Nach § 182 InsO bestimmt sich der Wert des Streitgegenstandes einer gemäß § 180 InsO erhobenen Klage auf Feststellung einer Forderung, deren Bestand vom Insolvenzverwalter oder von einem Insolvenzgläubiger bestritten wird, nach dem Betrag, der bei der Verteilung der Insolvenzmasse für die Forderung zu erwarten ist.
Diese Regelung gilt sowohl für den Gebühren- als auch für den Zuständigkeits- und Rechtsmittelstreitwert, mithin auch für die Ermittlung des Wertes der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer1.
In der hier vom Bundesgerichtshof beschiedenen Nichtzulassungsbeschwerde bedeutete dies: Nach dem Vorbringen des Klägers sind auf die von ihm mit der Insolvenzfeststellungsklage geltend gemachten Ansprüche gemäß der Auskunft des Insolvenzverwalters voraussichtlich keine oder nur sehr geringe Quoten zu erwarten. Aufgrund dessen sei der Feststellungsantrag zu 1 mit 610 €, der Feststellungsantrag zu 2 mit 190 € zu bewerten. Soweit der Kläger dessen ungeachtet bei der Bemessung der Beschwer nicht nur den voraussichtlich durchsetzbaren Betrag, sondern den Nominalwert der Forderungen zugrunde gelegt wissen will, widerspricht dies der Regelung des § 182 InsO.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15. Juni 2020 – IX ZA 8/20
- BGH, Beschluss vom 21.12.2006 – VII ZR 200/05, ZIP 2007, 247 Rn. 3; Beschluss vom 28.05.2015 – III ZR 260/14, ZIP 2015, 1889 Rn. 1 mwN[↩]
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