Der Bundesgerichtshof hat ein bei ihm anhängiges Revisionsverfahren, in dem es darum geht, ob der Veranstalter eines im Inland verbotenen Online-Pokerspiels die verlorenen Spieleinsätze eines Spielers erstatten muss, bis zu einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über ein entsprechendes Vorabentscheidungsersuchen des Civil Court Malta ausgesetzt.
Von dem weiteren beim Bundesgerichtshofs anhängigen Verfahren1, in dem der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs voraussichtlich am 7.03.2024 mündlich verhandeln wird, unterscheidet sich diese jetzt ausgesetzte Sache maßgeblich dadurch, dass Gegenstand hier Verluste bei Online-Pokerspielen sind, die dem Totalverbot des § 4 Abs. 4 Glücksspielstaatsvertrag in der am 1.07.2012 in Kraft getretenen und bis zum 30.06.2021 geltenden Fassung (GlüStV 2012) unterlagen, und nicht Verluste bei Online-Sportwetten, für die der Veranstalter bereits eine Konzession nach § 4 Abs. 5, §§ 4a, 10a GlüStV 2012 beantragt hatte.
Die beklagte Anbieterin mit Sitz in Malta bietet über eine deutschsprachige Webseite Glücksspiele an. Die klagende Spielerin nahm in den Jahren 2018 und 2019 an virtuellen Pokerspielen der Glücksspielanbieterin teil, bei denen nicht gegen Menschen gespielt wird. Während dieses Zeitraums verfügte die Glücksspielanbieterin über eine Lizenz der maltesischen Glücksspielaufsichtsbehörde, aber über keine inländische Erlaubnis. Die Spielerin macht die Unzulässigkeit der Online-Glücksspiele sowie die Unwirksamkeit der Glücksspielverträge geltend. Sie behauptet, sie habe nicht gewusst, dass es sich bei dem Angebot der Glücksspielanbieterin um ein verbotenes Glücksspiel gehandelt habe. Mit ihrer Klage hat sie von der Glücksspielanbieterin Rückzahlung der an sie geleisteten Zahlungen in Höhe der erlittenen Verluste von 132.850, 55 € nebst Zinsen verlangt.
Das erstinstanzlich hiermit befasste Landgericht Paderborn hat der Klage stattgegeben2. Die Berufung der Glücksspielanbieterin ist vor dem Oberlandesgericht Hamm erfolglos geblieben3. Das Oberlandesgericht Hamm hat angenommen, die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte ergebe sich aus Art. 18 Abs. 1 der Brüssel-Ia-Verordnung. Es hat außerdem nach Art. 6 Abs. 1 der Rom-I-Verordnung deutsches Sachrecht für anwendbar gehalten. Die Spielerin könne gegen die Glücksspielanbieterin einen Bereicherungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB geltend machen. Die als Rechtsgrund in Betracht kommenden Glücksspielverträge seien gemäß § 134 BGB nichtig, weil das Veranstalten von öffentlichen Glücksspielen im Internet gemäß § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 verboten gewesen sei. Diese Norm sei unionsrechtskonform und ihr Schutzzweck erfordere auch im Fall des einseitigen Verstoßes gegen das Verbot die Nichtigkeit der Glücksspielverträge. Der Rückforderungsanspruch sei nicht nach § 817 Satz 2 BGB ausgeschlossen. Die Norm sei zwar nicht teleologisch zu reduzieren. Allerdings seien ihre Tatbestandsvoraussetzungen nicht erfüllt. § 817 Satz 2 BGB setze voraus, dass der Leistende, hier die Spielerin, vorsätzlich gegen das gesetzliche Verbot verstoßen habe. Dem stehe es gleich, wenn er sich der Einsicht in das Verbotswidrige seines Handelns leichtfertig verschlossen habe. Die Glücksspielanbieterin, die sich auf die Kondiktionssperre berufe, habe die Voraussetzungen darzulegen und zu beweisen. Dies sei ihr letztlich nicht gelungen.
Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision verfolgt die Glücksspielanbieterin ihren Antrag auf Klageabweisung weiter. Der Bundesgerichtshof hat nunmehr das bei ihm anhängige Revisionsverfahren bis zu einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in dem Verfahren C440/23 über ein Vorabentscheidungsersuchen des Civil Court Malta vom 11.07.2023 ausgesetzt. Das Vorabentscheidungsverfahren betrifft insbesondere die Frage, ob § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 unionsrechtskonform war.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10. Januar 2024 – I ZR 53/23
- BGH – I ZR 90/23[↩]
- LG Paderborn, Urteil vom 08.07.2021 – 4 O 323/20[↩]
- OLG Hamm, Urteil vom 21.03.2023 – I21 U 116/21[↩]
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