Der Wert des Beschwerdegegenstandes richtet sich im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels gegen die Verurteilung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nach dem Aufwand an Zeit und Kosten, den die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung erfordert, sowie ggfs. nach einem Geheimhaltungsinteresse des Verurteilten1.

Wird – wie hier – der Beklagte auf eine Stufenklage hin vom Berufungsgericht zur Auskunft oder eidesstattlichen Versicherung verurteilt und die Sache im Übrigen wegen der weiteren Stufen an das Landgericht zurückverwiesen, richtet sich nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Streitwert eines gegen dieses Berufungsurteil gerichteten Rechtsmittels lediglich nach der Beschwer des Beklagten durch die Verurteilung zur Auskunft. Dies gilt selbst dann, wenn das Landgericht die Stufenklage ursprünglich insgesamt abgewiesen hat2.
Zwar enthält die Zurückverweisung an die untere Instanz eine Beschwer für die Partei, die ein endgültiges, ihr günstiges Sachurteil erstrebt hatte. Bei Stufenklagen ist aber eine besondere Rechtslage gegeben. Wenn das Verfahren ohne Grundurteil wegen der weiteren Stufen lediglich zurückverwiesen wird, hat das Berufungsgericht eine sachliche Entscheidung über die weiteren Stufen und insbesondere über den Zahlungsanspruch nicht getroffen. Es liegt nicht anders, als wenn das Berufungsgericht von einer Zurückverweisung abgesehen (vgl. § 538 Abs. 1 ZPO) und durch Teilurteil über den Anspruch auf Auskunftserteilung oder eidesstattliche Versicherung entschieden hätte3. Demgegenüber ist es unerheblich, ob – wie hier – das Landgericht die Stufenklage zuvor insgesamt abgewiesen hatte. Für den Streitwert des Beschwerdeverfahrens kommt es allein auf die Beschwer des Beklagten durch das Berufungsurteil an. Das Interesse des Beklagten, mit Hilfe der durchzuführenden Revision die Durchsetzung des Hauptanspruchs insgesamt zu verhindern, geht über den unmittelbaren Gegenstand der angegriffenen Entscheidung hinaus und muss daher außer Betracht bleiben. Dem Beklagten stehen nach einer Verurteilung zur Zahlung die dann eröffneten Rechtsmittel zu4.
Daran ändert sich auch nichts dadurch, dass das Berufungsgericht die Berufung für zulässig erachtet hat. Hierbei handelt es sich um isoliert nicht angreifbare Gründe der angefochtenen Entscheidung. Beschwert wird der Beklagte allein durch den Tenor, hier durch seine Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung. Entgegen der Auffassung der Beschwerde hat das Berufungsgericht auch kein Zwischenurteil im Sinne von § 303 ZPO erlassen. Zwar kann das Berufungsgericht über die Zulässigkeit einer Berufung durch Zwischenurteil entscheiden5. In Einzelfällen kann auch ein nicht als Zwischenurteil bezeichnetes Urteil in ein solches umgedeutet werden, wenn ein entsprechender Wille des Gerichts aus dem Urteil hervorgeht6. Hier bestehen aber keine durchgreifenden Anhaltspunkte dafür, dass das Berufungsgericht ein Zwischenurteil erlassen hat oder erlassen wollte. Ein entsprechender Wille kommt an keiner Stelle des Urteils zum Ausdruck.
Hinzu kommt, dass ein Zwischenurteil über die Zulässigkeit der Berufung ohnehin nicht selbständig, sondern nur zusammen mit dem Endurteil anfechtbar ist7. Zu einer Erhöhung des Wertes des Beschwerdegegenstandes des zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung verurteilten Beklagten führt es jedenfalls nicht, wenn das Berufungsgericht zugleich in den Entscheidungsgründen über die Zulässigkeit der Berufung insgesamt entschieden hat. Hierdurch werden die Rechte des Beklagten auch nicht unzulässig verkürzt. Ihm verbleiben die Rechtsmittel gegen das auf der dritten Stufe ergehende Zahlungsurteil. In diesem Rahmen kann, soweit der Wert des Beschwerdegegenstandes des § 26 Nr. 8 EGZPO überschritten ist, das Revisionsgericht auch überprüfen, ob die zunächst gegen das Urteil des Landgerichts eingelegte Berufung zulässig war oder nicht.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 9. Mai 2018 – IV ZR 264/17
- zuletzt BGH, Beschluss vom 13.09.2017 – IV ZB 21/16, ZEV 2017, 648 Rn. 9[↩]
- BGH, Beschlüsse vom 30.04.2008 – IV ZR 287/07, FamRZ 2008, 1346 Rn. 5; vom 03.07.2002 – IV ZR 191/01, ZEV 2002, 503 3]; BGH, Beschluss vom 23.03.1970 – VII ZR 137/68, NJW 1970, 1083 810][↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 03.07.2002 aaO; BGH, Beschluss vom 23.03.1970 aaO 10][↩]
- BGH, Beschluss vom 03.07.2002 aaO 5][↩]
- BGH, Urteil vom 12.12 2006 – VI ZR 4/06, VersR 2007, 811 Rn. 4; vom 06.05.1987 – IVb ZR 52/86, NJW 1987, 3264 8][↩]
- Rensen in Wieczorek/Schütze ZPO 4. Aufl. § 303 Rn. 6a[↩]
- BGH, Urteile vom 12.12 2006 – VI ZR 4/06, VersR 2007, 811 Rn. 4; vom 06.05.1987 – IV ZB 52/86, NJW 1987, 3264 8[↩]
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