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Zusatzbeiträge bei der City BKK

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28. Juni 2011 | Im Brennpunkt, Sozialrecht

Die – zwischenzeitlich geschlossene – City-BKK hat ihre Zusatzbeiträge nicht wirksam erhoben. Nach Ansicht des Sozialgerichts Berlin fehlt es hierfür an dem erforderlichen Hinweis auf das durch die Erhebung des Zusatzbeitrags bestehende Sonderkündigungsrecht. Diesen Hinweis hatte die City BKK bewusst im Kleingedruckten versteckt.

Erhebt eine Krankenkasse – hier die City BKK – Zusatzbeiträge, muss sie ausreichend auf das Sonderkündigungsrecht der Mitglieder hinweisen. Ein im Kleingedruckten verstecktes Gesetzeszitat erfüllt die Hinweispflicht nicht. Bis zur Nachholung einer gesetzeskonformen Belehrung müssen Mitglieder keine Zusatzbeiträge zahlen. Die Krankenkasse muss bereits gezahlte Zusatzbeiträge erstatten.

Die beklagte City BKK teilte dem Kläger im März 2010 mit, dass ab April von allen Mitgliedern ein einkommensunabhängiger Zusatzbeitrag von 8 € erhoben werde. Im Januar 2011 erhöhte sie den Beitrag auf 15 €. Auf der (vom Vorstand der City BKK unterzeichneten) Vorderseite des Festsetzungsbescheides fand das Sonderkündigungsrecht keine Erwähnung. Auf der Rückseite befanden sich zwei Textblöcke. Der erste war überschrieben: „Gute Gründe für die City BKK“. Der zweite, deutlich kleiner gedruckte, trug die Überschrift: „Weitere allgemeine Hinweise“. Der sechste Unterpunkt war bezeichnet mit „Rechtsgrundlagen (Auszüge)“. Er enthielt auch das wörtliche Zitat von § 175 Abs. 4 Satz 5 SGB V.

Der Kläger widersprach der Erhebung von Zusatzbeiträgen und erhob Klage. Er habe 45 Jahre Beiträge geleistet, zahle auch als versicherter Rentner. Zu Beitragserhöhungen aufgrund der Misswirtschaft der Geschäftsführung sei er jedoch nicht bereit.

Das Sozialgericht Berlin gab dem Kläger Recht: Er sei zur Zahlung von Zusatzbeiträgen nicht verpflichtet. Die Erhebung oder Erhöhung eines Zusatzbeitrages werde erst wirksam, wenn die Hinweispflicht bezüglich des Sonderkündigungsrechts erfüllt worden sei. Der Hinweis müsse klar, vollständig, verständlich und eindeutig sein. Er müsse durch seine Stellung im Text und die drucktechnische Gestaltung dem durchschnittlichen Empfänger verdeutlichen, dass er den Zusatzbeitrag oder dessen Erhöhung durch einen Kassenwechsel vermeiden könne. Die bloße Wiedergabe des entsprechenden Gesetzeswortlauts im Kleingedruckten erfülle die strengen Anforderungen an die Hinweispflicht nicht. Die Passage über das Kündigungsrecht sei an einer Stelle versteckt, an der ein durchschnittlicher Leser sie nicht erwarten würde.

Es handele sich hierbei nicht um ein zufälliges Missgeschick im Einzelfall. Die Kombination von textlich-inhaltlicher und drucktechnischer Gestaltung erwecke vielmehr den Eindruck, dass die Beklagte trotz Wiedergabe der relevanten Vorschrift die gesetzlich geforderte Information über das Sonderkündigungsrecht bewusst der Aufmerksamkeit des Empfängers entziehen wollte.

Sozialgericht Berlin, Urteil vom 22. Juni 2011 – S 73 KR 1635/10

 

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