Das Amtsgericht Kehl hat entschieden, dass eine in Frankreich ansässige Rechtsanwaltssozietät, die gegen den in Deutschland wohnhaften Beklagten auf Zahlung eines Honorars für die Inanspruchnahme außergerichtlicher anwaltlicher Dienstleistungen in Frankreich klagt, in Deutschland Klage einreichen kann.
Der Zulässigkeit der Klage steht, so das Amtsgericht Kehl, nicht entgegen, dass das französische Recht für die Geltendmachung eines Honorars eines Rechtsanwalts gegen seinen Mandanten ein besonderes Verfahren vorsieht. Danach hat der Rechtsanwalt, auch wenn kein gerichtliches Verfahren anhängig war, ein Kostenfestsetzungsverfahren vor der Anwaltskammer, die er angehört, anzustrengen. Eine Entscheidung der Anwaltskammer wird schließlich vom Präsidenten des zuständigen Tribunal de grande instance für vollstreckbar erklärt1.
Die internationale Zuständigkeit des Amtsgericht Kehl ergibt sich vorliegend unmittelbar aus Art. 2 Abs. 1 EuGVVO, da der Beklagte in Deutschland seinen Wohnsitz hat. Dabei schließen die Regelungen des EuGVVO die Annahme eines ausschließlichen Gerichtsstands für die hier geltend gemachte Forderung in Frankreich bei der zuständigen Anwaltskammer und in der Folge des zuständigen Tribunal de grande instance aus. Art. 22 EuGVVO, der ausschließliche Gerichtsstände aufzählt, ist insoweit abschließend; Honorarklagen von Rechtsanwälten sind von dieser Aufzählung nicht erfasst.
Amtsgericht Kehl, Urteil vom 10. Juni 2011 – 3 C 104/10
- Art. 174 ff. der Verordnung N°91-1197[↩]











