Der Bundesgerichtshof hat erneut zur deliktischen Haftung des Fahrzeugherstellers gemäß § 826 BGB und § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 und 2 VO (EG) Nr. 715/2007, § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV in einem sogenannten Dieselfall Stellung genommen.
Dem zugrunde lag ein Fall aus Osnabrück: Die Käuferin erwarb am 7.07.2016 bei einem Händler einen von der Autoherstellerin hergestellten Pkw VW Tiguan 2.0 TDI (125 kW) 4Motion zu einem Preis von 20.950 €. In dem Fahrzeug ist ein von der Autoherstellerin hergestellter Dieselmotor des Typs EA189 verbaut, dessen ursprüngliche Motorsteuerungssoftware zu einer Optimierung der Stickstoff-Emissionswerte im behördlichen Prüfverfahren führte. Die Software erkannte zwei unterschiedliche Betriebsmodi, welche die Abgasrückführung steuerten. Im Modus 1 kam es zu einer höheren Abgasrückführungsrate und damit zu einem geringeren Ausstoß von Stickoxiden als im Modus 0. Während der Modus 1 im europäisch standardisierten Prüfzyklus NEFZ aktiv war, war im Straßenverkehr unter normalen Fahrbedingungen der Modus 0 aktiv. Das Kraftfahrtbundesamt (KBA) beanstandete diese sogenannte Umschaltlogik mit Bescheid vom 15.10.2015 als unzulässige Abschalteinrichtung und verpflichtete die Autoherstellerin, geeignete Maßnahmen zur Herstellung der Vorschriftsmäßigkeit zu ergreifen. Zu diesem Zweck entwickelte die Autoherstellerin ein SoftwareUpdate, dessen Regelkonformität zwischen den Parteien streitig ist. Nach dem Erwerb des Fahrzeugs durch die Käuferin wurde das Software-Update für dieses Modell vom KBA genehmigt und bei dem klägerischen Fahrzeug durchgeführt. Die Wirksamkeit und die störungsfreie Funktionsweise des Updates sind zwischen den Parteien streitig. Die Käuferin ist der Ansicht, ihr stehe aufgrund einer Täuschung durch die Autoherstellerin ein Schadensersatzanspruch zu. Sie behauptet, sie hätte das Fahrzeug nicht erworben, wenn ihr das Vorhandensein der Abschalteinrichtung bekannt gewesen wäre. Die Käuferin verlangt von der Autoherstellerin die Erstattung des Kaufpreises und verschiedener auf das Fahrzeug getätigter Aufwendungen nebst Zinsen Zug-um-Zug gegen Rückgabe und Übereignung des Fahrzeugs, Feststellung des Annahmeverzuges sowie Ersatz außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten.
Das erstinstanzlich hiermit befasste Landgericht Osnabrück hat die Klage abgewiesen1. Die Berufung der Käuferin ist vor dem Oberlandesgericht Oldenburg ohne Erfolg geblieben2. Mit ihrer vom Oberlandesgericht Oldenburg zugelassenen Revision verfolgt die Käuferin die von ihr geltend gemachten Ansprüche – mit Ausnahme der sogenannten Deliktszinsen – weiter und erhielt vom Bundesgerichtshof teilweise Recht; die Erwägungen, mit denen das Oberlandesgericht Oldenburg eine Haftung der Autoherstellerin wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung (§ 826 BGB) verneint, hielten der revisionsrechtlichen Überprüfung durch den Bundesgerichtshof nur im Ergebnis stand:
Die Käuferin beanstandet zu Recht, dass das Oberlandesgericht Oldenburg bei seinen Kausalitätsüberlegungen den Inhalt des für die Käuferin hinsichtlich des Nachweises der haftungsbegründenden Kausalität streitenden Erfahrungssatzes verkannt hat. Nach der Bundesgerichtshofsrechtsprechung3 besteht der Erfahrungssatz, dass kein Käufer, dem es auf die Gebrauchsfähigkeit seines Autos maßgeblich ankommt, ein Fahrzeug erwirbt, bei dem eine auch nur abstrakte Gefahr der Betriebsbeschränkung oder -untersagung besteht, wenn gleichzeitig unklar ist, ob überhaupt, wenn ja zu welchem Zeitpunkt und wie – vor allem ohne jeden Nachteil für den Käufer – der Mangel behoben werden kann. Nach den getroffenen Feststellungen kam es der Käuferin beim Kauf entscheidend darauf an, den VW selbst in Spanien nutzen zu können. Eine zumindest abstrakte Gefahr für den Betrieb lag schon deshalb vor, weil das Update für das Fahrzeug zum Zeitpunkt des Kaufs vom KBA noch nicht freigegeben und auch noch nicht aufgespielt war. Das Oberlandesgericht Oldenburg hat auch keine Feststellungen getroffen, aus denen sich ergäbe, dass das Update ohne Nachteile gewesen wäre. Vielmehr ist insoweit revisionsrechtlich von der Richtigkeit des gegenteiligen Vortrags der Käuferin auszugehen. Die Aussage der Geschäftsführerin der Käuferin, sie habe hinsichtlich der Betroffenheit des Autos vom „Dieselskandal“ nicht nachgefragt, weil „sie das nicht interessiert habe“, kann in diesem Zusammenhang nicht dahin gewürdigt werden, dass die Nutzbarkeit des Fahrzeugs beziehungsweise alle nachteiligen Folgen des notwendigen Updates für ihre Kaufentscheidung von vorneherein keine Rolle gespielt hätten.
Ein Anspruch aus § 826 BGB scheidet aber aus anderen Gründen aus.
Zwar ist das Verhalten der für die Autoherstellerin handelnden Personen im Zusammenhang mit dem massenweisen Einbau einer unzulässigen Prüfstanderkennungssoftware in die Steuerung des Motors EA189 im Verhältnis zu Personen, die eines der betroffenen Fahrzeuge vor den von der Autoherstellerin im September 2015 ergriffenen Maßnahmen zur Information der Öffentlichkeit erwarben und keine Kenntnis von der illegalen Abschalteinrichtung hatten, objektiv sittenwidrig und geeignet gewesen, die Haftung der Autoherstellerin zu begründen4.
Im Verhältnis zur Käuferin und im Hinblick auf den Schaden, der ihr durch den Abschluss eines ungewollten Kaufvertrags im Juli 2016 entstanden sein könnte, ist der Vorwurf der Sittenwidrigkeit aber angesichts der von der Autoherstellerin ab dem 22.09.2015 ergriffenen Maßnahmen, insbesondere der Veröffentlichung der Ad-hoc-Mitteilung vom 22.09.2015, bei der gebotenen Gesamtbetrachtung nicht gerechtfertigt5. Die von der Revision insoweit vorgebrachten und aus einer Vielzahl anderer Verfahren bekannten Einwände geben zu einer anderen Bewertung keinen Anlass6.
Der Bundesgerichtshof kann dabei – worauf er in der mündlichen Verhandlung hingewiesen hat – seiner Entscheidung die nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für die Annahme einer der Haftung nach § 826 BGB entgegenstehenden Verhaltensänderung der Autoherstellerin ausreichenden Tatsachen (Veröffentlichung und Inhalt der Ad-hoc-Mitteilung vom 22.09.2015, Ermöglichung der Ermittlung der Betroffenheit von Fahrzeugen) zugrunde legen, auch wenn das Oberlandesgericht Oldenburg insoweit keine hinreichenden Feststellungen getroffen hat.
Nach § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO unterliegt der Beurteilung des Revisionsgerichts zwar grundsätzlich nur dasjenige Parteivorbringen, das aus dem Berufungsurteil oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. Hierbei ist nach ständiger Rechtsprechung § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO einschränkend dahin auszulegen, dass in bestimmtem Umfang auch Tatsachen, die sich erst während der Revisionsinstanz ereignen, in die Urteilsfindung einfließen können, soweit sie unstreitig sind oder ihr Vorliegen in der Revisionsinstanz ohnehin von Amts wegen zu beachten ist und schützenswerte Belange der Gegenseite nicht entgegenstehen7. Für Tatsachen, die sich – wie die Veröffentlichung der Ad-hoc-Mitteilung vom 22.09.2015 – bereits vor Schluss der letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz ereignet haben, aber vom Oberlandesgericht Oldenburg nicht festgestellt wurden, greift diese Ausnahme allerdings nicht.
Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs können jedoch darüber hinaus in der Revisionsinstanz in einem Fall wie hier die für die Annahme einer Verhaltensänderung der Autoherstellerin ausreichenden oben aufgeführten Tatsachen als gerichtskundige und damit offenkundige Tatsachen (§ 291 ZPO) berücksichtigt werden8. Denn diese Tatsachen sind dem Bundesgerichtshof seit Jahren aus einer Vielzahl von Revisionsverfahren bekannt9 und Grundlage zahlreicher veröffentlichter Entscheidungen des Bundesgerichtshofs und der anderen mit den sogenannten Dieselverfahren befassten Bundesgerichtshofe des Bundesgerichtshofs. Zudem hat die Käuferin selbst entsprechenden Vortrag zum Inhalt der Ad-hoc-Mitteilung und zu der von der Autoherstellerin aufgesetzten Website, mit der mittels der Fahrzeugidentifikationsnummer die Betroffenheit von Fahrzeugen ermittelt werden konnte, in ihrer Revisionsbegründung gehalten. Sie wendet sich nur gegen die rechtliche Bewertung dieser Tatsachen durch den Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 30.07.202010. Unter diesen Umständen verliert der § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO zugrundeliegende Gedanke der Konzentration der Revisionsinstanz auf die rechtliche Bewertung eines festgestellten Sachverhalts mindestens in gleicher Weise an Gewicht wie in den Fällen, in denen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine einschränkende Auslegung des § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO hinsichtlich nach Schluss des Berufungsverfahrens eingetretener Tatsachen veranlasst ist, sodass Raum für prozessökonomische Erwägungen entsteht11. Die Nichtberücksichtigung der oben genannten gerichtskundigen Tatsachen bei der revisionsrechtlichen Beurteilung wäre hier letztlich eine bloße Förmelei, die weder im Hinblick auf das gesetzliche Leitbild der Revisionsinstanz noch durch berechtigte Belange der Prozessparteien gerechtfertigt ist.
Eine Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB wegen Verletzung eines Schutzgesetzes kann mit der vom Oberlandesgericht Oldenburg gegebenen Begründung allerdings nicht verneint werden. Entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts Oldenburg handelt es sich bei den in Art. 5 Abs. 1 und 2 VO (EG) Nr. 715/2007, § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV getroffenen Regelungen – unter Zugrundelegung der Ausführungen des Gerichtshofs der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.03.202312 – um Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, in deren persönlichen Schutzbereich der Käufer eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Kraftfahrzeugs einbezogen ist.
Die oben angeführten Abgasnormen – auch in Verbindung mit der Übereinstimmungsbescheinigung – schützen allerdings nicht die allgemeine Handlungsfreiheit und als deren Ausfluss das wirtschaftliche Selbstbestimmungsrecht des Käufers, das heißt das Interesse, nicht zur Eingehung einer ungewollten Verbindlichkeit veranlasst zu werden, mit der Folge, dass die – gegebenenfalls auch fahrlässige – Erteilung einer unrichtigen Übereinstimmungsbescheinigung zu einem deliktischen Anspruch des Käufers gegen den Hersteller auf Rückerstattung des an den Verkäufer gezahlten Kaufpreises führte. Die allgemeine Handlungsfreiheit fällt nicht in den sachlichen Schutzbereich dieser Normen13. Dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 21.03.202312 lässt sich nichts entnehmen, was zu einer Abkehr von dieser Rechtsprechung nötigen würde14.
Jedoch kann dem Käufer eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Kraftfahrzeugs ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Schutzgesetzverletzung zustehen, weil ihm aufgrund des Erwerbs eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Fahrzeugs ein Vermögensschaden in Form des Differenzschadens entstanden ist. Ein solcher Schaden, der darauf zurückzuführen ist, dass der Hersteller die ihm auch zugunsten des Käufers auferlegten Pflichten nach dem europäischen Abgasrecht nicht eingehalten hat, fällt nach Maßgabe des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 21.03.202312 in den sachlichen Schutzbereich der europäischen Abgasnormen und ist insoweit im Rahmen des § 823 Abs. 2 BGB zu entschädigen. Das Oberlandesgericht Oldenburg wird dem Käufer im erneuten Berufungsverfahren Gelegenheit zu geben haben, zu den Voraussetzungen einer Haftung nach diesen Normen vorzutragen und den von ihm geltend gemachten Schaden im Sinne des Differenzschadens zu berechnen.
Das Berufungsurteil wurde daher vom Bundesgerichtshof überwiegend aufgehoben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Einschränkung der Aufhebung betrifft – neben den von der Käuferin nicht weiter verfolgten Deliktszinsen – zwei Positionen: Zum einen die geltend gemachten Gebrauchsaufwendungen auf das Fahrzeug, da solche nach der Bundesgerichtshofsrechtsprechung15 regelmäßig nicht erstattungsfähig und zudem nicht Teil des Differenzschadens sind, um den es hier allein noch geht. Zum anderen die Feststellung des Verzugs der Autoherstellerin mit der Annahme der Zug-umZug-Leistung, da der Käuferin der diesbezügliche Anspruch aus § 826 BGB nicht zusteht. Im Umfang der Aufhebung war die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht Oldenburg zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Bundesgerichtshof, Urteil vom 7. Mai 2024 – VI ZR 984/20
- LG Osnabrück, Urteil vom 11.09.2019 – 1985/19[↩]
- OLG Oldenburg, Urteil vom 12.062020 – 11 U 206/19, BeckRS 2020, 27242[↩]
- vgl. nur BGH, Urteil vom 25.05.2020 – VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 Rn. 52[↩]
- ständige Rechtsprechung des BGH; vgl. nur BGH, Beschluss vom 09.03.2021 – VI ZR 889/20, NJW 2021, 1814 Rn. 16 mwN; ferner BGH, Urteile vom 23.09.2021 – III ZR 200/20, NJW 2021, 3725 Rn. 17; vom 28.10.2021 – III ZR 261/20, NJW-RR 2022, 243 Rn. 16[↩]
- vgl. nur BGH, Urteile vom 30.07.2020 – VI ZR 5/20, VersR 2020, 1267 Rn. 37; vom 24.10.2023 – VI ZR 493/20, WM 2024, 36 Rn. 8, 12; BGH, Beschluss vom 09.03.2021 – VI ZR 889/20, VersR 2021, 661 Rn. 16, 19-21; BGH, Urteil vom 28.10.2021 – III ZR 261/20, NJW-RR 2022, 243 Rn. 17[↩]
- vgl. nur zuletzt BGH, Urteil vom 24.10.2023 – VI ZR 493/20, WM 2024, 36 Rn. 18 ff. mwN; BGH, Beschluss vom 06.02.2024 – VI ZR 526/20, zVb unter II. 2 b bb[↩]
- vgl. nur BGH, Urteil vom 23.09.2014 – VI ZR 358/13, BGHZ 202, 242 Rn. 21; BGH, Urteil vom 23.03.2023 – I ZR 17/22, BGHZ 237, 1 Rn. 31; jeweils mwN[↩]
- vgl. auch weitergehend BAGE 177, 64 Rn. 28 ff.[↩]
- vgl. zum Begriff der Gerichtskundigkeit BGH, Beschluss vom 26.08.2020 – VII ZB 39/19, BGHZ 227, 1 Rn. 21 mwN[↩]
- VI ZR 5/20, VersR 2020, 1715[↩]
- vgl. zu diesem die st. Rspr. tragenden Argument nur BGH, Urteil vom 23.03.2023 – I ZR 17/22, BGHZ 237, 1 Rn. 31 mwN[↩]
- EuGH, Urteil vom 21.03.2023 – C-100/21, NJW 2023, 1111[↩][↩][↩]
- so bereits BGH, Urteil vom 25.05.2020 – VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 Rn. 76; nachfolgend ständige Rechtsprechung des BGH[↩]
- BGH, Urteil vom 26.06.2023 – VIa ZR 335/21, NJW 2023, 2259 Rn. 24-26; BGH, Urteil vom 24.10.2023 – VI ZR 493/20, Rn. 23[↩]
- vgl. nur BGH, Urteil vom 30.07.2020 – VI ZR 354/19, BGHZ 226, 322 Rn. 24[↩]










