Insolvenzplan – und die nicht angemeldete Forderungen

Eine Regelung im Insolvenzplan, nach der Gläubiger, die ihre Forderung nicht im Verfahren angemeldet haben, in Höhe der vorgesehenen Befriedigungsquote ausgeschlossen sind, ist auch dann unzulässig, wenn der Schuldner Restschuldbefreiung beantragt hat1.

Insolvenzplan – und die nicht angemeldete Forderungen

Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 07.05.20152 entschieden, dass ein Insolvenzplan keine Präklusionsregeln vorsehen darf, durch welche die Insolvenzgläubiger, die sich am Insolvenzverfahren nicht beteiligt haben, mit ihren Forderungen auch in Höhe der vorgesehenen Quote ausgeschlossen sind. Dies gilt auch dann, wenn der Schuldner einen Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt hat.

Zwar müssen Gläubiger in einem solchen Fall – anders als im Regelfall (§ 201 Abs. 1 InsO) – ohnehin mit dem Verlust ihrer Forderung rechnen (§ 286 InsO). Entscheidend für die Unzulässigkeit einer gewillkürten Präklusion im Insolvenzplan ist jedoch, dass Gläubiger, die ihre Forderungen nicht rechtzeitig im Insolvenzverfahren anmelden, auch von einer Beteiligung an der vorgesehenen Befriedigungsquote ausgeschlossen werden.

Insoweit rechtfertigt die Möglichkeit einer späteren Restschuldbefreiung keine andere Beurteilung. Die Restschuldbefreiung erstreckt sich auf sämtliche Gläubiger, gleichviel ob sie sich am Insolvenzverfahren beteiligt haben oder nicht (§ 301 Abs. 1 InsO). Eine unterschiedliche Rechtsstellung, die es zuließe, diejenigen Gläubiger, die ihre Forderung nicht rechtzeitig angemeldet haben, im Insolvenzplan von einer Beteiligung an der vorgesehenen Befriedigungsquote auszuschließen, besteht deshalb nicht (vgl. § 222 Abs. 1 Satz 1, § 226 Abs. 1 InsO). Die Begründung im Beschluss vom 07.05.20153 gilt auch in einem solchen Fall.

Weiterlesen:
Restschuldbefreiung und die Gerichtskosten eines Strafverfahrens

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 3. Dezember 2015 – IX ZA 32/14

  1. Ergänzung zu BGH, Beschluss vom 07.05.2015 – IX ZB 75/14, ZIP 2015, 1346[]
  2. BGH, Beschluss vom 07.05.2015 – IX ZB 75/14, ZIP 2015, 1346 Rn. 14 ff[]
  3. BGH, aaO Rn. 15 f[]