Eine als Nebenforderung mit der Hauptsacheklage geltend gemachte vorgerichtliche Geschäftsgebühr nach VV Nr. 2300 RVG wird durch einen Prozessvergleich über die streitgegenständlichen Forderungen mit Abgeltungsklausel nur i.S. § 15a Abs.2, 2. Alt RVG tituliert, wenn und soweit die Parteien einen bezifferten Einzelbetrag als auf die Geschäftsgebühr entfallend vereinbaren.
Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 15. April 2010 – 13 W 159/09











