Pauschale Tätigkeitsvergütungen für Vereinsvorstände

Nach den Feststellungen der Finanzverwaltung haben gemeinnützige Vereine die Einführung des neuen Steuerfreibetrags für Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten im Dienst oder Auftrag einer steuerbegünstigten Körperschaft oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke in Höhe von 500 € im Jahr durch das Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements vom 10. Oktober 2007 (§ 3 Nummer 26a EStG) zum Anlass genommen, pauschale Tätigkeitsvergütungen an Mitglieder des Vorstands zu zahlen. Dem will die Finanzverwaltung nun mit einem neuen Erlass des Bundesfinanzministeriums entgegen steuern:

Pauschale Tätigkeitsvergütungen für Vereinsvorstände

Satzungsmäßige Regelung

Nach dem gesetzlichen Regelstatut des BGB hat ein Vorstandsmitglied Anspruch auf Auslagenersatz (§§ 27, 670 BGB). Die Zahlung von pauschalen Vergütungen für Arbeits- oder Zeitaufwand (Tätigkeitsvergütungen) an den Vorstand ist dagegen nur dann zulässig, wenn dies durch bzw. aufgrund einer Satzungsregelung ausdrücklich zugelassen ist. Ein Verein, der nicht ausdrücklich die Bezahlung des Vorstands regelt und der dennoch Tätigkeitsvergütungen an Mitglieder des Vorstands zahlt, verstößt gegen das Gebot der Selbstlosigkeit. Die regelmäßig in den Satzungen enthaltene Aussage: „Es darf keine Person … durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden“1 ist nach Ansicht der Finanzverwaltung keine satzungsmäßige Zulassung von Tätigkeitsvergütungen an Vorstandsmitglieder.

Der Ersatz tatsächlich entstandener Auslagen (z. B. Büromaterial, Telefon- und Fahrtkosten) ist auch ohne entsprechende Regelung in der Satzung zulässig. Der Einzelnachweis der Auslagen ist dafür nicht erforderlich, wenn pauschale Zahlungen den tatsächlichen Aufwand offensichtlich nicht übersteigen; dies gilt nicht, wenn durch die pauschalen Zahlungen auch Arbeits- oder Zeitaufwand abgedeckt werden soll. Die Zahlungen dürfen nicht unangemessen hoch sein (§ 55 Absatz 1 Nummer 3 AO).

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Vergütung auch bei Rückspende

Eine Vergütung ist auch dann anzunehmen, wenn sie nach der Auszahlung an den Verein zurückgespendet oder durch Verzicht auf die Auszahlung eines entstandenen Vergütungsanspruchs an den Verein gespendet wird.

Übergangsregelung

Falls ein gemeinnütziger Verein bis zur Veröffentlichung des neuen Rundschreibens des Bundesfinanzministeriums, also bis zum 14. Oktober 2009, ohne ausdrückliche Erlaubnis dafür in seiner Satzung bereits Tätigkeitsvergütungen gezahlt hat, sind daraus (nur) dann keine für die Gemeinnützigkeit des Vereins schädlichen Folgerungen zu ziehen, wenn die Zahlungen nicht unangemessen hoch gewesen sind (§ 55 Absatz 1 Nummer 3 AO) und die Mitgliederversammlung bis zum 31. Dezember 2010 eine Satzungsänderung beschließt , die Tätigkeitsvergütungen zulässt. An die Stelle einer Satzungsänderung kann auch ein Beschluss des Vorstands treten, künftig auf Tätigkeitsvergütungen zu verzichten.

Bundesministerium der Finanzen, Schreiben vom 14. Oktober 2009 – IV C 4 – S 2121/07/0010 – (2009/0680374)

  1. vgl. Anlage 1 zu § 60 AO; dort § 4 der Mustersatzung[]