Aktuell hatte sich der Bundesgerichtshof erneut1 mit der Frage einer Gehörsverletzung bei vom Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht angenommener Bindung an widersprüchliche Feststellungen des erstinstanzlichen Gerichts zu befassen:
Das Gebot rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen2. Als grundrechtsgleiches Recht soll es sicherstellen, dass die Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, die ihren Grund in der unterlassenen Kenntnisnahme und der Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Parteien haben3. Der Anspruch einer Partei auf Gewährung rechtlichen Gehörs ist deshalb verletzt, wenn das Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht Vortrag einer Partei aufgrund von rechtlichen Erwägungen nicht berücksichtigt, die im Prozessrecht keine Stütze finden4.
Gemessen hieran ist in dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall dem Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht in seinem Berufungsurteil5 eine Verletzung des Anspruchs der Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG anzulasten. Die Nichtzulassungsbeschwerde beanstandet zu Recht, dass das Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht die erstinstanzliche Aussage des Zeugen V. zu den Angaben des Klägers im Rahmen der Vertragsverhandlungen – die den entsprechenden zentralen Beklagtenvortrag bestätigten und welche sich die Beklagte überdies auch zumindest konkludent zu Eigen gemacht hat6 – keine Bedeutung zugemessen und sie damit bei der Entscheidung nicht erwogen hat.
Im Ausgangspunkt zutreffend ist das Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht allerdings davon ausgegangen, dass es nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO grundsätzlich an die Tatsachenfeststellungen des Gerichts des ersten Rechtszuges gebunden ist, zu denen auch die sogenannten tatbestandlichen Feststellungen gehören7. Für die Frage, welche Tatsachen in erster Instanz vorgetragen, welche bestritten worden und welche unbestritten geblieben sind, erbringt der Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils gemäß § 314 ZPO Beweis8. Die Beweiskraft des Tatbestands entfällt jedoch, soweit die Feststellungen Widersprüche oder Unklarheiten aufweisen9. Einen solchen Widerspruch muss das Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht von Amts wegen berücksichtigen10.
Der landgerichtliche Tatbestand enthält vorliegend – was das Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht übersehen hat – einen solchen Widerspruch: Einerseits wird als unstreitig dargestellt, dass der Kläger dem Zeugen V. gesagt habe, er vermute, dass das Fahrzeug bei Karmann produziert worden sei; Nachweise habe er aber nicht. Andererseits schildert das Landgericht als streitigen Vortrag der Beklagten, der Kläger habe dem Zeugen V. erklärt, dass das Fahrzeug nach dem Werksbrand bei Karmann gefertigt worden sei; damit würde es sich um eins von circa 14 Hebmüller-Cabrios handeln, die einen noch höheren Wert hätten als die bei Hebmüller selbst gefertigten Fahrzeuge. Diese Feststellungen sind miteinander nicht zu vereinbaren – entweder der Kläger hat die Produktion des zu verkaufenden Fahrzeugs im Karmann-Werk (ohne Einschränkungen) behauptet oder er hat sie lediglich vermutet und auf fehlende diesbezügliche Nachweise verwiesen.
– 9 – I ZR 139/14 10)). Einen solchen Widerspruch muss das Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht von Amts wegen berücksichtigen10.
Der landgerichtliche Tatbestand enthält vorliegend – was das Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht übersehen hat – einen solchen Widerspruch: Einerseits wird als unstreitig dargestellt, dass der Kläger dem Zeugen V. gesagt habe, er vermute, dass das Fahrzeug bei Karmann produziert worden sei; Nachweise habe er aber nicht. Andererseits schildert das Landgericht als streitigen Vortrag der Beklagten, der Kläger habe dem Zeugen V. erklärt, dass das Fahrzeug nach dem Werksbrand bei Karmann gefertigt worden sei; damit würde es sich um eins von circa 14 Hebmüller-Cabrios handeln, die einen noch höheren Wert hätten als die bei Hebmüller selbst gefertigten Fahrzeuge. Diese Feststellungen sind miteinander nicht zu vereinbaren – entweder der Kläger hat die Produktion des zu verkaufenden Fahrzeugs im Karmann-Werk (ohne Einschränkungen) behauptet oder er hat sie lediglich vermutet und auf fehlende diesbezügliche Nachweise verwiesen.
In Ermangelung eines nach § 314 ZPO bindenden Tatbestands scheidet auch eine Bindung des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts an die tatbestandlichen Feststellungen des Landgerichts gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO aus und hätte das Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht daher dem behaupteten Beklagtenvortrag und der diesen bestätigenden Aussage des Zeugen V. nachgehen müssen. Dies hätte vorliegend – da eine Würdigung der Aussage des Zeugen V. im Vergleich zu den inhaltlich abweichenden Angaben des Klägers im Rahmen seiner persönlichen Anhörung vor dem Landgericht und insbesondere Ausführungen zur Glaubwürdigkeit der beiden Personen im Vernehmungsprotokoll und im erstinstanzlichen Urteil fehlen eine Wiederholung der Beweisaufnahme durch das Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht erfordert11. Dass die vorliegende Nichtzulassungsbeschwerde nicht ausdrücklich die Verletzung der § 529 Abs. 1 Nr. 1, § 314 ZPO rügt, ist dabei unschädlich; es genügt, dass sie auf ein im Ergebnis unberücksichtigt gebliebenes Beweismittel verweist und hierin eine Verletzung des Anspruchs der Beklagten auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG sieht12.
Die dem Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht unterlaufene Gehörsverletzung ist auch entscheidungserheblich (§ 544 Abs. 9 ZPO). Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht, hätte es die in Bezug auf die Äußerung des Klägers im Rahmen der Vertragsverhandlung fehlende Bindungswirkung des landgerichtlichen Tatbestands erkannt, bei Berücksichtigung des Beklagtenvorbringens und der dieses bestätigenden erstinstanzlichen Aussage des Zeugen V. durch die gebotene Wiederholung der Beweisaufnahme zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20. Mai 2025 – VIII ZR 137/24
- im Anschluss an BGH, Beschluss vom 19.03.2015 – I ZR 139/14 7 ff.[↩]
- st. Rspr.; vgl. etwa BVerfG, NJW 2022, 3413 Rn. 26; BGH, Beschlüsse vom 13.12.2022 – VIII ZR 298/21, ZIP 2023, 972 Rn. 17; vom 08.08.2023 – VIII ZR 20/23, NJW 2023, 3496 Rn. 12; jeweils mwN[↩]
- vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 08.08.2023 – VIII ZR 20/23, aaO; vom 23.04.2024 – VIII ZR 35/23, NJW 2024, 2393 Rn. 11[↩]
- vgl. zu Vortrag in der Berufungsbegründung: BGH, Beschlüsse vom 04.09.2019 – VII ZR 69/17, NJW-RR 2019, 1343 Rn. 9; vom 08.08.2023 – VIII ZR 20/23, aaO; zu wegen zu Unrecht angenommener Bindung gemäß § 314 ZPO unberücksichtigtem Vortrag BGH, Beschluss vom 19.03.2015 – I ZR 139/14 7 ff.[↩]
- Schleswig-Holsteinisches OLG, Urteil vom 24.06.2024 – 18 U 32/23[↩]
- vgl. BGH, Beschlüsse vom 24.03.2015 – VI ZR 179/13, NJW 2015, 2125 Rn. 17; vom 06.09.2022 – VIII ZR 352/21 15; jeweils mwN; BeckOK-ZPO/Bacher, Stand: 1.03.2025, § 321a Rn. 42[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 19.03.2004 – V ZR 104/03, BGHZ 158, 295, 300; Musielak/Voit/Ball, ZPO, 22. Aufl., § 529 Rn. 2 f.[↩]
- Musielak/Voit/Ball, aaO Rn. 6[↩]
- vgl. BGH, Urteile vom 17.05.2000 – VIII ZR 216/99, NJW 2000, 3007 unter – II 2 a; vom 09.03.2005 – VIII ZR 381/03, NJW-RR 2005, 962 unter – II 1 a; vom 17.03.2011 – I ZR 170/08, NJW-RR 2011, 1408 Rn. 11; Beschluss vom 19.03.2015 – I ZR 139/14 10[↩]
- BGH, Beschluss vom 19.03.2015 – I ZR 139/14, aaO[↩][↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 03.06.2014 – VI ZR 394/13, NJW 2014, 2797 Rn. 16 mwN; Beschlüsse vom 27.04.2021 – VI ZR 845/20, NJW-RR 2021, 1074 Rn. 9; vom 25.10.2022 – VI ZR 382/21, NJW-RR 2023, 636 Rn. 10 ff.[↩]
- vgl. BGH, Beschlüsse vom 09.02.2010 – XI ZR 140/09 9; vom 10.10.2013 – VII ZR 269/12 9[↩]
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