An Ausführungen des ausländischen Gerichts zur Tragweite eines inländischen Urteils ist das Gericht des Vollstreckungsstaats nicht gebunden.
Der Begriff der „Unvereinbarkeit“ im Sinne des Art. 34 Nr. 3 EuGVVO aF ist autonom auszulegen1.
Danach sind Entscheidungen unvereinbar, wenn sie Rechtsfolgen haben, die sich gegenseitig ausschließen2. Maßgeblich sind die Wirkungen der Entscheidungen3. Ihr Zusammentreffen darf nicht zu einem mit der Kohärenz der Rechtsordnung des Vollstreckungsstaats unvereinbaren Widerspruch führen4.
Hiervon ausgehend hat der Bundesgerichtshof im Einklang mit der Literatur Entscheidungen jedenfalls dann als unvereinbar angesehen, wenn sie mit gegenläufigem Ergebnis über denselben Anspruch zwischen denselben Parteien im Sinne des Art. 27 Abs. 1 EuGVVO aF ergangen sind5, ohne dass der Versagungsgrund des Art. 34 Nr. 3 EuGVVO aF auf diese Fälle beschränkt ist6.
Gemäß Art. 45 Abs. 1 Satz 1 EuGVVO aF darf das Rechtsbehelfsgericht die Vollstreckbarerklärung nur aus einem der in Art. 34 und Art. 35 EuGVVO aF geregelten Anerkennungsversagungsgründe versagen oder aufheben. Hieraus ergibt sich die originäre Befugnis des Rechtsbehelfsgerichts und der rechtliche Rahmen7 zur Prüfung der einzelnen Versagungstatbestände. Begrenzt wird diese Befugnis gemäß Art. 45 Abs. 2 EuGVVO aF allein dahingehend, dass die ausländische Entscheidung nicht in der Sache selbst nachgeprüft werden darf. Aus der zitierten Rechtsprechung zur Anknüpfung des Merkmals Unvereinbarkeit im Sinne des Art. 34 Nr. 3 EuGVVO aF an die Rechtsfolgen der Entscheidungen ergibt sich, dass der Gerichtshof die Prüfung der ausländischen Entscheidung im Hinblick auf ihre Rechtsfolgen und Wirkungen und den dabei gebotenen Vergleich mit der inländischen Entscheidung nicht als eine solche Nachprüfung der ausländischen Entscheidung in der Sache selbst ansieht.
Auch Systematik und Regelungsziel der Verordnung sprechen gegen die von der Rechtsbeschwerde vertretene Bindung an eine abweichende Bewertung des Gerichts8. Die Verordnung soll die internationalen Zuständigkeiten vereinheitlichen und die Freizügigkeit gerichtlicher Entscheidungen sicherstellen (Erwägungsgründe 2 und 6). Hierzu sieht sie verschiedene Mechanismen vor. Sind mehrere Verfahren anhängig, soll Art. 27 EuGVVO aF schon vor Erlass der ersten Entscheidung einen späteren Entscheidungskonflikt verhindern9. Liegt bereits eine – rechtskräftige – Entscheidung vor, sollen die Art. 33 Abs. 3, Art. 34 Nr. 3 EuGVVO aF den Erlass einer mit ihr unvereinbaren zweiten Entscheidung verhindern10. Liegen zwei solche Entscheidungen vor, löst Art. 45 Abs. 1 Satz 1, Art. 34 Nr. 3 EuGVVO aF den möglichen Konflikt bei der Vollstreckung. Die Wirkung jeder Entscheidung bleibt dann auf das nationale Hoheitsgebiet des jeweiligen Staats beschränkt11. Jeder dieser auf Vermeidung eines Zusammentreffens unvereinbarer Entscheidungen abzielenden Regelungen kann nur dann ihre vom Gerichtshof betonte praktische Wirksamkeit entfalten, wenn das jeweils befasste Gericht die tatbestandlichen Voraussetzungen eigenständig prüfen kann. Bestünde hingegen eine Bindung an Einschätzungen des ersten Gerichts, liefen die in nachfolgenden Verfahrensstadien vorgesehenen Mechanismen leer.
Der Bundesgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 17.06.200912 nicht den abstrakten Rechtssatz aufgestellt, dass dem ausländischen Gericht eine vom Verbot der inhaltlichen Nachprüfung geschützte Einschätzungsprärogative hinsichtlich einer Unvereinbarkeit dann zukomme, wenn es die inländische Entscheidung seinerseits einbezogen habe. Der zitierte Beschluss betraf keinen Sachverhalt, bei dem das ausländische Gericht den gleichen Sachverhalt abweichend von einer inländischen Entscheidung entschieden hat. Deshalb stellte sich auch nicht die Frage einer Bindung an die Erwägungen des ausländischen Gerichts zur Tragweite der inländischen Entscheidung. Die österreichische Entscheidung über den Unterhalt, um deren Vollstreckbarerklärung es ging, bezog den rechtskräftigen deutschen Titel über den niedrigeren Unterhaltsbetrag ein und setzte diesen titulierten Unterhaltsbetrag von dem nach österreichischem Recht geschuldeten Unterhalt ab13. Sie erhöhte damit in ihren Wirkungen den in der inländischen Entscheidung titulierten Unterhalt für ihren Regelungszeitraum14. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs schied deshalb ein Versagungsgrund nach Art. 34 Nr. 1 und 3 EuGVVO aF aus15.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20. Oktober 2016 – IX ZB 11/16
- vgl. EuGH, Urteil vom 04.02.1988, C145/86, Hoffmann /Krieg, Slg. 1988, 645, 662 Rn.19 bis 25; Kropholler/von Hein, Europäisches Zivilprozessrecht, 9. Aufl., Art. 34 EuGVO Rn. 49; Rauscher/Leible, EuZPR/EuIPR, 2011, Art. 34 Brüssel I-VO Rn. 45; Geimer in Geimer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht, 3. Aufl., Art. 34 EuGVVO Rn. 167[↩]
- EuGH, Urteil vom 04.02.1988, aaO Rn. 22; vom 06.06.2002, C80/00, Italian Leather, Slg. 2002, I4995, 5011 Rn. 40[↩]
- EuGH, Urteil vom 06.06.2002, aaO, Rn. 44[↩]
- EuGH, Schlussanträge des Generalanwalts Darmon vom 09.07.1987 in Sachen Hoffmann /Krieg, Rechtssache C145/86, Slg. 1988, 645, 654 Nr. 11; vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Léger vom 21.02.2002 in Sachen Italian Leather, Rechtssache C80/00, Slg. 2002, I4995, 4997 Nr. 31 und 53[↩]
- vgl. etwa BGH, Vorlagebeschluss vom 18.09.2013 – V ZB 163/12, WM 2013, 2160 Rn. 7 und 22; Beschluss vom 13.08.2014 – V ZB 163/12, WM 2014, 1813 Rn. 8; vom 28.01.2016 – I ZR 236/14, nv, Rn. 10[↩]
- Mäsch, in Kindl/Meller-Hannich/Wolf, Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung, 3. Aufl., Art. 34 Brüssel I-VO Rn. 38; Geimer in Geimer/Schütze, aaO Rn. 168; Rauscher/Leible, aaO; zum EuGVÜ Koch, Unvereinbare Entscheidungen im Sinne des Art. 27 Nr. 3 und 5 EuGVÜ und ihre Vermeidung, 1993, S. 27 ff[↩]
- vgl. Kropholler/von Hein, Europäisches Zivilprozessrecht, 9. Aufl., Art. 45 EuGVO Rn. 2[↩]
- gegen eine Bindung auch Schlosser/Hess/Hess, EU-Zivilprozessrecht, 4. Aufl., Art. 45 EuGVVO nF Rn. 31[↩]
- EuGH, Urteil vom 08.12 1987, C144/86, Gubisch Maschinenfabrik, Slg. 1987, 4861, 4871 Rn. 8; vom 06.12 1994, C406/92, Tatry, Slg. 1994, I5439 Rn. 32[↩]
- Kropholler/von Hein, aaO, vor Art. 33 Rn. 11 ff[↩]
- EuGH, Urteil vom 08.12 1987, aaO Rn. 18[↩]
- BGH, Beschluss vom 17.06.2009 – XII ZB 82/09, FamRZ 2009, 1402[↩]
- vgl. BGH, aaO Rn. 10[↩]
- vgl. Teixeira de Sousa/Hausmann in Simons/Hausmann, Brüssel I-Verordnung, 2012, Art. 34 Rn. 73; ähnlich Hau, FamRZ 2009, 1403 f „bloße Nachtragsklage“[↩]
- BGH, aaO Rn. 10[↩]











