Die beklagte Insolvenzschuldnerin – und die Verfahrensaufnahme durch den Insolvenzverwalter

Die Frage, ob ein Aktivprozess im Sinne des § 85 Abs. 1 Satz 1 InsO oder ein nicht in den Anwendungsbereich der Norm fallender Passivprozess vorliegt, ist nicht nach der formellen Parteirolle zu beantworten, sondern danach, ob in dem anhängigen Rechtsstreit über die Pflicht zu einer Leistung gestritten wird, die in die Masse zu gelangen hat

Die beklagte Insolvenzschuldnerin – und die Verfahrensaufnahme durch den Insolvenzverwalter

In dem hier entschiedenen Fall hat die beklagte GmbH auf das erstinstanzliche Urteil zur Abwendung der Zwangsvollstreckung unter Vorbehalt den zugesprochenen Betrag gezahlt. Im Laufe des Berufungsverfahrens ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen der GmbH eröffnet worden. Der Insolvenzverwalter hat das durch die Insolvenzeröffnung unterbrochene Verfahrens wiederaufgenommen. Zu Recht, wie nun der Bundesgerichtshof entschied:

Das Verfahren ist durch den beklagten Insolvenzverwalter wirksam nach § 85 Abs. 1 Satz 1 InsO wiederaufgenommen worden. Da die GmbH vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Abwendung der Zwangsvollstreckung die durch das Landgericht zugesprochene Geschäftsführervergütung gezahlt hat, handelt es sich um einen Rechtsstreit über das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen.

Die Frage, ob ein Aktivprozess im Sinne des § 85 Abs. 1 Satz 1 InsO oder ein nicht in den Anwendungsbereich der Norm fallender Passivprozess vorliegt, ist nicht nach der formellen Parteirolle zu beantworten, sondern danach, ob in dem anhängigen Rechtsstreit über die Pflicht zu einer Leistung gestritten wird, die in die Masse zu gelangen hat1.

Für die Einordnung als Aktivprozess kommt es darauf an, ob ein Vermögensrecht für den Schuldner und damit zugunsten der späteren Teilungsmasse in Anspruch genommen wird2.

Hat der Schuldner vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf die Forderung geleistet, wandelt sich der Passivprozess bei Wiederaufnahme des Verfahrens durch den Insolvenzverwalter in einen Aktivprozess, weil es in dem wiederaufgenommenen Rechtsstreit nur noch darum geht, ob der Prozessgegner die an ihn gezahlten Beträge behalten darf oder ob er sie zur Insolvenzmasse zurückgewähren muss3.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 18. März 2025 – II ZR 77/24

  1. BGH, Urteil vom 07.12.2017 – VII ZR 101/14, BGHZ 217, 103 Rn. 16 mwN[]
  2. BGH, Urteil vom 27.03.1995 – II ZR 140/93, ZIP 1995, 643 f.; Beschluss vom 10.05.2016 – XI ZR 46/14, ZIP 2016, 1655 Rn. 10; Beschluss vom 11.03.2025 – II ZR 120/24, Rn. 7[]
  3. BGH, Urteil vom 27.03.1995 – II ZR 140/93, ZIP 1995, 643, 644; Urteil vom 16.12.1999 – VII ZR 392/96, NJW 2000, 1114, 1115[]

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