGB) ohne das Hinzutreten weiterer – hier nicht festgestellter – Umstände weder völlig ungewöhnlich noch unsachgemäß.
Schließlich ist nach den bislang getroffenen Feststellungen nicht auszuschließen, dass der Zinsnachteil der Klägerin vom Schutzzweck des § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG erfasst ist.
Nach der Schutzzwecklehre besteht eine Haftung nur für diejenigen äquivalenten und adäquaten Schadensfolgen, die aus dem Bereich der Gefahren stammen, zu deren Abwendung die verletzte Norm erlassen wurde26.
Der geltend gemachte Schaden muss in einem inneren Zusammenhang mit der durch den Schädiger geschaffenen Gefahrenlage stehen; ein äußerlicher, gleichsam zufälliger Zusammenhang genügt nicht. Insoweit ist eine wertende Betrachtung geboten. Dem Schädiger sollen nur solche Folgen zugerechnet werden, die durch den Schutzzweck der Norm verhindert werden sollen. Hiernach sind Sinn und Tragweite der verletzten Norm zu untersuchen, um zu klären, ob der geltend gemachte Schaden durch die verletzte Bestimmung verhütet werden sollte27. Diese Grundsätze gelten entsprechend für den Entschädigungsanspruch aus § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG28.
Der Entschädigungsanspruch ist vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu sehen.
Danach kann bei überlanger Dauer gerichtlicher Verfahren neben dem in Art. 6 Abs. 1 EMRK garantierten Recht auf ein faires und zügiges Verfahren auch das in Art. 13 EMRK verbürgte Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf verletzt sein29. Der innerstaatliche Rechtsbehelf bei überlanger Verfahrensdauer muss, um wirksam im Sinne des Art. 13 EMRK zu sein, geeignet sein, entweder die befassten Gerichte zu einer schnelleren Entscheidungsfindung zu veranlassen (präventive Wirkung) oder dem Rechtsuchenden für die bereits entstandenen Verzögerungen eine angemessene Entschädigung zu gewähren (kompensatorische Wirkung)30. Der deutsche Gesetzgeber hat sich, wie die Regelung der §§ 198 ff GVG zeigt, dafür entschieden, bei überlanger Verfahrensdauer mit einer nachträglichen Kompensation statt mit einem auf Beschleunigung gerichteten Rechtsbehelf zu reagieren31. Ergänzt um spezial- und generalpräventive Regelungselemente, wie etwa der Verzögerungsrüge nach § 198 Abs. 3 GVG, wird mit dem Anspruch aus § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG vorrangig die Kompensation bereits eingetretener Nachteile bezweckt32.
Daran gemessen sind Nachteile, die ein Verfahrensbeteiligter dadurch erleidet, dass er infolge der unangemessenen Dauer eines Rechtsstreits zur gerichtlichen Klärung einer streitigen Forderung an den Gläubiger der Forderung Verzugs- und Prozesszinsen zu zahlen hat, in der Regel vom Schutzzweck des § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG erfasst. Dem stehen Sinn und Zweck der in § 288 Abs. 1 Satz 1, § 291 Satz 1 BGB normierten Ansprüche auf gesetzliche Verzugsbeziehungsweise Prozesszinsen nicht entgegen.
Der Verpflichtung zur Zahlung gesetzlicher Verzugszinsen gemäß § 288 Abs. 1 Satz 1 BGB, die unabhängig von einem konkreten Zinsschaden besteht, wohnt die abstrakte Entschädigung für die entbehrte Kapitalnutzung und eine präventive Zielsetzung inne. Der Schuldner soll zur pünktlichen Zahlung angehalten werden33. Der Regelung liegt seit jeher der Grundsatz zugrunde, dass die mit dem Besitz von Geld verbundenen Nutzungsmöglichkeiten auch ohne Substanzverbrauch in aller Regel geldwerte wirtschaftliche Vorteile bieten, deren Vorenthaltung rechtlich als Schaden anzusehen ist, der unabhängig von den Umständen des Einzelfalles mit einem Mindestzinssatz abzugelten ist34.
Entsprechendes gilt für die Verpflichtung zur Zahlung von Prozesszinsen.
Sie soll den Nachteil ausgleichen, den der Gläubiger dadurch erleidet, dass er infolge nicht rechtzeitiger Zahlung des Schuldners daran gehindert ist, einen ihm zustehenden Geldbetrag zu nutzen. Außerdem soll das Verhalten des Schuldners sanktioniert werden, der seinen Gläubiger zu Unrecht zur Klageerhebung zwingt und damit einem Prozessrisiko aussetzt. Es handelt sich insoweit um einen verschuldensunabhängigen Risikozuschlag für den Schuldner, der es auf den Rechtsstreit ankommen lässt und in diesem unterliegt35. Letztlich soll ihm hierdurch aber auch der Anreiz genommen werden, bis zur Beendigung des Prozesses und in der darauffolgenden Zeit mit dem geschuldeten Geld auf Kosten des Gläubigers zu wirtschaften36.
Mit der Auferlegung von Verzugszinsen oder Prozesszinsen verwirklicht sich danach zwar das allgemeine (Lebens-)Risiko eines jeden Schuldners, dessen Verteidigungsvorbringen sich im Laufe eines Rechtsstreits als im Ergebnis nicht durchgreifend erweist37. Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung gilt diese Risikozuweisung jedoch nicht uneingeschränkt, falls das Verfahren, das der Klärung der streitigen Forderung dient, unangemessen lange dauert. Denn das allgemeine (Prozess-)Risiko des Schuldners ist nach dem Maßstab des Art.20 Abs. 3 GG auf einen durch das Gericht ordnungsgemäß geförderten Rechtsstreit begrenzt. Dementsprechend geht – unter den weiteren Voraussetzungen von § 198 GVG – das durch die fortlaufende Verzinsung der Forderung bestehende wirtschaftliche Risiko im Umfang der Überlänge des Verfahrens im Allgemeinen auf den jeweiligen Rechtsträger über, in dessen Verantwortungsbereich die Verzögerung verursacht worden ist.
Dies ist eine Folge der gesetzgeberischen Entscheidung für die Kompensations-/Wiedergutmachungslösung bei einem überlangen Verfahren. Ein präventiver Rechtsbehelf mit zwingenden Beschleunigungsfolgen steht dem Schuldner nicht zur Verfügung38.
Dementsprechend ist es grundsätzlich nicht gerechtfertigt, dem Schuldner, der von seinem grundrechtlich geschützten Recht Gebrauch macht, eine streitige Forderung gerichtlich klären zu lassen, unter Schutzzweckaspekten gleichwohl das Risiko einer erhöhten Zinslast aufzubürden, die durch eine vom Rechtsträger des Prozessgerichts zu verantwortende Verfahrensüberlänge entsteht. Eine Ausnahme hiervon kommt allenfalls in Betracht, soweit – wofür es vorliegend indes keine Anhaltspunkte gibt – die Rechtsverteidigung von Anfang an erkennbar ohne Aussicht auf Erfolg gewesen ist39.
Die dem Schuldner durch § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG eröffnete Kompensationsmöglichkeit läuft den vorbeschriebenen Zielen der Zinsansprüche nicht zuwider. Die Entschädigung des Gläubigers für die entbehrte Kapitalnutzung bleibt durch einen etwaigen staatshaftungsrechtlichen Entschädigungsanspruch des Schuldners unberührt. Der Sanktionscharakter der gesetzlichen Zinsansprüche bleibt hinreichend dadurch erhalten, dass eine Kompensation lediglich für Zinsnachteile in Betracht kommt, die durch die Überlänge des Verfahrens verursacht worden sind.
Der Entschädigungsanspruch ist unter dem Gesichtspunkt des Schutzzwecks der Norm auch nicht um den Anteil der Zinsen zu kürzen, der auf den Ausgleich der durch den Gläubiger entbehrten Kapitalnutzung entfällt. Dabei kann auf sich beruhen, wie dieser Anteil zu bemessen wäre. Die Bestimmung eines Mindestzinssatzes gemäß § 288 Abs. 1, § 291 Satz 1 BGB dient dazu, dass der Gläubiger im Verhältnis zum Schuldner einen Zinsschaden oder einen sonstigen Schaden gerade nicht beweisen muss40. Eine entsprechende Regelung zum „Mindestvorteil“ des Schuldners aus dem zurückgehaltenen Kapital, die im Verhältnis zwischen dem Schuldner und dem auf Entschädigung in Anspruch genommenen Rechtsträger zur Anwendung gelangen könnte, gibt es nicht. Die anspruchsmindernde Berücksichtigung etwaiger Vorteile des Schuldners wegen der Möglichkeit, das zurückgehaltene Kapital nutzen zu können, setzt daher tatrichterliche Feststellungen zu diesen Vorteilen voraus. Daran fehlt es bislang.
Aus der von der Revisionserwiderung zum Beleg ihrer abweichenden Auffassung zitierten Entscheidung des Thüringer Oberlandesgerichts vom 29.11.201941 folgt nichts anderes. Das Thüringer Oberlandesgericht hat unter dem Gesichtspunkt des Schutzzwecks der Norm lediglich Amtshaftungsansprüche auf Erstattung von Verzugszinsen wegen der Dauer eines Berufungsverfahrens verneint42. Dabei hat er den insoweit begrenzten Schutzzweck vielmehr auch damit begründet, dass der verurteilte Schuldner nicht schutzlos gestellt werde, weil er jedenfalls über § 198 GVG eine Beschleunigung des Gerichtsverfahrens erreichen und gegebenenfalls eine Entschädigung geltend machen könne43. Auf die gemäß § 291 Satz 1 BGB verzugsunabhängige Pflicht zur Zahlung von Prozesszinsen ist der Berufungssenat überhaupt nicht eingegangen.
Ebenso hält das angefochtene Urteil einer rechtlichen Überprüfung nicht stand, soweit das Oberlandesgericht neben seinen Erwägungen zur fehlenden Kausalität ausführt, die Klägerin treffe wegen ihrer „freie(n) Willensentfaltung, die Erfüllung nicht eintreten zu lassen“ ein mitwirkendes Verschulden gegen sich selbst nach § 254 Abs. 2 BGB, welches anspruchsausschließend überwiege.
Zwar findet diese Vorschrift bei der Bemessung einer Entschädigung wegen der unangemessenen Dauer eines Verfahrens entsprechende Anwendung44. Das Oberlandesgericht ist jedoch rechtsfehlerhaft zu der seiner Entscheidung zugrunde liegenden Annahme gelangt, die Klägerin hätte zur vorzeitigen Beendigung ihres Verzugs den geschuldeten Betrag unter Vorbehalt zahlen oder hinterlegen können. Auf die vorstehenden Ausführungen zum Zurechnungszusammenhang wird Bezug genommen.
Die Entscheidung erweist sich auch nicht deshalb aus anderen Gründen als richtig (§ 561 ZPO), weil § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG keinen vollen Schadensersatz nach §§ 249 ff BGB, sondern eine angemessene Entschädigung gewährt.
Ohne Erfolg wendet die Revisionserwiderung sinngemäß ein, eine fortlaufende Zinsschuld stelle im Hinblick auf die dem Schuldner verbleibende Kapitalnutzungsmöglichkeit keine Vermögenseinbuße dar. Die Klägerin hat durch die (fortlaufende) Erhöhung ihrer Zinsschuld an Vermögen eingebüßt, weil diese Belastung mit weiteren Verbindlichkeiten die Summe ihrer Passiva erhöht hat45. Erst recht haben sich die darauf bezogenen Zinszahlungen nachteilig auf ihr Vermögen ausgewirkt. Dem steht die (abstrakte) Kapitalnutzungsmöglichkeit nicht wirtschaftlich gleichwertig gegenüber, zumal dem Schuldner durch die Höhe der gesetzlichen Zinsansprüche, wie bereits ausgeführt, auch der Anreiz für eine verzögerte Zahlung genommen werden soll.
Konkrete Vermögensvorteile der Klägerin durch die Verwendung des zurückgehaltenen Kapitals, die gegebenenfalls anspruchsmindernd zu berücksichtigen wären46, hat das Oberlandesgericht indessen nicht festgestellt.
Ebenso wenig hat es Feststellungen dazu getroffen, inwieweit die Klägerin es unterlassen hat, entsprechende Vorteile zu erzielen. Ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen ein derartiges Unterlassen unter Billigkeitsgesichtspunkten47 bei der Bemessung der Entschädigungshöhe zu berücksichtigen wäre, bedarf daher gegenwärtig keiner Entscheidung.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung erweitert die praktische Bedeutung des Entschädigungsanspruchs nach § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG erheblich: Auch zusätzliche Verzugs- oder Prozesszinsen können als materieller Nachteil einer überlangen Verfahrensdauer ersatzfähig sein. Entscheidend ist, welchen Verlauf das Ausgangsverfahren bei angemessener Bearbeitungsdauer genommen hätte und ob der Schuldner die Hauptforderung nach einer früheren Entscheidung entsprechend früher beglichen hätte. Der Zurechnungszusammenhang entfällt nicht allein deshalb, weil der Betroffene die Forderung während des laufenden Rechtsstreits trotz vorhandener Mittel nicht bezahlt hat; die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes und das Abwarten einer rechtskräftigen Klärung sind grundsätzlich weder ungewöhnlich noch unsachgemäß. Für die Praxis kommt es daher auf eine sorgfältige Darlegung des hypothetischen Zahlungsverhaltens sowie der konkret durch die Verfahrensüberlänge entstandenen Zinsbelastung an. Etwaige Vorteile aus der weiteren Nutzung des zurückbehaltenen Kapitals können die Entschädigung mindern, müssen jedoch konkret festgestellt werden.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 9. Juli 2026 – III ZR 235/25
- OLG Brandenburg, Urteil vom 03.12.2025 – 11 EK 6/25, MDR 2026, 448[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 07.11.2019 – III ZR 17/19, BGHZ 224, 20 Rn.20[↩]
- BGH, Urteil vom 23.01.2014 – III ZR 37/13, BGHZ 200, 20 Rn. 25; Regierungsentwurf eines Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, BT-Drs. 17/3802, S. 18[↩]
- BGH aaO Rn. 26[↩]
- BGH, Urteil vom 13.04.2017 – III ZR 277/16, FamRZ 2017, 1071 Rn. 16[↩]
- vgl. BeckOGK BGB/Dornis, 1.06.2024, § 286 Rn. 235[↩]
- vgl. BFH, NJW 2016, 2365 Rn. 36 mwN[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 14.11.2013 – III ZR 376/12, BGHZ 199, 87 Rn. 47 mwN[↩]
- BGH, Beschluss vom 28.03.2012 – III ZR 177/11 2; Regierungsentwurf aaO S.19, 40; siehe auch BGH, Urteil vom 07.11.2019 aaO Rn. 21[↩]
- st. Rspr.; zB BGH, Urteil vom 12.03.2026 – III ZR 182/25, WM 2026, 627 Rn. 41 mwN[↩]
- BGH, Urteil vom 09.03.2026 – VI ZR 335/24, WM 2026, 674 Rn. 75 mwN[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 21.01.2021 – III ZR 70/19, VersR 2021, 1298 Rn. 25; BGH, Urteil vom 15.11.2007 – IX ZR 44/04, BGHZ 174, 205 Rn. 11; jew. mwN[↩]
- vgl. BeckOK BGB/Förster, 1.05.2026, § 823 Rn. 257 zur Kausalität beim Vorwurf eines Unterlassens[↩]
- vgl. Schlick, WM 2016, 485, 491 zur fehlenden Durchsetzbarkeit beziehungsweise Nichterfüllung einer Forderung wegen der inzwischen eingetretenen Insolvenz des Schuldners, ebenso MünchKomm-ZPO/Pabst, 6. Aufl., § 198 GVG Rn. 40; Jacobs in Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl., § 198 GVG Rn. 39; vgl. auch BGH, Urteile vom 12.06.2008 – III ZR 38/07, VersR 2010, 529 zur Amtshaftung wegen der verzögerten Genehmigung zum Krankentransport; und vom 21.01.2021 aaO Rn. 24 mwN zum Ursachenzusammenhang bei einer Amtspflichtverletzung durch Unterlassen; BGH, Urteil vom 28.01.2020 – VI ZR 92/19, BGHZ 224, 256 Rn. 25 mwN zur Kausalität einer Informationspflichtverletzung durch Unterlassen für einen Kostenschaden[↩]
- BGH, Urteil vom 15.12.2022 – III ZR 192/21, BGHZ 236, 10[↩]
- BGH, aaO Rn. 63 unter Hinweis auf BFHE 243, 151 Rn. 38[↩]
- vgl. BFHE aaO[↩]
- BGH, Urteil vom 23.01.2014 aaO Rn. 46[↩]
- vgl. BGH, Urteile vom 09.12.2010 – III ZR 272/09, WM 2011, 571 Rn. 24; und vom 09.06.2022 – III ZR 24/21, BGHZ 234, 102 Rn. 57; jew. mwN[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 18.04.1985 – III ZR 5/84, WM 1985, 912; BGH, Urteil vom 29.09.1992 – XI ZR 9/92, NJW 1993, 55[↩]
- st. Rspr.; zB BGH, Beschluss vom 26.10.2023 – I ZB 14/23, WM 2024, 364 Rn. 18 mwN[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 15.03.2012 – IX ZR 35/11, WM 2012, 754 Rn. 7; siehe auch Staudinger/Feldmann, BGB, Neubearbeitung 2025, § 286 Rn. 124 f[↩]
- st. Rspr.; zB BVerfG, WuM 2022, 200 Rn. 37 mwN; FamRZ 2025, 126 Rn. 10[↩]
- st. Rspr.; zB BGH, Beschlüsse vom 19.09.2001 – XII ZB 31/01, FamRZ 2002, 1328, 1330; und vom 23.10.2024 – KVR 8/24, WuM 2024, 668 Rn. 9; BVerfG, Beschluss vom 17.03.2021 – 2 BvR 194/20 55; NZM 2023, 495 Rn. 14 f; jew. mwN[↩]
- vgl. BVerfG, FamRZ 2025, 126 Rn. 10 mwN[↩]
- st. Rspr.; zB BGH, Urteil vom 21.11.2019 – III ZR 244/18, WM 2020, 119 Rn. 27; BGH, Urteil vom 24.05.2022 – VI ZR 206/21, VersR 2022, 1094 Rn. 29[↩]
- BGH aaO[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 23.01.2014 aaO Rn. 47 ff; Ott in Steinbeiß-Winkelmann/Ott, Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren, § 198 GVG Rn. 156[↩]
- EGMR, NJW 2001, 2694 Rn. 146 ff und 151 ff – Kudla/Polen[↩]
- EGMR, NJW 2006, 2389 Rn. 99 – Sürmeli/Deutschland[↩]
- BGH, Urteil vom 07.11.2019 aaO Rn. 21[↩]
- BGH aaO Rn. 21, 26 f[↩]
- BGH, Urteil vom 12.10.2017 – IX ZR 267/16, WM 2017, 2324 Rn. 21 mwN[↩]
- BGH aaO Rn. 14 mwN[↩]
- BGH, Urteil vom 02.07.2021 – V ZR 95/20, WM 2022, 1898 Rn. 14[↩]
- BGH, Urteil vom 28.05.2020 – III ZR 138/19, BGHZ 226, 161 Rn. 22[↩]
- vgl. BGH, aaO[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 07.11.2019 aaO Rn. 21[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 13.04.2017 aaO und BFHE 240, 516 Rn. 62 f zur Entschädigung immaterieller Nachteile bei einem von Anfang an unbegründeten Rechtsschutzbegehren[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 12.10.2017 aaO Rn. 14[↩]
- Thür. OLG, Urteil vom 29.11.2019 – 4 U 126/19 29[↩]
- vgl. Thür. OLG aaO Rn. 27 ff[↩]
- Thür. OLG, aaO Rn. 32[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 29.03.1971 – III ZR 98/69, BGHZ 56, 57, 64 ff zur Entschädigung wegen enteignungsgleichen Eingriffs; Ott aaO Rn. 221; Roderfeld in Marx/Roderfeld, Rechtsschutz bei überlangen Gerichts- und Ermittlungsverfahren, § 198 GVG Rn. 67[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 16.06.2010 – VI ZR 346/08, WuM 2011, 704 Rn. 16[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 29.03.1971 aaO; BGH, Beschluss vom 10.06.1952 – GSZ 2/52, BGHZ 6, 270, 295; Ott aaO; Roderfeld aaO[↩]
- vgl. hierzu Schlick aaO S. 491 f; Ott aaO Rn. 220, 222[↩]
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