Bei der Frage der Leistungspflicht einer Berufsunfähigkeitsversicherung ist auf die Lebensstellung des Versicherten bei Eintritt des Versicherungsfalles abzustellen. Chancen und Erwartungen sind durch die Versicherung nicht abgesichert.
So hat das Oberlandesgericht Oldenburg in zwei hier vorliegenden Fällen entschieden und der Versicherung recht gegeben, die ihre Zahlung an die Versicherten eingestellt hatte. Häufig ist aber vereinbart, dass die Versicherung nur dann zahlen muss, wenn feststeht, dass der Versicherte seinen Beruf auf Dauer nicht mehr ausüben kann und auch nicht zu einer anderen Tätigkeit in der Lage ist, die der Ausbildung, den Fähigkeiten und der bisherigen Lebensstellung des Versicherten entspricht und er eine solche Tätigkeit auch tatsächlich nicht ausübt.
Nach § 2 Allgemeine Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung, BBUZ, hat die Berufsunfähigkeitsversicherung nur dann zu zahlen, wenn feststeht, dass der Versicherte seinen Beruf auf Dauer nicht mehr ausüben kann und auch nicht zu einer anderen Tätigkeit in der Lage ist, die der Ausbildung, den Fähigkeiten und der bisherigen Lebensstellung des Versicherten entspricht und er eine solche Tätigkeit auch tatsächlich nicht ausübt. Im Falle des aus Lingen stammenden Klägers ging es um einen Heizungsmonteur, der nicht mehr in dem Beruf tätig sein konnte. Er schulte zum technischen Zeichner um und verdiente letztlich so viel wie zuvor. Er machte indes geltend, die beiden Berufe seien nicht vergleichbar, weil der Beruf des Heizungsmonteurs – gerade im ländlichen Raum – ein höheres Sozialprestige habe. Außerdem habe sich seit seinem Unfall das Gehaltsniveau im Handwerk besonders positiv entwickelt. Er hätte daher mittlerweile in seinem alten Beruf viel mehr verdienen können als jetzt in dem neuen Beruf.
Beim zweiten Fall klagte ein ehemaliger Estrichleger aus Lingen gegen seine Versicherung. Er hatte eine Umschulung zum Großhandelskaufmann gemacht. Als kaufmännischer Angestellter verdiente er jetzt geringfügig weniger als zuvor. Er gab an, als Estrichleger hätte er mehr gesellschaftliche Wertschätzung erfahren, später einen Meistertitel erworben und ein Firmenfahrzeug erhalten.
Das Oberlandesgericht Oldenburg konnte der Argumentation beider Kläger nicht folgen: Nach Auffassung des Oberlandesgerichts sei die Behauptung der Kläger durch nichts belegt, Handwerk habe ein höheres Sozialprestige als die jetzt von den Klägern ausgeübten Berufe. Die Argumentation, die Gehälter im Handwerk hätten sich nach dem Eintritt des Versicherungsfalles verbessert oder der Versicherte hätte mit einem Aufstieg rechnen können, sei nicht relevant. Vielmehr sei auf die Lebensstellung des Versicherten bei Eintritt des Versicherungsfalles abzustellen. Chancen und Erwartungen seien durch die Versicherung nicht abgesichert. Der Versicherte könne also nicht argumentieren, nach Eintritt des Versicherungsfalles hätte er im alten Beruf eine positive Lohnentwicklung mitgemacht. Die Versicherungen hätten daher ihre Leistungen zu Recht einstellen dürfen.
Oberlandesgericht Oldenburg, Beschlüsse vom 11. Mai 2020 – 1 U 14/20 und 1 U 15/20










