Das vorzeitig eingestellte Insolvenzverfahren – und die Vergütung des Insolvenzverwalters

Wird das Insolvenzverfahren durch Einstellung vorzeitig beendet, ist in die Berechnungsgrundlage für die Vergütung des Verwalters auch ein Anfechtungsanspruch einzubeziehen, soweit dessen Einziehung zur Befriedigung der Insolvenzund Massegläubiger erforderlich ist.

Das vorzeitig eingestellte Insolvenzverfahren – und die Vergütung des Insolvenzverwalters

Maßgeblich für die Bemessung der Vergütung sind die Regelungen der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung in der ab 1.07.2014 geltenden Fassung, weil das Insolvenzverfahren nach dem 30.06.2014 beantragt worden ist (§ 19 Abs. 4 InsVV).

Soll das Insolvenzverfahren nach § 212 oder § 213 InsO eingestellt werden, hat der Insolvenzverwalter zuvor die unstreitigen Masseansprüche zu berichtigen (§ 214 Abs. 3 InsO). Vor der Einstellung des Verfahrens muss deshalb die Vergütung des Verwalters festgesetzt werden. Sie ist gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 InsVV nach dem Schätzwert der Masse zur Zeit der Beendigung des Verfahrens zu berechnen. Einzubeziehen sind auch Vermögenswerte, die noch nicht verwertet worden sind; sie sind mit dem bei einer Verwertung zu erwartenden Erlös anzusetzen1.

Daher sind auch Forderungen zu berücksichtigen, die zur Insolvenzmasse gehören2. Dies gilt allerdings nur in dem Umfang, in dem die Einziehung der Forderung zur Befriedigung aller Gläubiger der Insolvenzwie auch der Massegläubiger erforderlich gewesen wäre.

Wären Massegegenstände nicht verwertet worden, weil eine vollständige Befriedigung der Gläubiger ohnedies zu erreichen gewesen wäre, ist der Wert jener Gegenstände vergütungsrechtlich nicht zu berücksichtigen3.

Weiterlesen:
Zwangsversteigerung zur Verwaltungsvollstreckung - und ihre (vorübergehende) Einstellung

Tatsächliche Massezuflüsse erhöhen die Berechnungsgrundlage dagegen auch insoweit, als sie zur Befriedigung sämtlicher Gläubiger nicht benötigt werden4.

Für die Berechnungsgrundlage der Verwaltervergütung sind der Anfechtungsanspruch mit dem Betrag anzusetzen, mit dem er zum Ausgleich der Masseund Insolvenzforderungen benötigt wurde.

Die zwischenzeitlich beglichenen Insolvenzforderungen sind nicht abzuziehen. Infolge der Befriedigung dieser Forderung kann der Anfechtungsanspruch zwar nur in entsprechend geringerer Höhe durchgesetzt werden. Zu einer Absenkung der Berechnungsgrundlage führt dies aber nicht. Andernfalls könnte mit derartigen Zahlungen die Berechnungsgrundlage bis auf die Verwaltervergütung und damit auf die Mindestvergütung gedrückt werden. Das würde der Systematik der gesetzlichen Verwaltervergütung nicht gerecht5.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14. Februar 2019 – IX ZB 25/17

  1. BGH, Beschluss vom 29.03.2007 – IX ZB 153/06, ZInsO 2007, 539 Rn.20[]
  2. BGH, Beschluss vom 17.03.2011 – IX ZB 145/10, ZInsO 2011, 839 Rn. 12; vom 09.02.2012 – IX ZB 230/10, ZInsO 2012, 603 Rn. 8; vom 09.02.2012 – IX ZB 150/11, ZInsO 2013, 309 Rn. 9[]
  3. BGH, Beschluss vom 29.03.2007, aaO; vom 09.02.2012 – IX ZB 230/10, aaO Rn. 11; vom 09.02.2012 – IX ZB 150/11, aaO Rn. 12[]
  4. vgl. BGH, Beschluss vom 10.01.2019 – IX ZB 48/18, Rn. 8 f, zVb[]
  5. BGH, Beschluss vom 09.02.2012 – IX ZB 150/11, ZInsO 2013, 309 Rn. 24[]
Weiterlesen:
Die Regelvergütung des Insolvenzverwalters und die zu erstellenden Steuererklärungen