Vorgerichtliche Anwaltskosten im Prozessvergleich

Eine als Nebenforderung mit der Hauptsacheklage geltend gemachte vorgerichtliche Geschäftsgebühr nach VV Nr. 2300 RVG wird durch einen Prozessvergleich über die streitgegenständlichen Forderungen mit Abgeltungsklausel nur i.S. § 15a Abs.2, 2. Alt RVG tituliert, wenn und soweit die Parteien einen bezifferten Einzelbetrag als auf die Geschäftsgebühr entfallend vereinbaren.

Vorgerichtliche Anwaltskosten im Prozessvergleich

Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 15. April 2010 – 13 W 159/09