Berufungsbegründung – und ihre Schlüssigkeit

Nach § 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG, §§ 519, 520 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung durch das angefochtene Urteil und deren Erheblichkeit für das Ergebnis der Entscheidung ergibt.

Berufungsbegründung – und ihre Schlüssigkeit

Die Regelung soll gewährleisten, dass der Rechtsstreit für die Berufungsinstanz durch eine Zusammenfassung und Beschränkung des Rechtsstoffs ausreichend vorbereitet wird. Die Berufungsbegründung muss deshalb auf den Streitfall zugeschnitten sein.

Eine schlüssige Begründung kann zwar nicht verlangt werden. Doch muss sich die Berufungsbegründung mit den rechtlichen oder tatsächlichen Argumenten des angefochtenen Urteils befassen, wenn sie diese bekämpfen will1.

Bei mehreren Streitgegenständen muss für jeden Streitgegenstand eine solche Begründung gegeben werden. Fehlt sie zu einem Streitgegenstand, ist die Berufung insoweit unzulässig2.

Landesarbeitsgericht Baden -Württemberg, Urteil vom 11. September 2015 – 1 Sa 5/15

  1. zuletzt BAG 19.02.2013 – 9 AZR 543/11; BAG 16.05.2012 – 4 AZR 245/10 – NZA – RR 2012, 599[]
  2. BAG 15.03.2006 – 4 AZR 73/05 – AP ZPO § 551 Nr. 63; BAG 12.11.2002 – 1 AZR 632/01 – AP BetrVG 1972 § 112 Nr. 155; jeweils zur vergleichbaren Vorschrift des § 551 Abs. 3 Nr. 2 ZPO[]