Die Vergütung des Sonderinsolvenzverwalters ist regelmäßig in entsprechender Anwendung der Vorschriften über die Vergütung des Insolvenzverwalters festzusetzen. Wird ihm nur eine einzelne Aufgabe übertragen und könnte diese Gegenstand der Beauftragung eines Rechtsanwalts sein, ist die Höhe der Vergütung aber durch den Vergütungsanspruch eines Rechtsanwalts nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz begrenzt.

Ist ein Sonderinsolvenzverwalter, der als Rechtsanwalt zugelassen ist, für eine Tätigkeit bestellt, die ein nicht als Rechtsanwalt zugelassener Verwalter angemessenerweise einem Rechtsanwalt übertragen hätte, bemisst sich seine Vergütung unmittelbar nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz.
Die Vergütung des Sonderinsolvenzverwalters bemisst sich in entsprechender Anwendung der Bestimmungen über die Vergütung des Insolvenzverwalters in §§ 63 bis 65 InsO und in der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung. Meist bezieht sich die Tätigkeit eines Sonderinsolvenzverwalters zwar nur auf einen Teil der Aufgaben des Insolvenzverwalters. Dem kann aber dadurch Rechnung getragen werden, dass die Vergütung auf einen angemessenen Bruchteil der Vergütung des Verwalters festgesetzt wird. Darüber hinaus können entsprechend § 3 InsVV Zu- und Abschläge festgesetzt werden, um eine angemessene Vergütung zu erreichen. Die Regelung über die Mindestvergütung in § 2 Abs. 2 InsVV gilt dabei nicht1. Hat der Sonderinsolvenzverwalter lediglich die Aufgabe, einzelne Ansprüche zu prüfen, zur Tabelle anzumelden oder anderweitig rechtlich durchzusetzen, ist seine Tätigkeit allerdings mit derjenigen eines Insolvenzverwalters kaum mehr vergleichbar. In diesem Fall kann die Vergütung jedenfalls nicht höher festgesetzt werden, als sie nach § 5 InsVV beansprucht werden könnte, wenn der Sonderinsolvenzverwalter nach dieser Vorschrift für eine Tätigkeit als Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer zu vergüten wäre. Liegt diese Voraussetzung vor, bemisst sich die Vergütung des Sonderinsolvenzverwalters nach den Bestimmungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes2.
Nach diesen Grundsätzen hat in dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall der Sonderinsolvenzverwalter keinen Anspruch auf Festsetzung einer unmittelbar nach den Bestimmungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes berechneten Vergütung, denn die Voraussetzungen, unter denen ein als Rechtsanwalt zugelassener Verwalter für den Einsatz seiner besonderen Sachkunde nach § 5 InsVV eine so berechnete Vergütung verlangen kann, lagen nicht vor. Aufgabe des Sonderinsolvenzverwalters war es, die von der Insolvenzverwalterin für eine andere Insolvenzschuldnerin, deren Verwalterin sie ebenfalls war, angemeldete Forderung zu prüfen. Die Prüfung der zur Aufnahme in die Insolvenztabelle angemeldeten Forderungen gehört zu den Kernaufgaben, die ein Insolvenzverwalter in der Regel selbst auszuführen in der Lage sein muss, auch wenn er nicht als Rechtsanwalt zugelassen ist. Er wird diese Tätigkeit deshalb angemessener Weise nicht einem Rechtsanwalt übertragen, wenn nicht ausnahmsweise besondere rechtliche Schwierigkeiten mit der Prüfung einer Forderung verbunden sind. Dafür ist im Streitfall aber nichts festgestellt.
Im vorliegenden Fall bemisst sich die Vergütung des Sonderinsolvenzverwalters allerdings nicht nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Ist der Auftrag an den Sonderinsolvenzverwalter auf die Prüfung einer angemeldeten Forderung beschränkt und steht einer Übertragung dieser Tätigkeit auf einen Rechtsanwalt entgegen, dass es des Einsatzes der besonderen Sachkunde eines Rechtsanwalts nicht bedarf, ist die Vergütung des Sonderinsolvenzverwalters nach den Bestimmungen der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung zu bemessen. Die Vergütung, die ein Rechtsanwalt für eine solche Tätigkeit nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz beanspruchen könnte, bildet, sofern die Tätigkeit des Sonderinsolvenzverwalters insgesamt Gegenstand der Beauftragung eines Rechtsanwalts sein könnte, in diesem Fall lediglich die obere Grenze der festzusetzenden Vergütung, die nicht überschritten, wohl aber unterschritten werden darf.
Daher ist hier die Vergütung des Sonderinsolvenzverwalters nach § 63 InsO in Verbindung mit der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung zu berechnen und bei der Bestimmung der oberen Grenze der Vergütung zu berücksichtigen haben, dass einer – hypothetischen – Vergütung nach den Bestimmungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes eine Geschäftsgebühr für außergerichtliche Tätigkeit nach Nr. 2300 VV RVG zugrunde zu legen ist und nicht eine Gebühr analog Nr. 3320 VV RVG. Jene Gebühr betrifft als Unterfall der hier ebenfalls nicht einschlägigen allgemeinen Verfahrensgebühr für das Insolvenzverfahren nach Nr. 3317 VV RVG die Anmeldung einer Insolvenzforderung für einen Insolvenzgläubiger. In den Fällen des § 5 InsVV geht es hingegen um die Vergütung einer dem Insolvenzverwalter obliegenden Tätigkeit nach Maßgabe der Gebühren, die ein mit dieser Tätigkeit gesondert beauftragter Rechtsanwalt beanspruchen könnte. Die Tätigkeit kann ganz verschiedene Gegenstände haben. Betrifft sie die Prüfung einer angemeldeten Forderung, erlaubt die Anwendung der Rahmengebühr der Nr. 2300 VV RVG eine Berücksichtigung des mit der Forderungsprüfung im Einzelfall verbundenen Aufwands, der über denjenigen einer Forderungsanmeldung hinausgehen kann.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 26. März 2015 – IX ZB 62/13