Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegt vor, wenn besondere Umstände hinreichend deutlich machen, dass der Richter den Vortrag der Partei nicht zur Kenntnis nimmt oder nicht in Erwägung zieht1.
Wird in einem Beschlussverfahren der Sachverhalt vom Beschwerdegericht nur unzureichend aufgeklärt, kann ein damit verbundener einzelfallbezogener Verstoß gegen den Untersuchungsgrundsatz (§ 83 Abs. 1 Satz 1 ArbGG) mit einer auf § 72 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 2, § 92a ArbGG gestützten Nichtzulassungsbeschwerde gerügt werden, wenn das Landesarbeitsgericht zugleich in entscheidungserheblicher Weise gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs verstößt.
Ein Verstoß gegen das einfach-rechtliche Gebot der ausreichenden Sachverhaltsaufklärung wird nicht von § 72 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 2 ArbGG erfasst.
GG schützt auch nicht davor, dass das Gericht dem Vortrag einer Partei nicht die aus deren Sicht richtige Bedeutung beimisst2.
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 17. November 2015 – 1 ABN 39/15










