Klageerweiterung in einem ausgesetzten Verfahren

Der Eintritt der Verjährung kann durch Erhebung einer Leistungsklage gehemmt werden, § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB. Diese wird mit Zustellung der Klage bzw. der Klageerweiterung rechtshängig, § 261 Abs. 2 ZPO.

Klageerweiterung in einem ausgesetzten Verfahren

Die Aussetzung des Rechtsstreits nach § 148 ZPO stand dabei im vorliegenden Fall einer wirksamen Zustellung vor Ablauf der Verjährungsfrist nicht entgegen:

Nach § 249 Abs. 2 ZPO sind die während der Unterbrechung oder Aussetzung von einer Partei in Ansehung der Hauptsache vorgenommenen Prozesshandlungen der anderen Partei gegenüber ohne rechtliche Wirkung. Diese (relative) Unwirksamkeit erfasst nach allgemeiner Auffassung auch Prozesshandlungen des Gerichts, so dass dessen Zustellungen grundsätzlich unwirksam sind1.

Die Klageerweiterung im wegen Vorgreiflichkeit des Kündigungsschutzprozesses ausgesetzten Rechtsstreit über Vergütung wegen Annahmeverzugs ist jedoch keine „in Ansehung der Hauptsache“ vorgenommene Prozesshandlung.

Mit dem Begriff der Hauptsache nimmt § 249 Abs. 2 ZPO alle Nebenverfahren – wie etwa Prozesskostenhilfe, Vollstreckungsschutzanträge, Streitwertfestsetzung – von dem durch die Unterbrechung oder Aussetzung bewirkten Verfahrensstillstand aus2 und begrenzt diesen damit auf den zum Zeitpunkt der Unterbrechung bzw. Aussetzung anhängigen prozessualen Anspruch, also den Streitgegenstand3.

Streitgegenstand der Klage auf Vergütung wegen Annahmeverzugs ist der jeweils mit ihr geltend gemachte, von § 615 Satz 1 BGB trotz Nichtarbeit aufrechterhaltene Vergütungsbestandteil4 für den Zeitraum des Annahmeverzugs, den der Kläger aufgrund der im Zivilprozess geltenden Dispositionsmaxime durch Klageantrag und diesem zugrunde liegenden Lebenssachverhalt bestimmt5. Wird mit der Klageerweiterung ein neuer, eine andere Periode des Annahmeverzugs betreffender Streitgegenstand in das Verfahren eingeführt, erfolgt die Klageerweiterung nicht „in Ansehung“ der (bisherigen) Hauptsache, die Grundlage der Aussetzungsentscheidung des Gerichts war. Damit unterliegt die objektive Klageerweiterung – wie eine subjektive, die als Prozesshandlung gegenüber einem Dritten nicht § 249 Abs. 2 ZPO unterfällt – im Annahmeverzugsprozess nicht dem bisherigen Verfahrensstillstand, sondern gibt wie eine neue Klage dem Gericht Anlass, nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, ob der Rechtsstreit auch hinsichtlich des neuen Streitgegenstands ausgesetzt werden soll oder inzwischen nach dem Verfahrensstand im Kündigungsschutzprozess gar Gründe vorliegen, die Aussetzung nach § 150 Satz 1 ZPO wieder aufzuheben6.

Dem steht nicht entgegen, dass das Bundesarbeitsgericht in zwei früheren Entscheidungen davon ausgegangen sind, die Zustellung von Klageerweiterungen während einer Aussetzung würde jedenfalls mit dem Ende der Aussetzung wirksam7. In beiden Urteilen waren die diesbezüglichen Ausführungen nicht tragend und bindend für die Frage, ob § 249 Abs. 2 ZPO der wirksamen Zustellung einer eine andere Periode des Annahmeverzugs betreffenden Klageerweiterung im ausgesetzten Rechtsstreit über Vergütung wegen Annahmeverzugs entgegensteht.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24. Juni 2015 – 5 AZR 462/14

  1. vgl. nur BGH 21.03.2013 – VII ZB 13/12, Rn. 14; BAG 9.07.2008 – 5 AZR 518/07, Rn. 21; Zöller/Greger 30. Aufl. § 249 ZPO Rn. 7; Musielak/Voit/Stadler 12. Aufl. § 49 ZPO Rn. 5 – jeweils mwN[]
  2. vgl. nur Musielak/Voit/Stadler 12. Aufl. § 249 ZPO Rn. 5; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann 73. Aufl. § 249 ZPO Rn. 3 – jeweils mwN[]
  3. vgl. Hüßtege in Thomas/Putzo 36. Aufl. § 249 ZPO Rn. 6[]
  4. BAG 24.09.2014 – 5 AZR 593/12, Rn. 23[]
  5. vgl., zum Zeitraum, der der Gesamtberechnung der Annahmeverzugsvergütung zugrunde zu legen ist – BAG 16.05.2012 – 5 AZR 251/11, Rn. 29, BAGE 141, 340[]
  6. vgl. BAG 16.04.2014 – 10 AZB 6/14, Rn. 11[]
  7. BAG 12.12 2000 – 9 AZR 1/00, zu I 1 c bb der Gründe, BAGE 96, 352; 9.07.2008 – 5 AZR 518/07, Rn. 21[]