Arbeitsvertragliche Gleichstellungsabrede – dynamische oder statische Bezugnahme?

Wird eine Arbeitnehmerin nach dem Wortlaut des Arbeitsvertrages als „Buchhändlerin … Tarifgruppe II/1“ eingestellt und für die „Gehaltszahlung“ ein „Tarifgehalt“ vorgesehen, so hat die Arbeitgeberin damit deutlich zum Ausdruck gebracht, sie vergüte die Arbeitnehmerin entsprechend den einschlägigen tariflichen Entgeltbestimmungen.

Arbeitsvertragliche Gleichstellungsabrede – dynamische oder statische Bezugnahme?

Der durchschnittliche Arbeitnehmer darf bei einer derartigen Verknüpfung von einem festen Entgeltbetrag und dessen Bezeichnung als Tarifgehalt redlicherweise davon ausgehen, der in der Klausel festgehaltene Betrag werde nicht für die Dauer des Arbeitsverhältnisses statisch sein, sondern solle sich entsprechend den tariflichen Entwicklungen des maßgebenden Gehaltstarifvertrags entwickeln.

Ein redlicher Arbeitgeber würde – wenn er die von ihm gestellte Klausel nicht so verstanden wissen wollte – die Bezeichnung als Tarifgehalt unterlassen, um klar und deutlich zum Ausdruck zu bringen (vgl. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB), dass er nicht „nach Tarif“ zahlen will, sondern sich das vereinbarte Entgelt ausschließlich nach den konkret bezifferten Parteivereinbarungen richten soll1.

Bestätigt wurde diese Auslegung im hier vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall noch durch die arbeitsvertragliche Anrechnungsregelung, wonach „übertarifliche Bezüge … bei Tariferhöhungen, bei Aufrücken in ein anderes Berufs- oder Tätigkeitsjahr oder bei Einstufung in eine höhere Beschäftigungsgruppe anrechenbar“ sind. Eine solche Anrechnungsregelung hat nur bei einer dynamischen Inbezugnahme der tariflichen Entgeltbestimmungen einen Anwendungsbereich2.

Einer dynamischen Bezugnahme der jeweiligen tariflichen Entgeltbestimmungen steht die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 18.07.20133 nicht entgegen.

Bei einer derartigen Regelung im Arbeitsvertrag handelt es sich auch nicht lediglich um eine sog. deklaratorische Vertragsbestimmung. Bei einer arbeitsvertraglichen Vereinbarung ist grundsätzlich von übereinstimmenden Willenserklärungen auszugehen. Soll deren Inhalt keine rechtsgeschäftliche Wirkung zukommen, sondern es sich nur um eine deklaratorische Angabe in Form einer sog. Wissenserklärung handeln, muss dies im Vertrag deutlich zum Ausdruck gebracht worden sein4. Nach dem jeweiligen Wortlaut liegen den Vereinbarungen ohne Weiteres übereinstimmende Willenserklärungen zugrunde. Anhaltspunkte dafür, die Parteien hätten reine Wissenserklärungen ohne Rechtsbindungswillen abgegeben, lassen sich hier aber weder den Vertragswortlauten entnehmen noch sind besondere Umstände erkennbar, die hierauf schließen lassen.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 8. Juli 2015 – 4 AZR 51/14

  1. so bereits BAG 13.02.2013 – 5 AZR 2/12, Rn. 17; weiterhin 13.05.2015 – 4 AZR 244/14, Rn. 17 ff., für eine nahezu wortgleiche Vertragsgestaltung[]
  2. ebenso BAG 13.05.2015 – 4 AZR 244/14, Rn. 18; 20.04.2012 – 9 AZR 504/10, Rn. 29[]
  3. EuGH 18.07.2013 – C-426/11[]
  4. BAG 13.05.2015 – 4 AZR 244/14, Rn. 29; 21.08.2013 – 4 AZR 656/11, Rn. 12 mwN, BAGE 146, 29[]