Bestimmung des Zwangsversteigerungstermins – durch Veröffentlichung im Internet

Wird die Bestimmung des Versteigerungstermins durch Veröffentlichung im Internet bekannt gemacht, schadet es nicht, wenn sich die Gemeinde, in der das zu versteigernde Grundstück belegen ist, erst aus einem auf der Internetseite verlinkten Gutachten ergibt1.

Bestimmung des Zwangsversteigerungstermins – durch Veröffentlichung im Internet

In einem solchen Fall ist daher der Zuschlag nicht gemäß § 83 Nr. 7, § 43 Abs. 1, § 37 Nr. 1 ZVG wegen einer unzureichenden Bezeichnung des Grundstücks in der Bekanntmachung der Terminsbestimmung zu versagen. 

Nach § 83 Nr. 7 ZVG ist der Zuschlag u.a. dann zu versagen, wenn die Vorschrift des § 43 Abs. 1 ZVG verletzt ist. Dieser Bestimmung zufolge muss die Terminsbestimmung sechs Wochen vor dem Versteigerungstermin bekanntgemacht sein. Daran fehlt es nicht nur, wenn die vorgeschriebene Zeitspanne zwischen Bekanntmachung und Versteigerungstermin nicht eingehalten wird, sondern auch dann, wenn die Bekanntmachung inhaltlich nicht den zwingenden Vorgaben des § 37 ZVG genügt; dazu gehört die Bezeichnung des Grundstücks gemäß § 37 Nr. 1 ZVG2. Die Beschreibung des Grundstücks in der öffentlichen Bekanntmachung muss erkennen lassen, in welcher Stadt oder Gemeinde das Grundstück belegen ist. Denn nur dann kann sie ihre (weitere) Funktion, bei einem möglichst großen Kreis ein Bietinteresse zu wecken, erfüllen. Daher genügt die bloße Angabe der Gemarkung regelmäßig nicht, wenn sie für eine ortsunkundige Person ohne Heranziehung weiterer Informationsquellen keine Rückschlüsse auf den Ortsnamen zulässt3

Diesen Anforderungen wird im hier entschiedenen FAll jedenfalls die Bekanntmachung der Terminsbestimmung auf der Internetseite www.zvg-portal.de gemäß § 39 Abs. 1 ZVG gerecht. Zwar enthielt die auf der Internetseite abrufbare Terminsbestimmung selbst nur die Angabe der Gemarkung, die für eine ortsunkundige Person keinen Rückschluss auf den (abweichenden) Namen der Gemeinde zulässt. Der Name der Gemeinde ergab sich aber jedenfalls aus dem auf der Internetseite verlinkten Gutachten. Dies ist als ausreichend anzusehen. Wird die Terminsbestimmung unter Angabe der Gemarkung durch Veröffentlichung im Internet bekannt gemacht, schadet es nicht, wenn sich die Gemeinde, in der das zu versteigernde Grundstück belegen ist, erst aus einem auf der Internetseite verlinkten Gutachten ergibt.

Für die Aufforderungen nach § 37 Nr. 4 und 5 ZVG hat der Bundesgerichtshof bereits entschieden, dass es bei einer Bekanntmachung der Terminsbestimmung durch Veröffentlichung im Internet ausreicht, wenn diese erst nach Anklicken eines mit „amtliche Bekanntmachung“ gekennzeichneten Links wahrzunehmen sind. Denn ein aufmerksamer, an Details der konkreten Zwangsversteigerung interessierter Nutzer erkennt ohne Weiteres, dass mithilfe dieses Links weitere Mitteilungen des Versteigerungsgerichts zu erschließen sind. Gerade ein Inhaber von Rechten an dem zu versteigernden Grundstück wird es nicht versäumen, einem mit „amtliche Bekanntmachung“ gekennzeichneten Link nachzugehen, weil er in erster Linie in dem als „amtlich“ gekennzeichneten Teil der Veröffentlichung Hinweise des Gerichts für Gläubiger und andere Betroffene des Verfahrens erwarten kann4

Entsprechendes gilt, wie das Landgericht Oldenburg zutreffend annimmt5, für die Mitteilung der Gemeinde bei der Terminsbekanntmachung. Dass es sich bei der Bezeichnung des Grundstücks nach § 37 Nr. 1 ZVG um einen zwingenden Inhalt der Terminsbestimmung handelt, begründet keine höheren Anforderungen an die Wahrnehmbarkeit, denn die Aufforderungen stellen nach § 37 Nr. 4 und 5 ZVG ebenfalls „Muss-Inhalte“ dar. Ein Bietinteressent wird die auf der Internetseite vorhandenen weiterführenden Links zur Kenntnis nehmen und anklicken, wenn ihm an näherer Information zu dem Versteigerungsobjekt gelegen ist. Er wird insbesondere einem mit „Gutachten“ gekennzeichneten Link nachgehen, auch um weitere Informationen zu dem Grundstück einschließlich der konkreten Lage – als einem erheblichen wertbildenden Faktor – zu erhalten.

Darüber hinaus ergab sich die vollständige Information über die politische Gemeinde für den aufmerksamen und interessierten Bieter aus den über eine Verlinkung im ZVG-Portal zugänglichen Karten und Luftbildern. 

Dass die weiteren Bekanntmachungen der Terminsbestimmung über den Gitterkasten der Gemeinde, die Gerichtstafel des Amtsgerichts, eine Regionalzeitung und ein örtliches Medienunternehmen nur die Bezeichnung der Gemarkung und nicht auch den hiervon abweichenden Namen der Gemeinde enthielten, steht einer ordnungsgemäßen Bekanntmachung nicht entgegen. Denn es genügt, wenn nur eine der Bekanntmachungen den gesetzlichen Anforderungen entspricht6. Im Übrigen müssen zusätzlich veranlasste Veröffentlichungen – hier nach § 39 Abs. 2 und § 40 ZVG – ohnehin nicht die Vorgaben des § 37 ZVG einhalten7. Wie zu verfahren ist, wenn die Parallelbekanntmachung inhaltliche Abweichungen enthält, die geeignet sind, die Versteigerungsinteressenten zu verunsichern oder gar in die Irre zu führen, muss hier nicht entschieden werden. Denn einen solchen Effekt löst das bloße Weglassen der Angabe des Orts, zu dem die Gemarkung gehört, nicht aus8.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 19. September 2024 – V ZB 29/23

  1. Fortführung von BGH, Beschluss vom 03.04.2014 – V ZB 41/13, NJW-RR 2014, 955 Rn. 10[]
  2. vgl. BGH, Beschluss vom 29.10.2020 – V ZB 13/20, NJW-RR 2021, 467 Rn. 5 mwN[]
  3. vgl. BGH, Beschluss vom 17.01.2013 – V ZB 53/12, NJW-RR 2013, 915 Rn. 9[]
  4. vgl. zum Ganzen BGH, Beschluss vom 03.04.2014 – V ZB 41/13, NJW-RR 2014, 955 Rn. 10[]
  5. LG Oldenburg, Beschluss vom 23.03.2023 – 6 T 524/22, 6 T 667/22[]
  6. vgl. BGH, Beschluss vom 17.01.2013 – V ZB 53/12, NJWRR 2013, 915 Rn. 13 zu zwei Veröffentlichungen gemäß § 39 Abs. 1 ZVG[]
  7. vgl. LG Göttingen, Rpfleger 1998, 211, 212; Böttcher, ZVG, 7. Aufl., § 40 Rn. 4; Keller in Schneider, ZVG, § 40 Rn. 8; Stöber/Gojowczyk, ZVG, 23. Aufl., § 40 Rn. 7[]
  8. vgl. BGH, Beschluss vom 17.01.2013 – V ZB 53/12, aaO Rn. 15[]