Betreuerwechsel – und die Beschwerdebefugnis der Angehörigen

Die Beschwerdebefugnis naher Angehöriger nach § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG erstreckt sich auch auf eine betreuungsgerichtliche Entscheidung, mit der ein Betreuerwechsel abgelehnt worden ist1.

Betreuerwechsel – und die Beschwerdebefugnis der Angehörigen

Der Bundesgerichtshof hat bereits zwischenzeitlich entschieden, dass der Kreis der Entscheidungen, die Gegenstand einer Beschwerde des durch § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG privilegierten Personenkreises sein können, durch die Neuregelung der Beschwerdeberechtigung naher Angehöriger in § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG in gleichem Umfang eine Erweiterung erfahren hat wie das Beteiligungs- und Beschwerderecht der Betreuungsbehörde durch die Regelungen in § 303 Abs. 1 FamFG und § 274 Abs. 3 FamFG. Deshalb erstreckt sich die Beschwerdebefugnis naher Angehöriger nach § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG auch auf eine betreuungsgerichtliche Entscheidung, mit der ein von ihnen angeregter Betreuerwechsel vom Amtsgericht abgelehnt worden ist2.

Vorliegend waren die Tochter und die Enkelin des Betreuten im erstinstanzlichen Verfahren, in dem sie die Abberufung des Berufsbetreuers und stattdessen die Bestellung der Enkelin als Betreuerin anstrebten, gemäß § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG beteiligt worden3. Zwar können sie sich nicht auf eine Beschwerdebefugnis nach § 59 Abs. 1 FamFG berufen. Jedoch steht ihnen die Beschwerdebefugnis nach § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG zur Seite, sofern die Beschwerde im Interesse des Betroffenen erfolgt.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 8. Juli 2015 – XII ZB 292/14

  1. im Anschluss an BGH, Beschluss vom 07.05.2014 – XII ZB 138/13 , FamRZ 2014, 1191[]
  2. vgl. BGH, Beschluss vom 07.05.2014 – XII ZB 138/13 , FamRZ 2014, 1191 Rn. 9 ff.[]
  3. vgl. zur Form der Beteiligung BGH, Beschluss vom 09.04.2014 – XII ZB 595/13 , FamRZ 2014, 1099 Rn. 11[]
Weiterlesen:
Aufhebung des Nichtabhilfebeschlusses durch das Beschwerdegericht