Bestellung eines Sondersachwalters – und die Beschlussberichtigung

Mit der Berichtigung eines Beschlusses des Insolvenzgerichts über die Bestellung eines Sondersachwalters hatte sich aktuell der Bundesgerichtshof zu befassen:

Bestellung eines Sondersachwalters – und die Beschlussberichtigung

In dem zugrundeliegenden Verfahren war ein Sondersachwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gläubigerin und mit Wirkung für dieses Insolvenzverfahren bestellt worden. Dem steht nicht entgegen, dass der Beschluss des Insolvenzgerichts vom 07.12.2015 das Aktenzeichen des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin trägt und als betroffenes Insolvenzverfahren das über das Vermögen der Schuldnerin nennt. Es handelt sich um eine offenbare Unrichtigkeit, die der Bundesgerichtshof gemäß § 319 Abs. 1 ZPO von Amts wegen dahin berichtigen kann, dass der Beschluss in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der A. GmbH zum Aktenzeichen des Insolvenzgerichts ergangen ist.

Gemäß § 319 Abs. 1 ZPO sind Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen. Die Bestimmung gilt für Beschlüsse entsprechend1. Erforderlich ist eine versehentliche Abweichung des vom Gericht Erklärten von dem von ihm Gewollten, eine falsche Willensbildung des Gerichts kann dagegen mithilfe dieser Bestimmung nicht korrigiert werden. Stets muss der Irrtum offenbar sein; er muss sich aus dem Zusammenhang der Entscheidung selbst oder mindestens aus den Vorgängen bei ihrem Erlass oder ihrer Verkündung nach außen deutlich ergeben und damit auch für Dritte ohne weiteres erkennbar sein2. Deswegen können offenbare Unrichtigkeiten nach § 319 ZPO auch von Richtern berichtigt werden, die an der fraglichen Entscheidung nicht mitgewirkt haben3. Auch das mit der Sache befasste Rechtsmittelgericht ist hierfür zuständig4.

Die Voraussetzungen für eine Berichtigung des Bestellungsbeschlusses des Insolvenzgerichts vom 07.12.2015 durch den Bundesgerichtshof lagen nach dessen Überzeugung vor:

Bei der Angabe des Aktenzeichens und der Schuldnerin handelt es sich um eine offensichtlich versehentlich erfolgte Falschbezeichnung. Aus der ausdrücklichen Bezeichnung des Beteiligten zu 1 als Sachwalter in dem Verfahren über das Vermögen der Gläubigerin – und gerade nicht als Insolvenzverwalter in dem Verfahren über das Vermögen der Schuldnerin – in dem Beschluss und der ausdrücklichen Bestellung des Beteiligten zu 2 zum Sondersachwalter sowie der weiteren Angabe, dass allein er in seinem Aufgabenbereich (Ausübung des Stimmrechts für die Forderung Nummer 10) die Rechtsstellung des Sachwalters habe, und der Begründung, dass der im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gläubigerin bestellte Sachwalter aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen seine Aufgabe nicht wahrnehmen kann, ergibt sich bereits aus dem Inhalt des Beschlusses und damit auch für Dritte ohne weiteres erkennbar, dass das Insolvenzgericht den Beteiligten zu 2 in dem Eigenverwaltungsverfahren über das Vermögen der Gläubigerin zum Sondersachwalter bestellen wollte. Hierfür spricht weiter, dass Schuldnerin und Gläubigerin Gesellschaften einer Konzerninsolvenz waren; für beide Insolvenzverfahren war das gleiche Gericht und derselbe Rechtspfleger zuständig. Die Entscheidung über die Bestellung des Beteiligten zu 2 erfolgte kurzfristig aufgrund einer aktenkundigen telefonischen Bitte aus dem Büro des Beteiligten zu 1 im Hinblick auf die für den nächsten Tag bevorstehende Gläubigerversammlung der Schuldnerin. Hinsichtlich der Forderung der Gläubigerin bestand – nachdem für deren Prüfung und Feststellung bereits ein Sonderinsolvenzverwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin bestellt worden war – weder Anlass noch Bedürfnis, einen weiteren Sonderverwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin zu bestellen. 

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 25. April 2024 – IX ZB 23/23

  1. BGH, Beschluss vom 08.07.2014 – XI ZB 7/13, NJW 2014, 3101 Rn. 7[]
  2. vgl. BGH, Urteil vom 08.07.1980 – VI ZR 176/78, BGHZ 78, 22 f; Beschluss vom 09.02.1989 – V ZB 25/88, BGHZ 106, 370, 373[]
  3. BGH, Urteil vom 08.07.1980, aaO; Beschluss vom 09.02.1989, aaO[]
  4. BGH, Beschluss vom 09.02.1989, aaO mwN[]

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